Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 11.02.2020 - EnVR 101/18

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

a) Der Bieter, der die formellen und materiellen Voraussetzungen für einen Zuschlag bei der wettbewerblichen Ermittlung der Marktprämie für Windenergieanlagen an Land im Ausschreibungsverfahren erfüllt, hat einen Anspruch auf die nachträgliche Erteilung des Zuschlags, wenn sein Gebot deshalb oberhalb der Zuschlagsgrenze liegt, weil den Anforderungen objektiv nicht entsprechende Gebote Dritter berücksichtigt wurden.

b) Die Anforderung des § 3 Nr. 15 Buchst. b EEG an eine im Ausschreibungsverfahren privilegierte Bürgerenergiegesellschaft ist nur erfüllt, wenn mit der Mehrheit der Stimmrechte für kreisansässige Gesellschafter auch eine entsprechende tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und der Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verbunden ist.

c) Die Anforderungen an eine Bürgerenergiegesellschaft sind nicht erfüllt, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Mehrheitsentscheidungen vorsieht. Ebenso wenig genügt es den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft grundlegende Geschäfte der Entscheidung der Gesellschafter entzieht und sie ausschließlich einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Komplementärin zuweist.

 

Normenkette

EEG 2017 § 3 Nr. 15, § 32 Abs. 1, §§ 36g, 83a

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Beschluss vom 05.09.2018; Aktenzeichen VI-3 Kart 80/17 (V))

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des OLG Düsseldorf vom 5.9.2018 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 104.169 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

A. Die Antragstellerin beteiligte sich als Bürgerenergiegesellschaft i.S.v. § 3 Nr. 15 EEG 2017 (im Folgenden nur: EEG) mit einem Gebotswert von 4,44 ct/kWh und einer Gebotsmenge von 7.800 KW an der zweiten Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land zum 1.8.2017. Mit Bescheid vom 16.8.2017 teilte die Bundesnetzagentur der Antragstellerin mit, auf ihr Gebot könne kein Zuschlag erteilt werden, weil es oberhalb der Zuschlagsgrenze von 4,29 ct/kWh liege. Einen Zuschlag erhielten 67 Gebote mit einem Gesamtumfang von 1.013 MW. Die Antragstellerin lag auf Rang 76 bei einer kumulierten Gebotsmenge von 1.125.490 KW.

Rz. 2

Zuschläge im Umfang von 660 MW entfielen auf die im Beschwerdeantrag aufgeführten 37 Bürgerenergiegesellschaften, die zumindest organisatorisch einem einzigen Projektierer zuzuordnen sind (UK -Bürgerenergiegesellschaften). Die UK -Bürgerenergiegesellschaften haben die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Sie wurden jeweils von der UG U komplementär GmbH (UG) als Komplementärin und einem Mitarbeiter der UK -Gruppe als Gründungskommanditisten gegründet und so im Handelsregister eingetragen. Noch vor dem Ausschreibungstermin am 1.8.2017 traten den UK -Bürgerenergiegesellschaften jeweils mindestens neun weitere natürliche Personen als Kommanditisten mit einer Haftsumme von jeweils 100 EUR bei.

Rz. 3

Die Antragstellerin, die nach Einlegung der Beschwerde in der Ausschreibungsrunde zum 1.11.2017 einen Zuschlag zu einem Wert von 3,82 ct/kWh erhielt, meint, die UK -Bürgerenergiegesellschaften erfüllten nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine Bürgerenergiegesellschaft. Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.8.2017 aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, ihr einen Zuschlag mit einer Gebotsmenge von 7.800 KW zu einem unter Wegfall aller Gebote von Bürgerenergiegesellschaften der UK -Gruppe errechneten Gebotswert, mindestens aber i.H.v. 4,44 ct/kWh, zu erteilen.

Rz. 4

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, der die Bundesnetzagentur entgegentritt.

Rz. 5

B. Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Rz. 6

I. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE 2019, 71), soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Rz. 7

Bei Ausschluss der Gebote der UK -Bürgerenergiegesellschaften wäre der Antragstellerin zwar der Zuschlag zu erteilen gewesen. Gründe für einen Ausschluss dieser Gebote lägen aber nicht vor. Allerdings stelle eine unrichtige Eigenerklärung zu den besonderen Ausschreibungsbedingungen für Bürgerenergiegesellschaften nach § 36g EEG einen Ausschlussgrund im Zuschlagsverfahren dar, so dass ein gleichwohl erteilter Zuschlag objektiv rechtswidrig sei. Die von den UK -Bürgerenergiegesellschaften abgegebenen Eigenerklärungen seien jedoch nicht falsch, weil es sich bei ihnen um Bürgerenergiegesellschaften i.S.v. § 3 Nr. 15 EEG handele.

Rz. 8

Das Gesetz stelle keine konkreten Anforderungen an das Stimmrecht des einzelnen Mitglieds oder Anteilseigners. Dem als Anlage K 8 vorgelegten Gesellschaftsvertrag für die UK -Bürgerenergiegesellschaft P (nachfolgend: Gesellschaftsvertrag), der nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragstellerin den Gesellschaftsverträgen aller UK -Bürgerenergiegesellschaften entspreche, lasse sich entnehmen, dass die Kommanditisten je 100 EUR Kapitalanteil eine Stimme hätten und eine Übertragung von Stimmrechten ausgeschlossen sei. Die ordentliche Gesellschafterversammlung beschließe u.a. - einstimmig - über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der Komplementär-GmbH, die Gewinnverteilung und Entnahmen, die Feststellung von Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplänen, die Auflösung der Gesellschaft sowie die Änderung des Gesellschaftsvertrags. Dieses Stimmrecht laufe auch nicht deshalb faktisch leer, weil die Komplementär-GmbH als Geschäftsführerin allein über die Höhe der in Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz abzugebenden Gebote zu entscheiden habe und berechtigt sei, unter näher bestimmten Voraussetzungen bis zur Erreichung des für die Realisierung des geplanten Windparks maximal benötigten Eigenkapitals namens und im Auftrag aller Gesellschafter die Kommanditeinlagen von beigetretenen Kommanditisten auf deren Wunsch zu erhöhen oder Kommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen. Dabei könne offenbleiben, ob diese Regelungen dem gesetzlichen Umfang der Geschäftsführungsbefugnis gem. §§ 164, 116 HGB entsprächen. Jedenfalls stehe es den Gesellschaftern frei, davon abweichende Regelungen zu treffen. Die vom Gesetzgeber gewünschte lokale Verankerung der Bürgerenergiegesellschaften sei insb. schon durch die Vorgaben zur Ortsansässigkeit eines Teils der stimmberechtigten Mitglieder und durch die Regelungen zur Verteilung der Stimmrechte sichergestellt.

Rz. 9

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts kann ein Recht der Antragstellerin auf den begehrten Zuschlag nicht verneint werden.

Rz. 10

1. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass es für die Begründetheit der Beschwerde auf die materielle Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung und nicht auf eine etwaige Verletzung von Prüfpflichten der Bundesnetzagentur oder darauf ankommt, ob sie die Gebote der UK -Bürgerenergiegesellschaften nach § 34 EEG vom Zuschlagsverfahren hätte ausschließen können.

Rz. 11

Mit der gem. §§ 83a Abs. 1, 85 Abs. 3 EEG i.V.m. § 75 EnWG statthaften Verpflichtungsbeschwerde soll ein Bieter, der in der Ausschreibungsrunde keinen Zuschlag erhalten hat, die nachträgliche Erteilung eines Zuschlags erreichen können, wenn er ohne Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte (§ 83a Abs. 1 Satz 2 EEG); die Erteilung eines Zuschlags an einen Dritten bleibt hiervon, wie das Gesetz ausdrücklich anordnet, unberührt (§ 83a Abs. 2 EEG). Damit wird zum einen das Zuschlagsverfahren von der Prüfung einer Vielzahl ggf. nur aufwendig zu beurteilender Zuschlagsvoraussetzungen entlastet. Zum anderen wird in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise und entsprechend der Zielsetzung einer wettbewerblichen Ermittlung der Marktprämie (§ 22 EEG) das subjektiv-öffentliche Recht desjenigen Bieters gesichert, der ein zulässiges und den materiellen Anforderungen entsprechendes Gebot abgegeben hat und dem deshalb nach § 32 Abs. 1 EEG ein Zuschlag zu erteilen gewesen wäre, wenn Gebote Dritter unberücksichtigt geblieben wären, die diesen Anforderungen nicht entsprechen. Denn dem Anlagenbetreiber steht gegen den Netzbetreiber der Zahlungsanspruch gem. § 19 Abs. 1 EEG nur zu, solange und soweit ihm für die Anlage ein wirksamer Zuschlag in einer Ausschreibung erteilt worden ist (§ 22 Abs. 1 und 2 EEG), die nach den allgemeinen Ausschreibungsbedingungen der §§ 28 bis 35a EEG und - im Fall von Windenergieanlagen an Land - zusätzlich nach den Bestimmungen der §§ 36 bis 36i EEG durchgeführt worden ist. Erfüllt der Bieter nach diesen Bestimmungen die materiellen Voraussetzungen für einen Zuschlag auf sein Gebot und den daraus folgenden Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber, hat er ein mit der Verpflichtungsbeschwerde durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ihm die Bundesnetzagentur den Zuschlag, der ihm zunächst versagt geblieben ist, noch nachträglich erteilt.

Rz. 12

Handelt es sich bei dem Bieter um eine Bürgerenergiegesellschaft i.S.v. § 3 Nr. 15 EEG, werden die materiellen Voraussetzungen für den Zuschlag maßgeblich dadurch bestimmt, dass er nach § 36g Abs. 1 EEG Gebote für bis zu sechs Windenergieanlagen an Land mit einer zu installierenden Leistung von insgesamt nicht mehr als 18 MW abweichend von § 36 Abs. 1 EEG bereits vor der Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz abgeben kann, dass er ferner anstelle der bei Gebotsabgabe zu entrichtenden Sicherheit zunächst nur eine um die Hälfte geringere Erstsicherheit entrichten muss (§ 36g Abs. 2 EEG) und dass sich schließlich die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage um 24 Monate verlängert (§ 36g Abs. 3 EEG). Ist der Bieter dagegen keine Bürgerenergiegesellschaft, ist sein Gebot zwingend gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EEG vom Zuschlagsverfahren auszuschließen, wenn für die Windenergieanlage an Land nicht mindestens drei Wochen vor dem Gebotstermin die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt und die Sicherheit vollständig geleistet worden ist (§§ 36 Abs. 1 Nr. 1, 36a EEG).

Rz. 13

2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Antragstellerin habe zu Recht keinen Zuschlag erhalten, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach dem der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt erfüllen die UK -Bürgerenergiegesellschaften die gesetzlichen Anforderungen an eine Bürgerenergiegesellschaft nicht und sind deren Gebote daher bei der Ermittlung der Zuschlagsgrenze nicht zu berücksichtigen.

Rz. 14

a) Nach § 3 Nr. 15 EEG ist Bürgerenergiegesellschaft jede Gesellschaft, die (a) aus mindestens zehn natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder Anteilseignern besteht, bei der (b) mindestens 51 % der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die seit mindestens einem Jahr vor der Gebotsabgabe mit ihrem Hauptwohnsitz in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis gemeldet sind, in dem die Windenergieanlage errichtet werden soll, und bei der (c) kein Mitglied oder Anteilseigner mehr als 10 % der Stimmrechte hält.

Rz. 15

b) Das Gesetz gibt damit für die Bürgerenergiegesellschaft weder eine bestimmte Rechtsform vor, noch formuliert es inhaltliche Vorgaben für das Stimmrecht der mindestens zehn natürlichen Personen, die Mitglieder oder Anteilseigner der Bürgerenergiegesellschaft sein müssen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede beliebige gesellschaftsvertragliche Regelung den gesetzlichen Anforderungen genügt, wenn sie nur vorsieht, dass mindestens 51 % der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die die Anforderungen an ihren Wohnsitz erfüllen, und kein Gesellschafter mehr als 10 % der Stimmrechte hält.

Rz. 16

Das Gesetz will mit § 3 Nr. 15 EEG sicherstellen, dass nur lokal verankerte Bürgerenergiegesellschaften die Möglichkeit erhalten, unter wesentlich günstigeren Bedingungen an der Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land teilzunehmen. Nach der Begründung des Fraktionsentwurfs eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien (EEG) soll mit den bevorzugten Bedingungen, unter denen sich Bürgerenergiegesellschaften an Ausschreibungen beteiligen können, dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Ausbau der Windenergie an Land häufig auf das große Engagement von lokal verankerten Bürgerenergiegesellschaften zurückzuführen gewesen sei, die oft wesentlich dazu beigetragen hätten, die notwendige örtliche Akzeptanz für den Ausbau der Windenergie zu gewährleisten. Ohne diese Akzeptanz seien der weitere Ausbau der Windenergie an Land und damit auch die Ausbauziele für erneuerbare Energien insgesamt gefährdet. Um negative Auswirkungen auf die Ausbauziele zu verhindern, sollen die bevorzugten Bedingungen nur für tatsächlich schutzbedürftige lokal verankerte Bürgerenergiegesellschaften gelten. Darüber hinaus sollen die Stimmrechte breit verteilt und eine Konzentration von Stimmrechten in der Hand weniger großer Akteure möglichst verhindert werden. Möglichkeiten zum Missbrauch oder zur Umgehung der gesetzlichen Regelungen sollen minimiert werden (vgl. Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2016), BT-Drucks. 18/8860, 185).

Rz. 17

Die Beachtung dieses Gesetzeszwecks bei der Auslegung des § 3 Nr. 15 EEG ist nicht zuletzt deshalb von grundlegender Bedeutung, weil die bevorzugten Bedingungen für Bürgerenergiegesellschaften die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erheblich verändern, unter denen privilegierte und nicht-privilegierte Bieter an Ausschreibungen teilnehmen können. Dies haben die ersten Ausschreibungsrunden im Jahr 2017 bestätigt, auf die der Gesetzgeber reagiert hat, indem er die Aufschiebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und die verlängerte Realisierungsfrist für Bürgerenergiegesellschaften ausgesetzt hat (Art. 1 Nr. 32 Mieterstromgesetz vom 17.7.2017, BGBl. I 2017, 2532, 2536, sowie Drittes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21.6.2018, BGBl. I 2018, 862). Die Bürgerenergiegesellschaften gewährten Privilegien führen daher notwendigerweise zu unerwünschten Verzerrungen des Wettbewerbs und damit auch zu einer Gefährdung der Ausbauziele, wenn sie nicht tatsächlich ausschließlich denjenigen Bietern zugutekommen, die die Voraussetzungen für die vom Gesetzgeber gewollte Besserstellung erfüllen.

Rz. 18

c) Das Kriterium, mit dem der Gesetzgeber die Beachtung des die Schutzbedürftigkeit der Bürgerenergiegesellschaft begründenden lokal verankerten, bürgerschaftlichen Engagements in erster Linie sicherstellen will, ist die Stimmrechtsmehrheit von mindestens 51 %, die bei natürlichen Personen liegen muss, die ihren Hauptwohnsitz in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis haben, in dem die Windenergieanlage errichtet werden soll. Die ihm zugedachte Funktion kann das Kriterium der Stimmrechtsmehrheit nur dann erfüllen, wenn mit der Mehrheit der Stimmrechte für kreisansässige Personen eine entsprechende tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und der Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verbunden ist. Mit der Stimmrechtsmehrheit, die mindestens 51 % betragen muss, müssen die kreisansässigen Gesellschafter den lokalen bürgerschaftlichen Belangen und Bedürfnissen im Rahmen der Befugnisse der Gesellschafterversammlung Geltung verschaffen können. Damit ist eine Regelung der Willensbildung in der Gesellschafterversammlung unvereinbar, bei der der Stimmrechtsmehrheit in allen wesentlichen Belangen der Gesellschaft, über die die Gesellschafter befinden können, keine Bedeutung zukommt. Vielmehr muss die Gesellschaftermehrheit in der Lage sein, durch Mehrheitsentscheidungen wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaft auszuüben.

Rz. 19

Nach der dispositiven, auch für Kommanditgesellschaften geltenden Vorschrift des § 119 HGB ist bei der Personenhandelsgesellschaft für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse die Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlussfassung berufenen Gesellschafter erforderlich. Die Entscheidung mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit bedarf daher einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag. Mit § 3 Nr. 15 Buchst. b EEG setzt der Gesetzgeber voraus, dass der Gesellschaftsvertrag solche Regelungen über Mehrheitsentscheidungen enthält, wie sie weithin üblich sind. Wäre es zulässig, sämtliche Entscheidungen an die von der dispositiven gesetzlichen Regelung vorgesehene Einstimmigkeit zu knüpfen, liefe das Erfordernis der Stimmrechtsmehrheit für die kreisansässigen Gesellschafter leer.

