Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 14.02.2018 - XII ZB 507/17

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (amtlich)

Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (im Anschluss an BGH v. 15.9.2010 - XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897).

Normenkette

BGB § 1897 Abs. 4; BGB § 1908b Abs. 3; FamFG § 295

Verfahrensgang

LG Zwickau (Beschluss vom 23.08.2017; Aktenzeichen 9 T 193/17)

AG Zwickau (Entscheidung vom 28.06.2017; Aktenzeichen 12 XVII 633/09)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Zwickau vom 23.8.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.9.2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.

Gründe

I.

Rz. 1

Für die 1991 geborene und an einem Down-Syndrom (Trisomie 21) leidende Betroffene wurde erstmals durch Beschluss vom 31.3.2010 eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Gleichzeitig wurden ihre Mutter (Beteiligte zu 1) und ihr Vater (Beteiligter zu 2) zu Mitbetreuern mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Postkontrolle, Geltendmachung von Ansprüchen aller Art sowie Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, in heim- und pflegerechtlichen Angelegenheiten und in Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bestellt.

Rz. 2

Nach Einholung eines ärztlichen Zeugnisses und nach Anhörung der Betroffenen hat das AG die Betreuung verlängert, die Überprüfungsfrist auf sieben Jahre bestimmt und den Vater als (Mit-)Betreuer entlassen. Auf die gegen seine Entlassung als Betreuer gerichtete Beschwerde des Vaters hat das LG die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit aufgehoben.

Rz. 3

Hiergegen wendet sich die Mutter mit ihrer Rechtsbeschwerde, die weiterhin das Ziel verfolgt, alleinige Betreuerin der Betroffenen zu werden.

II.

Rz. 4

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Rz. 5

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass kein wichtiger Grund i.S.v. § 1908b BGB für die Entlassung des Vaters als Mitbetreuer vorliege. Die Entlassung eines Betreuers komme dann in Betracht, wenn dessen Eignung nicht mehr gewährleistet sei, weil etwa die Sachkenntnis fehle oder Pflichten missachtet worden seien. Allein auf den Umstand, dass der Vater nunmehr von der Mutter getrennt lebe und aus der Familienwohnung ausgezogen sei, könne die Entlassung daher nicht gestützt werden. Soweit der Vater einen Bericht über die Führung der Betreuung nicht (mit-)unterzeichnet habe, sei dies vom Gericht seinerzeit nur gegenüber der Mutter beanstandet worden. Es sei nicht festgestellt worden, warum der Vater seiner Berichtspflicht nicht nachgekommen sei und ob ihn entsprechende Aufforderungen nach seinem Wohnsitzwechsel überhaupt erreicht hätten. Zudem sei dem Vater kein rechtliches Gehör zu seiner Entlassung gewährt worden.

Rz. 6

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Frage der Auswahl des Betreuers im Zusammenhang mit der Verlängerung einer Betreuung nicht am Maßstab des § 1908b Abs. 1 BGB zu beantworten ist, wie dies die Instanzengerichte meinen.

Rz. 7

a) Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, regelt § 1908b Abs. 1 BGB zwar die Voraussetzungen, unter denen die Entlassung eines Betreuers erfolgen kann. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll. Ist dagegen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung und ergibt sich aus § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, nach dem für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend gelten (BGH v. 19.7.2017 - XII ZB 57/17, FamRZ 2017, 1612 Rz. 14 m.w.N.; v. 15.9.2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rz. 17 m.w.N.).

Rz. 8

b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf diesem Rechtsfehler, denn das Beschwerdegericht hat sich - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht die Frage gestellt, inwieweit es bei der Auswahl des Betreuers an die Wünsche der Betroffenen (§ 1897 Abs. 4 BGB) gebunden ist.

Rz. 9

Die Betroffene hat bei ihrer Anhörung durch das AG am 28.6.2017 ausweislich des Anhörungsprotokolls angegeben, sie sei "damit einverstanden, dass ihr Vater als Betreuer entlassen" werde. Das Beschwerdegericht wird durch eigene Anhörung der Betroffenen zu klären haben, ob danach der Wunsch der Betroffenen besteht, allein durch die Mutter (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB) oder jedenfalls nicht mehr durch den Vater (§ 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB) betreut zu werden. Sofern die Betroffene keinen dahingehenden Vorschlag äußern sollte, wird sich das Beschwerdegericht unter verständiger Würdigung der Interessen und des Wohls der Betroffenen wie bei einer Erstentscheidung auch damit auseinanderzusetzen haben, ob die Angelegenheiten der Betroffenen bei einer gemeinsamen Betreuung durch ihre Eltern i.S.d. § 1899 Abs. 1 BGB besser besorgt werden können, was einerseits dem Leitbild einer an die gemeinsame elterliche Sorge anschließenden gemeinsamen Betreuung eines volljährig gewordenen geistig behinderten Kindes durch beide Eltern entspricht (vgl. BT-Drucks. 11/4528, 130), andererseits aber bei erheblichen persönlichen Spannungen zwischen den Eltern nicht ohne Weiteres der Fall ist (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 292, 293).

Rz. 10

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gem. § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Fundstellen

  • Haufe-Index 11575939
  • NJW 2018, 8
  • FamRZ 2018, 707
  • FuR 2018, 322
  • NJW-RR 2018, 513
  • FGPrax 2018, 172
  • BtPrax 2018, 112
  • JZ 2018, 308
  • MDR 2018, 527
  • Rpfleger 2018, 2
  • Rpfleger 2018, 378
  • FF 2018, 219
  • FamRB 2018, 316
  • NZFam 2018, 425

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • AGS 02/2022, Kostenerstattung nach Verfahrenstrennung / I. Sachverhalt
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    0
  • § 13 Versicherungsrecht im Verkehrsrecht (Versicherungsr ... / B. Vertragsschluss
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 15 Kündigung und Insolvenz / I. Kündigungsbefugnis
    0
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen
    0
  • § 2 Pfändung von Arbeitseinkommen / a) Gesetzliche Grundlagen
    0
  • § 2 Urheberrecht / 4. Schranken als Ausdruck des Interessenausgleichs
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


Gesetz über das Verfahren i... / § 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
Gesetz über das Verfahren i... / § 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts

  (1) 1Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gelten die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. 2Von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren