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BGH Beschluss vom 13.04.1999 - 1 ARs 3/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

bewaffneter Betäubungsmittelhandel. Anfragebeschluß vom 5. Januar 1999 - 3 StR 372/98

 

Tenor

Der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 1. Strafsenats nicht entgegen.

 

Gründe

Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, der Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setze nicht voraus, daß der Täter die Schußwaffe und das Betäubungsmittel gleichzeitig in seinem Besitz hat (Beschl. vom 5. Januar 1999 - 3 StR 372/98). Daran sieht er sich gehindert durch den Beschluß des 1. Strafsenats vom 16. September 1997 - 1 StR 472/97 (StV 1997, 638), in dem bewaffneter Betäubungsmittelhandel verneint wurde, „weil der Angeklagte noch nicht im Besitz des Betäubungsmittels war”. Er hat daher beim 1. Strafsenat angefragt, ob an der genannten Entscheidung festgehalten wird.

Der beabsichtigten Entscheidung tritt der Senat nicht entgegen.

Er hat bereits in seinem Beschluß vom 14. November 1996 - 1 StR 609/96 (BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 Mitsichführen 2) dargelegt, wegen der besonderen Struktur des Tatbestands des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sei das Merkmal des Mitführens einer Schußwaffe an sich auch dann erfüllt, wenn diese nur bei einer Tätigkeit mitgeführt wird, die den eigentlichen An- oder Verkaufsakt vorbereiten soll. Demgemäß hielt er den erwähnten Qualifikationstatbestand für gegeben im Hinblick darauf, daß der Angeklagte – der eine Schußwaffe mit sich führte – im Pkw Betäubungsmittel in nicht geringer Menge transportierte, um Drogenabnehmer aufzusuchen und Rauschgift zu verkaufen: Dort „bestand generell die Gefahr, daß der Angeklagte beim unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln die Schußwaffe zur Wahrung seiner Interessen einsetzt”. Bei dieser Sachlage konnte die vom Senat aufgeworfene Frage offen bleiben, ob sich die Anwendung der Vorschrift rechtfertigt für alle Akte des Handeltreibens, etwa auch für eine telefonische Absprache des Rauschgifthändlers mit einem Abnehmer von einem Raum aus, in dem er eine Schußwaffe bei sich hat, oder nur für solche Tätigkeiten, bei denen die spezifische Gefahr eines eventuellen Gebrauchs der Waffe bestehen kann.

Zu Recht nimmt der 2. Strafsenat in seinem Urteil vom 28. Februar 1997 (NStZ 1997, 344 = BGHSt 43, 8) an, die erhöhte Gefährlichkeit, welcher § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG begegnen will, sei jedenfalls stets dann gegeben, wenn der Täter Betäubungsmittel und Schußwaffe zugleich verfügbar hält. Dieser Entscheidung ist, wie der anfragende Senat zutreffend ausführt, nicht zu entnehmen, diese Vorschrift könne nur bei gleichzeitigem Besitz von Betäubungsmittel und Schußwaffe anwendbar sein.

Andererseits hat der Senat entschieden, daß der genannte Qualifikationstatbestand – der ausdrücklich voraussetzt, daß der Täter die Waffe „mit sich führt” – nur in Betracht kommt, wenn er selbst die Waffe gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann, wobei ihm die Bewaffnung eines Mittäters nicht über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann (NStZ 1997, 244 = BGHSt 42, 368).

Ist § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG seinem Wortlaut nach erfüllt, hat er gleichwohl im Wege teleologischer Reduktion dann keine Anwendung zu finden, wenn nach Lage der Dinge für das geschützte Rechtsgut schlechterdings keine Gefahr bestehen kann (ebenso Lenckner NStZ 1998, 257). So verhielt es sich in dem Fall, der dem angeführten Beschluß des Senats vom 16. September 1997 zugrundelag: Allerdings hatte der Angeklagte die geladene Waffe bei sich, als er zusammen mit einem Beteiligten im Pkw von seinem Wohnsitz in den Niederlanden aus in den Raum Stuttgart fuhr, in dem das Geschäft über das aus Rumänien kommende Rauschgift abgewickelt werden sollte. Selbst wenn man annehmen wollte, daß diese Hinfahrt schon ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellte, ging von dem festgestellten Waffenbesitz jedoch keine irgendwie geartete Gefahr für das durch § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG geschützte Rechtsgut aus: Unter den gegebenen Umständen war mit Sicherheit auszuschließen, der Angeklagte könne während der geschilderten Fahrt in eine Lage kommen, die zur Sicherung des Rauschgiftgeschäfts für ihn Anlaß zum Schußwaffengebrauch sein könnte. Nach Ankunft trennte er sich von seinem Mitfahrer. Als sodann das Rauschgift in einer Garage in Herrenberg ausgeladen und zum Weitertransport in die Niederlande im Kofferraum eines Fahrzeugs verstaut wurde, befand sich der Angeklagte, der seine Waffe einem anderen am späteren Umladevorgang beteiligten Komplizen ausgehändigt hatte, in einem Hotel in Sindelfingen. Auch wenn er während der Übergabe des Rauschgifts telefonisch auf den Träger der Waffe hätte Einfluß nehmen können, so fehlte es auf Grund der räumlichen Entfernung doch an der Voraussetzung, daß er unmittelbar auf sie zugreifen konnte. Blieb der Angeklagte auch Mittäter des Betäubungsmittelhandels, so war ihm doch die Bewaffnung anderer Mittäter, die bei dem Umladevorgang zugegen waren, nach der erwähnten Rechtsprechung nicht zuzurechnen. Insgesamt lag mithin eine Situation, in der aus dem Besitz der Waffe eine Gefährdung für Geschäftspartner oder ermittelnde Polizeibeamte entstehen kann, beim Angeklagten selbst nicht vor.

Soweit – infolge zu weit gefaßter Formulierung – der Begründung des Beschlusses vom 16. September 1997 entnommen werden könnte, bewaffneter Betäubungsmittelhandel scheide immer aus, wenn der Täter nicht im Besitz des Rauschgifts ist, hält der Senat an dieser Auffassung nicht fest.

Anders verhält es sich in dem vom 3. Strafsenat zu entscheidenden Fall, in dem die Angeklagten – die über eine Schußwaffe mit Munition verfügten – bei den Verhandlungen über die Einzelheiten des Rauschgiftgeschäfts mit ihrem Handelspartner persönlich zusammentrafen. Dem Anfragebeschluß ist darin zuzustimmen, daß hier eine einschränkende Auslegung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht geboten ist.

 

Unterschriften

Schäfer, Ulsamer, Maul, Granderath, Boetticher

 

Fundstellen

Dokument-Index HI539954

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