Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 12.06.2014 - I ZB 37/13

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Auskunft. Notwendige Kenntnisse, Unterlagen. Sorgfalt. Änderung der eidesstattlichen Versicherung. Bislang unvollständige Auskunft nachbessern. Zwangsgeld. Beschlagnahmte Unterlagen. Einsichtnahme

 

Leitsatz (amtlich)

a) Der zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete hat sich die für die Auskunft notwendigen Kenntnisse und Unterlagen - soweit erforderlich - auch von Dritten zu beschaffen.

b) Gibt die von dem Verpflichteten abgegebene eidesstattliche Versicherung - etwa aufgrund von in der Erklärung enthaltenen Zusätzen - Anlass zu der Annahme, dass er die von ihm zuvor erteilte Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat, kann das Vollstreckungsgericht gem. § 261 Abs. 1 BGB auf Antrag des Gläubigers eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen, dass der Schuldner seine bislang unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides Statt versichert.

 

Normenkette

ZPO § 889 Abs. 2; BGB § 261 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Beschluss vom 08.04.2013; Aktenzeichen 7 T 120/13)

AG Friedberg (Hessen) (Entscheidung vom 18.12.2012; Aktenzeichen 23 M 712/12)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LG Gießen - 7. Zivilkammer - vom 8.4.2013 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 5.000 EUR.

 

Gründe

Rz. 1

I. Der Schuldner ist mit Teilurteil des AG - FamG - Friedberg vom 1.4.2011 verurteilt worden, die Richtigkeit seiner mit Schriftsatz vom 21.10.2010 erteilten Auskunft über sein Endvermögen zum 12.11.2003 eidesstattlich zu versichern. In dem von der Rechtspflegerin dafür anberaumten Termin hat der Schuldner folgende Erklärungen abgegeben:

Ich versichere hiermit an Eides Statt, dass ich die mit Schriftsatz vom 21.10.2010 erteilte Auskunft über das Endvermögen per 12.11.2003 nach bestem Wissen so richtig und vollständig gegeben habe, wie ich dazu im Stande war. Ergänzen möchte ich Folgendes: Die eV wird heute ca. 9 Jahre nach dem Stichtag abgegeben. Dazwischen hat die StA Gießen 2 Schließfächer mit umfangreichen Unterlagen von mir beschlagnahmt. Auf einen Teil der Unterlagen kann ich bis heute nicht zugreifen. Somit habe ich die obige eV nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben unter Berücksichtigung meines Erinnerungsvermögens und der mir zugänglichen Informationen am heutigen Tag.

Rz. 2

Die Gläubigerin hat beantragt, dem Schuldner zur Erzwingung einer korrekten eidesstattlichen Versicherung ein Zwangsgeld i.H.v. 10.000 EUR aufzuerlegen. Sie ist der Ansicht, die vom Schuldner abgegebene eidesstattliche Versicherung entspreche wegen des ergänzenden Zusatzes nicht der titulierten Verpflichtung aus dem Teilurteil des AG - FamG - Friedberg. Der Schuldner müsse sich die von ihm benötigten Informationen aus den beschlagnahmten Unterlagen beschaffen und ggf. angeben, welche Unterlagen ihm zur Erteilung der vollständigen Auskunft fehlten.

Rz. 3

Der Schuldner ist dem Antrag entgegengetreten.

Rz. 4

Das AG - Vollstreckungsgericht - hat den Antrag, dem Schuldner ein Zwangsgeld aufzuerlegen, zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Zwangsgeldantrag weiter.

Rz. 5

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Zwangsgelds nach § 889 Abs. 2 i.V.m. § 888 ZPO lägen derzeit nicht vor, weil der Schuldner sich nicht geweigert habe, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Rz. 6

Der Schuldner habe unter der von der Rechtspflegerin zugelassenen Ergänzung, auf bestimmte Unterlagen nicht zugreifen zu können, versichert, dass er die am 21.10.2010 erteilte Auskunft nach bestem Wissen richtig und vollständig gegeben habe. Der Auskunftsschuldner sei zwar gehalten, sich erforderliche Auskünfte von dritter Seite zu beschaffen. Der vorliegende Sachverhalt liege jedoch anders. Der Schuldner habe zunächst versichert, die Auskunft vollständig und richtig erteilt zu haben. Die anschließend vorgenommene Einschränkung habe das Gericht, vor dem der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, hingenommen, ohne vom Schuldner die uneingeschränkte Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskunft zu verlangen. Unter diesen Umständen könne allein aufgrund der ergänzenden und erläuternden Erklärung nicht festgestellt werden, dass der Schuldner sich unberechtigt geweigert habe, die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Rz. 7

III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Zwangsgelds nach § 889 Abs. 2 i.V.m. § 888 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.

Rz. 8

1. Gemäß § 889 Abs. 2 ZPO muss das Vollstreckungsgericht nach § 888 ZPO verfahren, wenn der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert. Nach § 888 Abs. 1 ZPO hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers zu erkennen, dass der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten ist. Die Verhängung von Zwangsgeld gegen den Schuldner erfordert mithin seine Weigerung, eine titulierte Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erfüllen. Eine Verweigerung i.S.v. § 889 Abs. 2 ZPO liegt nur dann vor, wenn der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in ungerechtfertigter Weise ablehnt (Gruber in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 889 Rz. 9). Im Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Verpflichtete gem. § 260 Abs. 2 BGB an Eides Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu im Stande sei. Wer zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, hat sich die für die Auskunft notwendigen Kenntnisse und Unterlagen - soweit erforderlich - auch von Dritten zu beschaffen. Er kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung daher nicht mit der Begründung verweigern, er könne die von einem Dritten für ihn gefertigte Auskunft nicht auf ihre Richtigkeit hin nachprüfen (vgl. LG Köln NJW-RR 1986, 360; Gruber in MünchKomm/ZPO, a.a.O., § 889 Rz. 9).

Rz. 9

2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen, dass der Schuldner sich nicht i.S.v. § 889 Abs. 2 ZPO geweigert hat, die Richtigkeit seiner mit Schriftsatz vom 21.10.2010 erteilten Auskunft über sein Endvermögen zum 12.11.2003 an Eides Statt zu versichern. Dies ergibt sich bereits aus dem ersten Satz der im Termin am 28.6.2012 von ihm abgegebenen Erklärungen. Darin hat der Schuldner eidesstattlich versichert, dass er die mit Schriftsatz vom 21.10.2010 erteilte Auskunft nach bestem Wissen so richtig und vollständig gegeben habe, wie er dazu im Stande gewesen sei. Diese Erklärung des Schuldners entspricht auch der im Teilurteil des AG - FamG - Friedberg vom 1.4.2011 enthaltenen Urteilsformel. Der vom Schuldner hinzugefügte Zusatz schränkt die Erklärung nicht ein.

Rz. 10

Der von der Rechtspflegerin zugelassene Zusatz gibt vielmehr Anlass zu der Annahme, dass der Schuldner die von ihm zuvor erteilte Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat. Die in der Versicherung vom 28.6.2012 enthaltene zusätzliche Angabe ist dahin zu verstehen, dass der Schuldner über bestimmte Unterlagen nicht verfügen kann, in denen weitere Informationen zu seinem Endvermögen zum maßgeblichen Stichtag enthalten sein können. Daraus ergibt sich, dass der Schuldner eine möglicherweise unvollständige und deshalb unrichtige Auskunft erteilt hat.

Rz. 11

Bei einer derartigen Sachlage kann das Vollstreckungsgericht im Verfahren nach § 889 ZPO gem. § 261 Abs. 1 BGB - wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat - eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen, dass der Schuldner seine bisher unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides Statt versichert (vgl. BGH, Beschl. v. 19.5.2004 - IXa ZB 181/03, NJW-RR 2005, 221 f.). Insoweit kommt im Streitfall etwa in Betracht, dass der Schuldner konkret darzulegen hat, auf welche seiner beschlagnahmten Unterlagen er keinen Zugriff hat, ob er sich ohne Erfolg um eine Einsichtnahme in die beschlagnahmten Unterlagen bemüht hat und welche Informationen die ihm nicht zur Verfügung stehenden Unterlagen zu seinem Endvermögen zum maßgeblichen Stichtag enthalten könnten. Eine derartige Anordnung durch das Vollstreckungsgericht würde zum einen dem Umstand Rechnung tragen, dass der Schuldner nicht zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden darf und zum anderen auch dem Interesse der Gläubigerin dienen, dass der Schuldner sich nicht pauschal damit begnügen darf, er könne bestimmte Erkenntnisse über die Richtigkeit einer von ihm erteilten Auskunft nicht gewinnen. Einem Schuldner ist es grundsätzlich zumutbar, sich um eine Einsichtnahme in ihm nicht zur Verfügung stehende Unterlagen zu bemühen und sich auf diese Weise die für eine vollständige Auskunft benötigten Informationen zu beschaffen.

Rz. 12

Die Gläubigerin hat nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts keinen Antrag auf Ergänzung der erteilten Auskunft und Versicherung der Richtigkeit der vollständigen Auskunft an Eides Statt gestellt, so dass das Beschwerdegericht keinen Termin zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmen konnte.

Rz. 13

IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7334484

NJW 2015, 494

EBE/BGH 2014, 338

NJW-RR 2015, 58

JurBüro 2015, 49

WM 2014, 2004

BtPrax 2014, 290

DGVZ 2015, 12

JZ 2014, 664

MDR 2014, 1342

NJ 2014, 4

Rpfleger 2015, 44

ErbR 2014, 610

Jura 2015, 219

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    1.879
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    221
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    204
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    134
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    113
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    104
  • Geh- und Fahrrecht
    90
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    66
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    63
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    53
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    49
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    44
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    42
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    38
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    36
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    36
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    31
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    29
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung
Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch unterstützt Sie optimal bei der Vorbereitung zur Prüfung bei der IHK und bei den komplexen Aufgaben in der WEG-Verwaltung. Es enthält über 500 Fragen mit zahlreichen Lösungsmöglichkeiten zu allen relevanten Rechtsgebieten in Form eines Multiple-Choice-Tests, wie sie zumeist bei den schriftlichen Prüfungen verwendet werden.


Auskunft über Endvermögen – Probleme mit eidesstattlicher Versicherung
Auskunft über Endvermögen – Probleme mit eidesstattlicher Versicherung

Druck auf den Schuldner Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so hat das Vollstreckungsgericht gemäß § 889 Abs. 2 ZPO Zwangsmittel ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren