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BGH Beschluss vom 13.10.1983 - VII ZB 4/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum. Zwangsversteigerung. keine Haftung des Erstehers für rückständiges Hausgeld

 

Leitsatz (redaktionell)

Heißt es in einer Teilungserklärung unter "Veräußerung des Wohnungseigentums":

"Der Erwerber haftet gesamtschuldnerisch für etwaige Rückstände",

so ist nur der rechtsgeschäftliche Erwerber gemeint, nicht auch der Ersteher in der Zwangsversteigerung.

 

Orientierungssatz

(Vorlagevoraussetzungen der weiteren Beschwerde gemäß FGG § 28 Abs 2 an den Bundesgerichtshof)

Die Verletzung von Auslegungsregeln kann bei der Anwendung nicht revisiblen Rechts von dem Revisionsgericht nicht überprüft werden. Dementsprechend kann auch eine Vorlage nach FGG § 28 Abs 2 nicht mit abweichenden Ansichten über eine allgemeine Auslegungsregel wie BGB § 133 begründet werden. Denn die Zuordnung derartiger Auslegungsregeln zu dem Bundesrecht im Sinne von FGG § 28 Abs 2 würde dazu führen, daß auf diesem (Umweg)Weg zum Beispiel die Auslegung auch landesrechtlicher Vorschriften zum Gegenstand einer Vorlage gemacht werden könnte. Ein solches Ergebnis würde sowohl dem Wortlaut wie auch dem Sinn und Zweck des FGG § 28 Abs 2 widersprechen.

 

Normenkette

WEG § 8 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2, 1 S. 2; WEG § 12 Abs. 3 S. 2; FGG § 28 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.02.1983; Aktenzeichen 3 W 327/82)

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.09.1982; Aktenzeichen 19 T 125/82)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537548

BGHZ, 302

ZIP 1984, 225

DNotZ 1984, 556

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