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BGH Beschluss vom 12.12.2005 - II ZR 330/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

GmbH-Geschäftsanteil. Treuhandvertrag ohne notarielle Beurkundung bei Abschluss vor Vertragsbeurkundung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Treuhandvertrag hinsichtlich eines GmbH-Geschäftsanteils unterliegt dem Formzwang des § 15 Abs. 4 GmbHG nur dann nicht, wenn er sich auf noch nicht existente Geschäftsanteile bezieht und vor der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages geschlossen wird.

 

Normenkette

GmbHG § 15 Abs. 4

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Entscheidung vom 24.09.2004; Aktenzeichen 11 U 9/04)

LG Hamburg (Entscheidung vom 19.09.2003; Aktenzeichen 320 O 101/03)

 

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch Beschluss gem. § 552a ZPO zurückzuweisen.

Streitwert: 5.000.000 EUR

 

Gründe

[1]Ungeklärte Grundsatzfragen wirft der Fall entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht auf. Die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung des Beklagten zwar rechtsfehlerhaft damit begründet, dass die beiden privatschriftlichen Treuhandvereinbarungen der Parteien, wonach der Beklagte Geschäftsanteile an einer GmbH als Treuhänder des Klägers erworben hat, nicht dem Beurkundungszwang des § 15 Abs. 4 GmbHG unterlegen hätten. Zutreffend ist jedoch seine Hilfserwägung, dass im Falle der Formnichtigkeit der Vereinbarungen der Beklagte nach Treu und Glauben gehindert wäre, sich hierauf zu berufen.

[2]1. Die Treuhandvereinbarungen der Parteien bedurften gem. § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Beurkundung.

[3]§ 15 Abs. 4 GmbHG zielt nach gefestigter Rechtsprechung des BGH wie schon des RG nicht nur darauf ab, den im Hinblick auf § 16 GmbHG besonders wichtigen Beweis der Anteilsinhaberschaft zu gewährleisten, sondern soll auch verhindern, dass GmbH-Geschäftsanteile Gegenstand des freien Handelsverkehrs werden (Senat, BGHZ 141, 207, 211). Deswegen hat der Senat in seiner Leitenscheidung (a.a.O. 208, 211), der das Berufungsgericht einen anderen Sinn beilegen möchte, entscheidend darauf abgestellt, ob die getroffene Treuhandabrede zwangsläufig die Verpflichtung zur Geschäftsanteilsübertragung begründet. Das gilt nicht nur für die einen bereits gehaltenen Geschäftsanteil betreffende Treuhandabrede (Vereinbarungstreuhand), sondern nach dem Sinn der Formvorschrift in gleicher Weise für eine Treuhandabrede, die sich auf vorhandene, aber noch zu erwerbende, bei Beendigung des Treuhandverhältnisses jedoch an den Treugeber herauszugebende Geschäftsanteile bezieht. Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn die Treuhandabrede im Vorgründungsstadium geschlossen wird, sich aber weder auf bestehende noch nach Abschluss des notariellen Gründungsvertrages künftig mit der Eintragung der GmbH entstehende Geschäftsanteile bezieht.

[4]2. Im Ergebnis wird die Zurückweisung der Berufung des Beklagten durch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts getragen.

[5]Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Formmangel eines Rechtsgeschäfts nur ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) unbeachtlich, da anderenfalls die Formvorschriften ausgehöhlt würden (BGHZ 35, 272, 277; BGH, Urt. v. 14.6.1996 - V ZR 85/95, WM 1996, 1732, 1733 m.w.N.). Ein Verstoß gegen § 242 BGB kann bei Berufung auf die Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann angenommen werden, wenn das Scheitern des Geschäfts an der Formnichtigkeit zu einem für die betroffene Partei schlechthin untragbaren Ereignis führt. Diese Voraussetzung ist insb. in zwei Fallgruppen gegeben, nämlich bei Existenzgefährdung und besonders schwerer Treuepflichtverletzung des anderen Teils (BGH, Urt. v. 16.7.2004 - V ZR 222/03, WM 2005, 991, 992 m.w.N.). Hier liegt - wie das Berufungsgericht vor allem im Hinblick auf die mehr als zwanzig Jahre währende tatsächliche Handhabung mit Recht angenommen hat - ein Fall besonders schwerer Treuepflichtverletzung vor. In der gesamten Zeit hat der Beklagte den Kläger wie einen Treugebergesellschafter behandelt und ist offenbar erst anderen Sinnes geworden, als der Kläger sich an der in Aussicht genommenen Kapitalerhöhung nicht beteiligen wollte, sondern die Treuhandabrede gekündigt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1548857

BB 2006, 1646

DB 2006, 1671

DStZ 2006, 567

HFR 2007, 287

Inf 2006, 611

BGHR 2006, 1252

GmbH-StB 2006, 256

NJW-RR 2006, 1415

DNotI-Report 2006, 129

MittBayNot 2006, 430

NZG 2006, 590

WM 2006, 1388

WuB 2006, 791

ZIP 2006, 1295

DNotZ 2006, 774

KÖSDI 2006, 15185

MDR 2006, 1439

GmbHR 2006, 875

NotBZ 2006, 284

ZNotP 2006, 354

SJ 2006, 40

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