Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 14.04.1999 - 1 StR 678/98

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 17. August 1998

  1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit jeweils tateinheitlich begangenem unerlaubten vorsätzlichen Erwerb, Führen und Überlassen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, Erwerb von Munition in Weitergabeabsicht und deren Überlassen und in Tatmehrheit hierzu des unerlaubten Erwerbs von Munition in Weitergabeabsicht in Tateinheit mit deren vorsätzlichen und unerlaubten Überlassen an einen Nichtberechtigten;
  2. im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 1 und 2 und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden „der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tatmehrheit mit rechtlich zusammentreffendem unerlaubtem Erwerb und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer Schußwaffe und von Munition, um diese an Nichtberechtigte weiterzugeben, in Tateinheit mit vorsätzlichem Überlassen einer Schußwaffe und von Munition an einen Nichtberechtigten, in Tatmehrheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition, um diese an Nichtberechtigte weiterzugeben rechtlich zusammentreffend mit unerlaubtem Überlassen von Munition an einen Nichtberechtigten” und ihn deswegen unter Zusammenfassung dreier Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Zugleich wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt.

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

I.

Nach den landgerichtlichen Feststellungen erhielt der Angeklagte im Januar 1998 von einem amerikanischen Staatsbürger eine halbautomatische Selbstladepistole samt 24 Patronen, die er mit seinem Wagen zum gesondert verfolgten P. S. brachte und diesem übergab. Dem Angeklagten war zu diesem Zeitpunkt zumindest bewußt, daß P. S. die Waffe „im kriminellen Bereich” verwenden wollte. Ob der Angeklagte darüber hinaus wußte, daß P. S. damals mit dem Gedanken spielte, mit der Waffe namentlich nicht bekannte Dritte „auszunehmen”, konnte nicht ausgeschlossen, aber auch nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden.

Am 5. Februar 1998 überfiel P. S. unter Einsatz der geladenen Pistole eine Tankstelle und erbeutete so über 1.200 DM. Der Angeklagte, der den Tatort zuvor ausgekundschaftet hatte, unterstützte ihn dabei, indem er das Fluchtfahrzeug steuerte.

Einige Tage später erhielt der Angeklagte vom selben Lieferanten weitere 200 Patronen, die er ebenfalls mit seinem Wagen zu P. S. brachte und diesem aushändigte.

II.

Der Schuldspruch bedarf der Änderung, weil die Strafkammer die Konkurrenzverhältnisse unrichtig beurteilt hat.

Zu Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß im Hinblick auf die vom Angeklagten beschaffte Pistole samt 24 Patronen hinsichtlich der folgenden im Januar 1998 erfolgten Verstöße gegen das Waffengesetz Tateinheit vorliegt:

  • unerlaubter Erwerb von Munition, um diese an Nichtberechtigte weiterzugeben, § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG;
  • vorsätzlicher unerlaubter Erwerb einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, § 53 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a WaffG;
  • vorsätzliches unerlaubtes Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe, § 53 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b WaffG;
  • vorsätzliches unerlaubtes Überlassen einer Schußwaffe und von Munition an Nichtberechtigte, § 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG.

Verschiedene Verstöße gegen das Waffengesetz, die – wie hier der Erwerb, das Führen und das Überlassen – zugleich Begründung oder Fortsetzung (bzw. Beendigung) des Dauerdeliktes des unerlaubten Waffenbesitzes (Ausübung der tatsächlichen Gewalt/Führen) sind, stehen nämlich, soweit es sich um dieselbe Waffe handelt, zueinander in Tateinheit gemäß § 52 StGB (BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Konkurrenzen 2 und § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 1; BGH NStZ 1984, 171). Der Angeklagte hat die Pistole samt Patronen mit dem von vornherein gefaßten Vorsatz erworben, sie zu dem anderen Tatbeteiligten zu bringen und sie ihm zu überlassen. Ein dem Erwerbsakt folgender neuer Willensentschluß (vgl. BGHR WaffG § 52a Abs. 1 Konkurrenzen 2) lag beim Angeklagten nicht vor.

Dagegen tritt der unerlaubte Erwerb einer Schußwaffe, um diese an Nichtberechtigte weiterzugeben (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG), bei der vorliegenden Fallgestaltung hinter den vorgenannten Verstößen gegen das Waffengesetz im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. So wird vermieden, daß ein einmaliger Erwerbsvorgang dem Angeklagten in der Urteilsformel zweifach zur Last gelegt wird. Das Vorliegen eines Schußwaffenerwerbes und das Eingreifen des härteren Absatzes 1 wird bereits durch die Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a WaffG klargestellt. Der noch verbleibende zusätzliche Unwertgehalt, der in der Weitergabeabsicht liegt, tritt hinter der Verwirklichung dieser Absicht (Überlassen an einen Nichtberechtigten gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 WaffG) zurück.

Der Senat hat die Schuldsprüche wegen der Waffendelikte neu gefaßt. Da das Gesetz hier keine Bezeichnung bereitstellt, ist nach den allgemeinen Regeln eine anschauliche und verständliche sowie möglichst kurze Wortbezeichnung zu wählen (BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Munition 1).

Die vorgenannten im Januar 1998 begangenen Verstöße gegen das Waffengesetz stehen in Tateinheit mit der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung.

Mehrere Beihilfehandlungen zu einer Tat eines Täters rechtfertigen nämlich grundsätzlich nur die Annahme einer Beihilfe, da sich das Unrecht des Gehilfen nur aus dem Unrecht der Rechtsgutsverletzung der einmalig begangenen Haupttat ableiten läßt (Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor § 52 Rdn. 58; Roxin in LK 11. Aufl. § 27 Rdn. 54). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen den Einzelhandlungen besteht (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 1/mehrere Hilfeleistungen).

Der Angeklagte hat sowohl durch das Auskundschaften des Tatortes und das Fahren des Fluchtfahrzeugs als auch durch das zuvor erfolgte Verschaffen der Pistole den Tankstellenüberfall des Haupttäters unterstützt.

Zwar konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, ob der Angeklagte dem anderen die Pistole gegeben hat, um damit den möglicherweise damals schon zur Geldbeschaffung geplanten Angriff gegen einen namentlich unbekannten Dritten zu ermöglichen. Deswegen hat die Strafkammer zu Recht bei der Prüfung, durch welche vom Gehilfenvorsatz umfaßte Beihilfeaktivitäten der Angeklagte den Tankstellenüberfall unterstützt hat, nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten” die Waffenbeschaffung nicht berücksichtigt. Daraus, daß zu Gunsten des Angeklagten bei der Feststellung des Schuldumfangs von der günstigeren Fallgestaltung auszugehen ist, darf ihm aber in der Konkurrenzfrage kein Nachteil erwachsen. Wenn offenbleibt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegen, ist – ebenfalls im Zweifel für den Angeklagten – von Tateinheit als die für den Angeklagten günstigere Fallgestaltung auszugehen (BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 1/mehrfache Anwendung und 7). Insoweit ist also davon auszugehen, daß der Angeklagte die Waffe zur Unterstützung eines gewaltsamen Vermögensdeliktes herbeischaffte. Unerheblich ist dabei, ob er damals bereits das vom Haupttäter später überfallene konkrete Opfer kannte oder dessen Auswahl für möglich hielt. Zum einen muß sich der Vorsatz des Gehilfen auf die Ausführung einer lediglich in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Tat beziehen; die Einzelheiten muß er nicht alle kennen (BGHSt 42, 135, 137). Zum anderen sind beim Gehilfenvorsatz Abweichungen des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf dann für die rechtliche Bewertung bedeutungslos, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (BGHSt 38, 32, 34; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 46).

Der Umstand, daß die Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung schwerer wiegt als die Verstöße gegen das Waffengesetz, steht der Annahme von Tateinheit nicht entgegen (BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Konkurrenzen 1); jedenfalls dann nicht, wenn der Entschluß zur Begehung anderer Straftaten (hier: der Beihilfe) schon beim Erwerb der Waffe besteht oder dies – wie hier – nicht auszuschließen ist (BGH, Beschl. vom 18. Februar 1998 - 1 ARs 1/98).

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der hiervon betroffenen zwei Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtstrafe. Zwar bedeutet die „Konkurrenzkorrektur” in aller Regel keine Verringerung des verwirklichten Tatunrechts (BGH NStZ 1996, 383, 384; 1984, 262). Der Senat ist aber daran gehindert, die für den zu einer Tat zusammengefaßten Handlungskomplex zu bildende Einsatzstrafe gemäß § 354 Abs. 1 StPO in Höhe der von der Strafkammer verhängten Gesamtstrafe festzusetzen, da diese zusätzlich eine weitere – aufrechterhaltene – Einzelfreiheitsstrafe (9 Monate betreffend die Verschaffung der 200 Patronen) umfaßt (BGH NStZ-RR 1998, 234; BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 7).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Von der Aufhebung unberührt bleiben die gesamten getroffenen Feststellungen, die für die im Zeitraum 7. bis 10. Februar 1998 begangene Tat (bezüglich der weiteren 200 Patronen) verhängte Einzelstrafe, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die von der Strafkammer angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Hinsichtlich der in der neuen Hauptverhandlung vorzunehmenden Strafzumessung können ergänzende Feststellungen getroffen werden.

 

Unterschriften

Herr RiBGH Dr. Maul ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Schäfer, Ulsamer, Schäfer, Granderath, Boetticher

 

Fundstellen

Haufe-Index 540173

NStZ 1999, 513

StV 1999, 644

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Anhang 2: Verwaltungsanweisungen / 2.38 Übergangsregelung für Förderbetriebsstätten (§ 38 BsGaV)
    1
  • Corona-Überbrückungshilfe III, FAQ / 8 Anhang 2 – Handel
    1
  • Kraftfahrzeug: steuerliche Behandlung der Haltung und Nu ... / 4.9 Überlassung unternehmerischer Fahrzeuge an das Personal
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.7.2025) / 2.29 § 17 EStG (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften)
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 2a ... / a) Vermeidung der Doppelbesteuerung durch DBA und nationale Vorschriften
    1
  • Schiedsverfahren (DBA) – ABC IntStR / 2 Inhalt
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80 Bevollmächtigte und Beistände / 1.5 Unzulässigkeit der Vertretung
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung / 1.1 Inhalt
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 369 Steuerstraftaten / 6.3 Objektiver Tatbestand
    1
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / E. Feststellungserklärung
    1
  • Amtshaftungsanspruch gegen die Finanzverwaltung / 5.2 Haftung der EU-Staaten für legislatives Unrecht
    0
  • Bilanzpolitik im HGB-Jahresabschluss / 3.4.2 Bilanzpolitik im Hinblick auf den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit
    0
  • Cloer/Hagemann, AStG § 13 AStG Beteiligung an Kapitalanl ... / 2.3.1 REIT-Gesellschaft
    0
  • Cloer/Hagemann, AStG § 8 AStG Einkünfte von Zwischengese ... / 4.1 Überblick
    0
  • Compliance-Gefährdungsanalyse: Risiken identifizieren, G ... / 3 Risikofragebögen und Aktionsplan zur Risikominimierung
    0
  • Die Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil (Er ... / 3. Insbesondere die Testamentsvollstreckung bei Vererbung eines Kommanditanteils an einen bereits an der KG beteiligten Gesellschafter
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.3 Begünstigte Anteilsveräußerungen und vergleichbare Vorgänge (§ 8b Abs 2 S 1 bis 3 KStG)
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 6.1.3.3 Abgrenzung zu anderen Vorschriften
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / Ausgewählte Literaturhinweise:
    0
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG ( ... / aa) Splitting-Verfahren/verwitweter Steuerpflichtiger
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


BGH 3 StR 308/99
BGH 3 StR 308/99

  Entscheidungsstichwort (Thema) gewerbsmäßiges Einschleusem von Ausländern  Leitsatz (amtlich) Zur Strafbarkeit der Einschleusung von Ausländern, die zwar ein Touristenvisum besitzen, aber zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren