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BGH Beschluss vom 13.01.2016 - XII ZB 101/13

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Verfahrensgang

LG Gera (Beschluss vom 16.01.2013; Aktenzeichen 5 T 560/12)

AG Altenburg (Beschluss vom 15.10.2012; Aktenzeichen 1 XVII 242/11)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Gera vom 16.1.2013 - 5 T 560/12 - aufgehoben.

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des AG Altenburg vom 15.10.2012 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten hat die Betroffene zu tragen.

Beschwerdewert: 924 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Beteiligten streiten um Betreuervergütung.

Rz. 2

Für die Betroffene wurde mit Beschluss vom 30.6.2011 im Wege der einstweiligen Anordnung wegen einer medikamenteninduzierten floriden manischen Psychose eine vorläufige Betreuung eingerichtet. Diese war bis zum 30.12.2011 befristet. Der weitere Beteiligte (im Folgenden: Betreuer) wurde zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge sowie Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringung bestellt. Mit Beschluss vom selben Tag genehmigte das Betreuungsgericht die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung. Am 18.7.2011 teilte der behandelnde Stationsarzt dem Betreuungsgericht mit, dass Betreuung und Unterbringung aufgehoben werden könnten, da der psychotische Zustand abgeklungen sei. Die zuständige Betreuungsrichterin telefonierte daraufhin mit dem Betreuer und vermerkte in der Akte, dieser werde nach Prüfung seinerseits "den erforderlichen Antrag" stellen, erst dann könne das Gericht tätig werden. Am 19.7.2011 stimmte der Betreuer der Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung zu. Das Betreuungsgericht hob diese am 21.7.2011 auf. Am 1.12.2011 teilte der Betreuer mit, dass eine Weiterführung der Betreuung über den 30.12.2011 hinaus nicht erforderlich sei. Die Betroffene habe sich trotz entsprechender Aufforderung nicht mit ihm in Verbindung gesetzt.

Rz. 3

Das AG hat die Vergütung des Betreuers für den Zeitraum vom 1.10.2011 bis zum 30.12.2011 antragsgemäß zur Zahlung aus dem Vermögen der Betroffenen festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das LG den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und den Vergütungsfestsetzungsantrag des Betreuers für diese Zeit zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Betreuer die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.

II.

Rz. 4

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Rz. 5

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Betreuer habe zwar Anspruch auf Vergütung für seine Amtsführung. Dieser Anspruch ende erst durch die ausdrückliche gerichtliche Entscheidung gem. § 1908d Abs. 1 BGB. Auch seien im Vergütungsfestsetzungsverfahren Gegenansprüche der Betroffenen wegen mangelhafter Amtsführung des Betreuers nicht zu prüfen. Die Geltendmachung der Betreuervergütung stelle vorliegend aber eine unzulässige Rechtsausübung gem. § 242 BGB dar, weshalb ein Vergütungsanspruch nur bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Beschlusses betreffend die Unterbringung in Betracht komme. Den Betreuer treffe aus § 1901 Abs. 5 BGB die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuung nicht unnötig lange bestehe. Angesichts des ärztlichen Schreibens vom 18.7.2011, dessentwegen die Betreuung schnellstmöglich habe aufgehoben werden müssen, hätten sowohl das Betreuungsgericht als auch der Betreuer von Amts wegen tätig werden müssen. Der Betreuer habe jedoch - obwohl mit der Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen betraut - keinen Anlass gesehen, das Gericht auf seinen Rechtsirrtum hinzuweisen, wonach es zur Aufhebung der Betreuung eines Antrags des Betreuers bedürfe. Bei derartig eklatantem Fehlverhalten sowohl des Gerichts als auch des Betreuers sei es nicht hinnehmbar, dass der Betreuer eine Vergütung für den gesamten Zeitraum seiner Bestellung beanspruche. Dies könne auch vom Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden.

Rz. 6

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Rz. 7

a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass der Vergütungsanspruch in dem durch § 5 VBVG pauschal festgelegten Umfang für den gesamten Zeitraum der Betreuung besteht. Eine im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte vorläufige Betreuerbestellung wie die vorliegende tritt gem. § 302 Satz 1 FamFG mit dem im Beschluss bezeichneten Zeitpunkt, spätestens aber nach sechs Monaten außer Kraft, wenn sie nicht nach § 302 Satz 2 FamFG verlängert wurde. Vor diesem Außerkrafttreten endet die vorläufige Betreuung nur durch eine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung gem. § 1908d BGB. Die letztgenannte Regelung dient der Klarheit der Rechtsverhältnisse. Denn es ist vielfach zweifelhaft und erst durch gerichtliche Ermittlungen zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht mehr vorliegen (BGH, Beschl. v. 28.7.2015 - XII ZB 508/14, FamRZ 2015, 1709 Rz. 9 m.w.N.). Auch wenn die Betreuung zu Unrecht angeordnet ist, berührt dies den Vergütungsanspruch nicht (BGH, Beschl. v. 20.8.2014 - XII ZB 479/12, FamRZ 2014, 1778 Rz. 11; Wagenitz in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 1836 Rz. 3 m.w.N.). Dem Rechtspfleger ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren grundsätzlich lediglich die Prüfung übertragen, ob und wann die gem. § 1908d Abs. 1 BGB i.V.m. § 23c Abs. 2 GVG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 RPflG dem Richter vorbehaltene Aufhebung der Betreuung erfolgt ist, nicht aber, ob die Aufhebung früher hätte erfolgen können (vgl. BGH v. 11.4.2012 - XII ZB 459/10, FamRZ 2012, 1051 Rz. 25).

Rz. 8

b) Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Beschwerdegericht weiterhin angenommen, dass der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im Vergütungsfestsetzungsverfahren vom Rechtspfleger zu berücksichtigen ist. Insoweit kann der Grundsatz, dass ein Betreuer nach §§ 1836 Abs. 1, 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB, 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG eine Vergütung verlangen kann, wenn er wirksam bestellt ist, im Einzelfall eine Modifikation erfahren. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren verpflichtet ist, eigene Ermittlungen anzustellen, ob ein treuwidriges Verhalten vorliegt. Wenn allerdings die tatsächlichen Umstände, die Anknüpfungspunkte für die Annahme treuwidrigen Verhaltens sind, feststehen, muss der Rechtspfleger § 242 BGB im Vergütungsfestsetzungsverfahren zur Anwendung bringen (BGH v. 28.7.2015 - XII ZB 508/14, FamRZ 2015, 1709 Rz. 15; v. 5.11.2014 - XII ZB 186/13, FamRZ 2015, 248 Rz. 20).

Rz. 9

c) Das Beschwerdegericht hat allerdings rechtsfehlerhaft angenommen, dass § 242 BGB der beantragten Festsetzung der Betreuervergütung über den Zeitpunkt der Aufhebung des die Unterbringung genehmigenden Beschlusses des Betreuungsgerichts hinaus entgegenstehe, weil eine unzulässige Rechtsausübung vorliege.

Rz. 10

Beruft sich ein Berechtigter auf eine formale Rechtsposition, die er durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erlangt hat, kann ihm der Verpflichtete nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten (BGH, Beschl. v. 20.3.2013 - XII ZB 81/11, FamRZ 2013, 1022 Rz. 18 m.w.N.).

Rz. 11

aa) Dem Betreuer kann eine in diesem Sinne unzulässige Rechtsausübung nicht unter dem Gesichtspunkt vorgeworfen werden, er sei nach § 1901 Abs. 5 BGB verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuung nicht unnötig lange aufrechterhalten bleibt. Eine solche Pflicht kann § 1901 Abs. 5 BGB nicht entnommen werden. Nach § 1901 Abs. 5 Satz 1 BGB hat der Betreuer, dem Umstände bekannt werden, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, diese dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Damit wird lediglich eine nach ihrem Inhalt klar umrissene Mitteilungspflicht des Betreuers gegenüber dem Betreuungsgericht normiert, nicht jedoch eine allgemeine Pflicht des vom Beschwerdegericht angenommenen Inhalts. Eine Mitteilung nach § 1901 Abs. 5 Satz 1 BGB durch den Betreuer war, worauf auch die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, vorliegend jedoch nicht veranlasst, da das Betreuungsgericht bereits durch das ärztliche Schreiben vom 18.7.2011 hinreichend darüber informiert war, dass die Umstände, deretwegen die Betreuung angeordnet worden war, weggefallen waren.

Rz. 12

bb) Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann dem Betreuer auch nicht deshalb entgegengehalten werden, weil er verpflichtet gewesen wäre, das Betreuungsgericht auf dessen fehlerhafte Rechtsauffassung hinzuweisen, dass es zur Aufhebung der Betreuung eines Antrags des Betreuers bedürfe. Insoweit hat das Beschwerdegericht bereits nicht festgestellt, dass der Betreuer von dieser Rechtsauffassung überhaupt Kenntnis hatte bzw. davon, dass diese fehlerhafte Rechtsauffassung des Betreuungsgerichts der Grund für die Aufrechterhaltung der Betreuung war. Aus dem Vermerk der zuständigen Betreuungsrichterin lässt sich dies jedenfalls nicht zweifelsfrei entnehmen. Aber auch unabhängig davon liegt der Schwerpunkt des Fehlverhaltens, an das für § 242 BGB angeknüpft werden könnte, insoweit beim Betreuungsgericht, so dass bereits deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, der Betreuer habe mit seinem Vergütungsfestsetzungsantrag seine formale Rechtsstellung in unzulässiger Weise ausgenutzt.

Rz. 13

cc) Eine unzulässige Rechtsausübung kommt schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass der Vermerk der zuständigen Betreuungsrichterin möglicherweise dahingehend verstanden werden kann, der Betreuer habe dem Betreuungsgericht eine Prüfung zugesagt, ob die Voraussetzungen der Betreuung weggefallen waren, die er sodann abredewidrig nicht durchgeführt hat. Abgesehen davon, dass der Betreuer geltend gemacht hat, er habe die Betroffene nach der Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung - allerdings erfolglos - kontaktiert, hätte dem Betreuungsgericht auf der Grundlage des ärztlichen Schreibens vom 18.7.2011 klar sein müssen, dass die Gründe, deretwegen die Betreuung angeordnet worden war, sämtlich weggefallen waren, so dass es bereits deshalb keinen Grund für eine weitere Prüfung durch den Betreuer und damit auch keinen Anlass zu weiterem Zuwarten des Betreuungsgerichts gab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9064505

FamRZ 2016, 706

BtPrax 2016, 75

FF 2016, 174

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