Rz. 20

d) Auf der anderen Seite kann jedoch nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber auch grundlegende Geschäfte wie die Aufnahme und den Ausschluss von Gesellschaftern und die Beteiligung am Gesellschaftskapital der einfachen Mehrheitsentscheidung unterwerfen und damit jeden Minderheitsschutz ausschließen wollte. Der Gesellschaftsvertrag darf daher für solche Entscheidungen grundsätzlich eine qualifizierte Mehrheitsentscheidung oder ggf. auch ein Einstimmigkeitserfordernis vorsehen. Er darf sie aber nicht der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung entziehen, da dies darauf hinausliefe, dass die kreisansässigen Gesellschafter nicht nur die Möglichkeit verlören, sich mit ihrer Stimmrechtsmehrheit durchzusetzen, sondern gerade in grundlegenden Fragen keinerlei Einfluss mehr auf die Entscheidungsfindung in der Gesellschaft hätten.

Rz. 21

e) Danach ergibt sich im Streitfall aus dem Gesellschaftsvertrag eine mit § 3 Nr. 15 Buchst. b EEG 2017 unvereinbare Einschränkung der Stimmrechte der kreisansässigen Gesellschafter.

Rz. 22

Entscheidungen, die mit der Mehrheit der Stimmen und damit auch mit der Stimmrechtsmehrheit der kreisansässigen Gesellschafter getroffen werden könnten, sind nicht vorgesehen. Hingegen sind Entscheidungen, für die der Gesellschaftsvertrag zulässigerweise eine qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit voraussetzen dürfte, dem Einfluss der Kommanditisten und damit der kreisansässigen Gesellschafter vollständig entzogen.

Rz. 23

Nach § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags hat die Komplementärin kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung, sie wird jedoch durch § 3 Abs. 10 ermächtigt und unwiderruflich bevollmächtigt, Kommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen und die Kommanditeinlagen zu erhöhen. Nach § 6 ist die Komplementärin außerdem befugt, ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung Verträge über die Betriebsführung abzuschließen und, falls das benötigte Eigenkapital nicht durch Aufnahme weiterer Kommanditisten oder Erhöhung von Kommanditanteilen bereitgestellt werden kann, Verträge über Darlehen abzuschließen oder stille Gesellschafter aufzunehmen. Nach § 8 Abs. 2 werden Gesellschafterbeschlüsse einstimmig gefasst, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Solche abweichenden Regelungen finden sich allein in § 13 Abs. 6 für den Ausschluss von Kommanditisten (75 % der abgegebenen Stimmen der übrigen Gesellschafter) und in § 11 Abs. 7 für die Wahrnehmung bestimmter Steuervorteile durch Gesellschafter (Quorum von 80 %).

Rz. 24

Die Abweichungen vom Einstimmigkeitsprinzip betreffen damit nicht die der Gesellschafterversammlung zustehenden Beschlussgegenstände gem. § 8 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag (die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der Komplementärin, die Gewinnverteilung und Entnahmen, die Feststellung von Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplänen, die Auflösung der Gesellschaft sowie die Änderung des Gesellschaftsvertrags). Insbesondere die zentralen den Gesellschaftern vorbehaltenen unternehmerischen Entscheidungen über die Gewinnverteilung und die Feststellung von Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplänen können also nur einstimmig getroffen werden. Soweit überhaupt vom Einstimmigkeitsprinzip abgewichen wird, genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, die bei den kreisansässigen Gesellschaftern liegen muss, gleichfalls nicht. Diese Regelungen sind im Zusammenhang damit zu sehen, dass nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts allen UK -Bürgerenergiegesellschaften als Gründungskommanditist mit Stimmrecht eine natürliche Person angehört, die Mitarbeiter der UK -Gruppe ist (vgl. § 3 Abs. 4 und 7 Gesellschaftsvertrag). In Verbindung mit dem Einstimmigkeitserfordernis des § 8 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag hat dies zur Folge, dass keine Beschlüsse, die sich auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auswirken können, gegen den Willen der UK -Gruppe gefasst werden können.

Rz. 25

Die Entscheidungen über die Aufnahme weiterer Kommanditisten und stiller Gesellschafter sowie die Aufbringung des benötigten Eigenkapitals liegen hingegen allein bei der Komplementärin und sind damit dem Einfluss der kreisansässigen Gesellschafter vollständig entzogen.

Rz. 26

Die Mehrheit der Stimmrechte, die für die kreisansässigen Gesellschafter bestehen muss, ist damit für die Willensbildung der Gesellschaft ohne Bedeutung; an für Bestand, Zusammensetzung und Geschäftstätigkeit der Gesellschaft grundlegenden Entscheidungen sind sie nicht beteiligt. Diese "Entmündigung" der kreisansässigen Gesellschafter ist mit Sinn und Zweck der den Bürgerenergiegesellschaften mit Blick auf ihre lokale oder regionale Verankerung verliehenen gesetzlichen Privilegien unvereinbar.

Rz. 27

3. Auf der Grundlage des der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalts erfüllen die UK -Bürgerenergiegesellschaften mithin nicht die Anforderungen des § 3 Nr. 15 EEG.

Rz. 28

III. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist danach aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil es dafür an tatrichterlichen Feststellungen fehlt. Die Sache ist daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Rz. 29

Die Antragstellerin hat vorgetragen, der Gesellschaftsvertrag habe in dieser Form bei allen UK -Bürgerenergiegesellschaften Verwendung gefunden. Die Bundesnetzagentur ist dem nicht entgegengetreten. Eine entsprechende Feststellung hat das Beschwerdegericht jedoch nicht getroffen. Es hat auch nicht festgestellt, dass die Antragstellerin selbst die Voraussetzungen für eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nr. 15 EEG erfüllt. Diese Prüfung wird es nachzuholen haben.

Rz. 30

IV. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 85 Abs. 3 EEG 2017, § 86 EnWG und § 3 ZPO.

Rz. 31

Eine entsprechende Anwendung von § 9 ZPO kommt nicht in Betracht, da die wertbestimmende Förderungshöhe je nach den konkreten Umständen beim Betrieb der Windenergieanlage während der Förderdauer schwankt und es sich deshalb nicht um gleichbleibende wiederkehrende Leistungen handelt (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 9 Rz. 3).

Rz. 32

Das Beschwerdegericht hat den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren zutreffend gem. § 40 GKG mit 692.640 EUR berechnet und den der Beschwerdeführerin erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens in der nächsten Ausschreibungsrunde erteilten Zuschlag zu einem niedrigeren Gebotswert nicht als im Beschwerdeverfahren wertmindernd berücksichtigt.

Rz. 33

Der Zuschlag zu einem Wert von 3,82 ct/kWh zum 1.11.2017 ist jedoch bei der Wertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beachten, weil er vor Einlegung der Rechtsbeschwerde erfolgte. Der wirtschaftliche Wert des Antrags der Beschwerdeführerin hat sich von der Beschwerde- auf die Rechtsbeschwerdeinstanz auf die Differenz zwischen dem begehrten und dem nunmehr erteilten Zuschlagswert verringert.

Rz. 34

Für die Streitwertbestimmung in der Rechtsbeschwerdeinstanz kann der unveränderte Wert von 4,44 ct/kWh folglich nur noch für drei Monate, also das Vierteljahr vom 1. August bis zum 31.10.2017, angesetzt werden. Ab dem 1.11.2017 ist demgegenüber für die verbleibende Förderdauer von 19,75 Jahren nur der Differenzbetrag zwischen 4,44 ct/kWh und 3,82 ct/kWh = 0,62 ct/kWh anzusetzen.

Rz. 35

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde beträgt somit 104.169 EUR.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13877404

NVwZ-RR 2021, 106

NVwZ-RR 2021, 6

WM 2021, 82

JZ 2020, 392

REE 2020, 74

RdE 2020, 363

ZNER 2020, 246

ER 2020, 167

EnWZ 2020, 258

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Praxishandbuch Unternehmenskäufe
Praxishandbuch Unternehmenskauf

Praxishandbuch für die erfolgreiche Gestaltung von Unternehmenstransaktionen mit rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Grundlagen. Es bietet zudem praxisnahe Beispiele und hilfreiche Materialien wie Vertragsmuster. Damit liefert es konkrete Lösungen für die Herausforderungen bei Unternehmenskäufen und unterstützt Anwender:innen bei der effizienten Umsetzung ihrer Projekte.


Erneuerbare-Energien-Gesetz... / § 3 Begriffsbestimmungen
Erneuerbare-Energien-Gesetz... / § 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind   1. "Anlage" jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren