Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 11.11.2025 - XI ZR 160/24

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 23.09.2025; Aktenzeichen XI ZR 160/24)

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 24.04.2024; Aktenzeichen 23 U 189/21)

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.08.2021; Aktenzeichen 2-12 O 375/19)

Tenor

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird für die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen auf 60 Mio. € festgesetzt.

Gründe

Rz. 1

Auf ihren zulässigen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist der Gegenstandswert zur Berechnung der außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG auf 60 Mio. € festzusetzen.

Rz. 2

Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Das ist hier der Fall. Nach § 32 Abs. 1 RVG ist zwar die Festsetzung eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat der Senat durch Beschluss vom 23. September 2025 unter Beachtung der Kappungsgrenze des § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio. € festgesetzt. Diese Kappungsgrenze gilt nach § 22 Abs. 2 Satz 1 RVG im Grundsatz auch für die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit. Sind aber in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG der Wert für jede Person höchstens 30 Mio. €, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Mio. €. Dies ist hier der Fall. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen sind durch zwei Klägerinnen beauftragt worden. Es sind in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände behandelt worden. Nach dem kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506 und vom 2. März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 10 ff.), sind die von den beiden Klägerinnen geltend gemachten, jeweils einen anderen Teil des Darlehens betreffenden und die Kappungsgrenze überschreitenden Zahlungsansprüche verschiedene Gegenstände, so dass jeweils 30 Mio. € zu berücksichtigen sind.

Grüneberg

Fundstellen

  • Haufe-Index 17071803
  • JurBüro 2026, 83
  • NJW-Spezial 2026, 251

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


BGH XI ZR 160/24
BGH XI ZR 160/24

Verfahrensgang OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 24.04.2024; Aktenzeichen 23 U 189/21) LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.08.2021; Aktenzeichen 2-12 O 375/19) Nachgehend BGH (Beschluss vom ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren