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BGH Beschluss vom 15.01.2004 - IX ZB 46/03

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Leitsatz (amtlich)

Für Treuhänder, die ab 1.1.2004 in einem masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren bestellt werden, ist die Beschränkung auf eine Mindestvergütung von 250 Euro verfassungswidrig (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 15.1.2004 - IX ZB 96/03).

 

Normenkette

InsVV § 13 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Beschluss vom 19.02.2003)

AG Nordenham

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Oldenburg v. 19.2.2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.162,50 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des AG - Insolvenzgerichts - v. 8.8.2002 zum Treuhänder in dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des H. (im Folgenden: Schuldner) bestellt. Dem Schuldner wurden die Kosten des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 4a InsO gestundet. In seinem Schlussbericht stellte der Beschwerdeführer fest, dass keine verteilungsfähige Masse vorhanden sei. Er beantragte, die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 3.480 Euro brutto sowie die Auslagen auf 522 Euro brutto festzusetzen.

Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, die Regelvergütung des Treuhänders von "mindestens 250 Euro"" gem. § 13 Abs. 1 S. 3 InsVV sei nicht annähernd kostendeckend. Die Auswertung von über 300 Klein- und Verbraucherinsolvenzverfahren in seinem Büro habe ergeben, dass die Bearbeitung eines durchschnittlichen, dem gesetzlichen Leitbild entsprechenden Verfahrens - das durch einen redlichen, mitwirkungswilligen Schuldner, geordnete Unterlagen und bis zu zwanzig Gläubiger gekennzeichnet werde - einen Zeitaufwand von mindestens 30 Stunden erfordere. Als Stundensatz seien 100 Euro angemessen. Nach der als normal einzustufenden Kostenstruktur seines Büros würden etwa 65 % der Einkünfte durch Kosten aufgezehrt. Nach Abzug seiner durchschnittlichen persönlichen Belastung seien nur noch 17,5 % als Einkommenszufluss anzusetzen.

An Stelle eines Einzelnachweises machte der Beschwerdeführer Pauschalauslagen gem. § 8 Abs. 3 InsVV i. H. v. 15 % der gesetzlichen Vergütung geltend.

Das Insolvenzgericht hat dem Antrag mit Beschluß v. 29.1.2003 nur i. H. v. 290 Euro (Vergütung brutto) und weiteren 43,50 Euro (Auslagen brutto) stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) v. 19.8.1998 lasse nur eine Vergütung von 250 Euro (netto) zu. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG mit Beschluß v. 19.2.2003 aus den für zutreffend erachteten Gründen des Insolvenzgerichts zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Beschwerdeführer sein Begehren weiter.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); es hat indessen keinen Erfolg.

1. § 13 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 InsVV, der bei massearmen Verbraucherinsolvenzverfahren eine Regelvergütung des Treuhänders von 250 Euro vorsieht, ist auf Treuhänder, die nach dem 31.12.2003 bestellt wurden, nicht mehr anzuwenden, weil die dargestellte Beschränkung der Vergütung ab diesem Zeitpunkt als verfassungswidrig anzusehen ist.

a) Wie der Senat in einem weiteren Beschluß vom heutigen Tage (BGH, Beschl. v. 15.1.2004 - IX ZB 96/03, z.V.b. in BGHZ) im Einzelnen dargelegt hat, ist die in § 2 Abs. 2 InsVV für massearme Regelinsolvenzverfahren vorgesehene Gebühr von 500 Euro angesichts des durchschnittlichen Bearbeitungsaufwands eines Insolvenzverwalters bei weitem nicht mehr auskömmlich; sie stellt deshalb einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar.

b) Für die in § 13 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 InsVV vorgesehene, bei massearmen Verbraucherinsolvenzverfahren zum Tragen kommende Regelgebühr des Treuhänders von 250 Euro gilt Entsprechendes.

aa) Eine Vergütung von 250 Euro ist absolut gesehen bei weitem zu niedrig. Eine Umfrage im Bezirk des AG Hamburg hat ergeben, dass der durchschnittliche Kostenaufwand eines Treuhänders im Jahr 2002 dort 1.023,75 Euro betrug (AG Hamburg NZI 2003, 331; Frind, ZInsO 2003, 639 [642 f.]). Aufschlussreich sind auch Zahlen, die im Bezirk des AG Braunschweig für das Jahr 2002 erhoben wurden. In diesem Zeitraum hat das dortige AG auf etwa zwanzig Treuhänder hundert Verfahren mit einem nicht gedeckten Aufwand von insgesamt 150.000 Euro übertragen (Heyrath, ZInsO 2003, 214 [215]).

Was die Verteilung der Tätigkeiten, die der Treuhänder persönlich erledigen muss, und denjenigen, die er einem qualifizierten Mitarbeiter überlassen kann, und die Höhe der Stundensätze angeht, besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren. In beiden Verfahrensarten dürften etwa ein Drittel des zeitlichen Aufwands auf den Verwalter/Treuhänder und zwei Drittel auf qualifizierte Mitarbeiter entfallen. Für den Verwalter hält der Senat einen Stundensatz von 95 Euro und für die qualifizierten Mitarbeiter ein solchen von 35 Euro für angemessen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.1.2004 - IX ZB 96/03). Diese Sätze sind auf den Treuhänder und seine qualifizierten Mitarbeiter zu übertragen. Danach reicht eine Vergütung von 250 Euro gerade aus, um einen Zeitaufwand von 4,5 Stunden abzugelten. Mit einem solchen Zeitaufwand kann ein durchschnittliches Verbraucherinsolvenzverfahren nicht abgewickelt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 15.1.2004 - IX ZB 96/03).

bb) Die Vergütung ist auch relativ - verglichen mit der Vergütung des Insolvenzverwalters im massearmen Regelverfahren - zu niedrig. In massearmen Verfahren gesteht der Verordnungsgeber dem Treuhänder mit 250 Euro nur die Hälfte der Vergütung zu, die er dem Insolvenzverwalter zubilligt (§ 2 Abs. 2 InsVV: 500 Euro). Zwar ist der von den Treuhändern in den Verbraucherinsolvenzverfahren zu leistende Aufwand möglicherweise etwas niedriger als derjenige der Insolvenzverwalter in den Regelinsolvenzverfahren, weil manches im Vorfeld durch die Schuldnerberatungsstellen aufbereitet worden ist. Eine Verringerung um die Hälfte findet jedoch nicht statt. Ein vorgeschaltetes gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren ist in der Praxis unüblich. Sofern pfändbares Einkommen oder Massegegenstände, die zur Verteilung in einem Schuldenbereinigungsplan geeignet sind, nicht zur Verfügung stehen, kommt nur ein "Nullplan" in Betracht. In solchen Fällen wird auf die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens verzichtet, weil es aussichtslos wäre. Praktisch wird somit jedes Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, damit der Schuldner in den Genuss der Restschuldbefreiung kommt, die in solchen Fällen das eigentliche Verfahrensziel darstellt. Einige nehmen sogar an, dass der durchschnittliche Aufwand für ein Verbraucherinsolvenzverfahren, wenn es nicht im schriftlichen Verfahren bearbeitet wird, etwa gleich hoch zu veranschlagen sei wie für ein Regelinsolvenzverfahren (Heyrath, ZInsO 2003, 214 [215]; Keller, ZVI 2002, 393 [398]).

cc) Auch für die in Verbraucherinsolvenzverfahren zum Einsatz kommenden Treuhänder kann der Gesichtspunkt der Mischfinanzierung - nicht gedeckte Kosten und Gewinnausfälle bei massearmen Verfahren werden durch lukrative massereiche Verfahren kompensiert - nur noch eingeschränkt Berücksichtigung finden, weil sich das Verhältnis massereicher und massearmer Verfahren grundlegend verändert hat. Die Veränderung ist im Bereich der Verbraucherinsolvenzverfahren sogar noch dramatischer als im Bereich der Regelinsolvenzverfahren. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist die Zahl der Verbraucherinsolvenzverfahren im Jahr 2002 um etwa 60 % gegenüber dem Vorjahr angestiegen (Statistisches Jb. für die Bundesrepublik Deutschland, 2002, S. 136). Im ersten Halbjahr 2003 war nochmals ein Anstieg um 70,4 % zu verzeichnen (Wellensiek, NZI aktuell 2004, Heft 2, V). Massereiche Verbraucherinsolvenzverfahren sind nach Einführung der Möglichkeit einer Kostenstundung nach § 4a InsO seltene Ausnahmen.

dd) Die Insolvenzgerichte sind deshalb teilweise dazu übergegangen, den Treuhändern - mit unterschiedlichen Begründungen - höhere Vergütungen zuzuerkennen (vgl. AG Hamburg NZI 2003, 331; AG Göttingen NZI 2003, 506 [507]; ZVI 2003, 373; abl. LG Bremen ZVI 2002, 387; LG Bielefeld ZVI 2003, 488 f). Auch im Schrifttum wird dieses Anliegen für berechtigt gehalten (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 13 Rz. 12; Keller, ZVI 2002, 393 [398]).

ee) § 13 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 InsVV ist wegen seines eindeutigen Regelungsgehalts einer verfassungskonformen Anpassung durch Anhebung des vorgesehenen Mindestbetrages nicht zugänglich. Der Weg über Zuschläge nach § 3 InsVV (dafür Keller, ZVI 2002, 393 [398]) ist durch § 13 Abs. 2 InsVV versperrt; auch wäre der regelmäßige Aufwand gerade nicht als ein besonderer, einen Zuschlag rechtfertigender Umstand anzusehen. Der Verordnungsgeber wird nunmehr eine verfassungsgemäße Neuregelung zu finden haben. Wenn er dem bis zum 1.10.2004 nicht nachkommt, werden die Gerichte eine angemessene Mindestvergütung festzulegen haben.

2. Auf Treuhänder, die - wie der Beschwerdeführer - vor dem 1.1.2004 bestellt wurden, bleibt die Vorschrift jedoch anwendbar. Ebenso wie § 2 Abs. 2 (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 15.1.2004 - IX ZB 96/03) ist auch § 13 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 InsVV nicht als von Anfang an verfassungswidrig anzusehen. Dem Verordnungsgeber stand bei der Festlegung eines angemessenen Mindestvergütungssatzes ein Prognosespielraum zu, und es ist nicht ersichtlich, dass ihm eine von Anfang an untragbare Fehleinschätzung vorzuwerfen ist. Der dem Verordnungsgeber für die Überprüfung und Anpassung der Vergütungsvorschrift zuzubilligende Zeitraum ist erst mit Ablauf des Jahres 2003 verstrichen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1118757

BB 2004, 629

NJW 2004, 946

BGHR 2004, 634

EBE/BGH 2004, 3

NJW-RR 2004, 551

WM 2004, 588

ZIP 2004, 424

DZWir 2004, 164

InVo 2004, 136

InVo 2004, 265

MDR 2004, 655

NZI 2004, 224

Rpfleger 2004, 308

ZInsO 2004, 263

RVG-B 2004, 37

RVGreport 2004, 160

ZVI 2004, 132

LMK 2004, 150

RVG-Letter 2004, 43

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