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BGH Beschluss vom 11.10.2012 - IX ZB 138/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung der Verletzung der Erwerbsobliegenheit bei der Restschuldbefreiung eines Schuldners. Verletzung der Erwerbsobliegenheit bei fehlender Bemühung des Schuldners im Hinblick auf der Suche nach einer seiner Qualifikation und den Verhältnissen des Arbeitsmarktes möglichen Beschäftigung

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Beschluss vom 31.03.2011; Aktenzeichen I-7 T 519/10)

AG Bochum (Entscheidung vom 19.10.2010; Aktenzeichen 80 IN 40/03)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 31. März 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103 f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Rz. 2

1. Bleibt der Ertrag aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners hinter demjenigen zurück, was dem Treuhänder bei einer angemessenen abhängigen Beschäftigung aus der Abtretungserklärung zufließen würde, so muss sich der Schuldner um ein Anstellungsverhältnis bemühen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 – IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 Rn. 5; vom 14. Januar 2010 – IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 – IX ZB 224/09, WM 2011, 1138 Rn. 7; vom 19. Juli 2012 – IX ZB 188/09, NZI 2012, 718 Rn. 16). Dem Schuldner, der sich trotz mangelnden Erfolgs seiner selbständigen Tätigkeit nicht bemüht hat, eine nach seiner Qualifikation und den Verhältnissen des Arbeitsmarktes mögliche Beschäftigung zu erlangen, kann wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit keine Restschuldbefreiung gewährt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 – IX ZB 267/08, NZI 2010, 693 Rn. 2).

Rz. 3

Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht ausgegangen und hat einzelfallbezogen festgestellt, dass sich der Schuldner nicht nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat. Hierdurch werden Zulässigkeitsgesichtspunkte nicht berührt.

Rz. 4

2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt der Frage, welche näheren Anforderungen an die Bemühungen um eine abhängige Beschäftigung bei einem selbständig tätigen Schuldner zu stellen sind, keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010, aaO; vom 19. Mai 2011 – IX ZB 224/09, WM 2011, 1338 Rn. 17 f).

Rz. 5

3. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor.

Rz. 6

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

 

Unterschriften

Vill, Raebel, Lohmann, Fischer, Pape

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3609648

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