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BGH Beschluss vom 15.01.1998 - IX ZB 122/97

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob ein Konkursverwalter in Rechtsstreitigkeiten, die er für die Konkursmasse führt, wegen seines Vergütungsanspruchs „wirtschaftlich Beteiligter” ist.

 

Normenkette

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Beschluss vom 19.09.1997)

LG Köln

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. September 1997 wird als unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller hat als Konkursverwalter Prozeßkostenhilfe für eine Klage gegen die Antragsgegnerin beantragt. Das Landgericht hat die Prozeßkostenhilfe für einen Teilbetrag der Zahlungsklage bewilligt und sie im übrigen mangels hinreichender Erfolgsaussicht verweigert. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß es dem Antragsteller, der wegen seines Vergütungsanspruchs wirtschaftlich Beteiligter im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO sei, zuzumuten sei, die Prozeßkosten aufzubringen.

Dagegen richtet sich die „außerordentliche Beschwerde” des Antragstellers.

 

Entscheidungsgründe

II.

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die Frage, ob der Konkursverwalter an Prozessen, die er im Interesse der Konkursmasse führt, „wirtschaftlich beteiligt” und ob es ihm zuzumuten ist, unter Umständen die Kosten eines solchen Rechtsstreits selbst aufzubringen, ist seit einiger Zeit umstritten (vgl. OLG Rostock ZIP 1997, 1710, 1711; OLG Köln ZIP 1997, 1969, jeweils m.w.N.). Sie ist allerdings zu verneinen. Wenngleich der Konkursverwalter mit seinem Vergütungsanspruch selbst Massegläubiger ist, gehört er doch nicht zu denjenigen, um derentwillen er sein Amt – zu diesem gehört auch die Prozeßführung – ausübt. Er bekommt im Gegenteil seine Vergütung gerade auch dafür, daß er zur Anreicherung oder Erhaltung der Masse Prozesse führt. Daß die Vergütung aus der Masse aufzubringen ist, macht die Verwaltertätigkeit selbst dann nicht zu einer eigennützigen, wenn er selbst der rangbeste Gläubiger nach Verbrauch der baren Masse ist. Der Konkursverwalter nimmt vielmehr eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe – die Abwicklung eines geordneten Gesamtvollstreckungsverfahrens – wahr. Das hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang betont, und er hat dabei darauf hingewiesen, daß jede den Gebührenanspruch des Konkursverwalters einschränkende Norm an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist (BGHZ 116, 233, 238 f). Um eine solche Einschränkung würde es sich auch handeln, wenn § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO so zu verstehen wäre, daß der Konkursverwalter die Masse betreffende Prozesse auf eigenes Kostenrisiko zu führen habe.

Das alles vermag indessen die Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde nicht zu begründen. Etwaige Grundrechtsverstöße sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Gerichtsbarkeit zu korrigieren (BGH, Beschl. v. 9. September 1997 – IX ZB 92/97, ZIP 1997, 1757 m.w.N.). Im Fall der Verweigerung von Prozeßkostenhilfe ist, da eine solche Entscheidung nicht in Rechtskraft erwächst, eine Abhilfe jederzeit möglich.

 

Unterschriften

Paulusch, Stodolkowitz, Fischer, Zugehör, Ganter

 

Fundstellen

Haufe-Index 1830917

BB 1998, 612

DB 1998, 1561

NJW 1998, 1229

KTS 1998, 279

Nachschlagewerk BGH

WM 1998, 360

WuB 1998, 497

MDR 1998, 438

VersR 1998, 1045

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