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BGH Beschluss vom 11.02.2003 - 4 StR 8/03

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Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 15.05.2002)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle/Saale vom 15. Mai 2002

  1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchten Totschlags entfällt,
  2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes und versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und insbesondere die Verurteilung wegen versuchten Totschlags beanstandet. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen weit gehenden Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch wegen schweren Raubes keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Beschwerdeführer erhebt insoweit auch keine Einwendungen.

2. Das Urteil weist auch keinen Rechtsfehler auf, soweit die Jugendkammer den Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden hat. Dagegen kann der Schuldspruch insoweit nicht bestehen bleiben, als das Landgericht den Angeklagten auch wegen tateinheitlich verwirklichten versuchten Totschlags verurteilt hat.

a) Die Jugendkammer hat dazu folgende Feststellungen getroffen:

Der aus dem Irak stammende Angeklagte lebt mit seinen Eltern seit 1999 in Deutschland. Er sowie weitere Familienmitglieder waren in H. des öfteren ausländerfeindlichen Angriffen ausgesetzt, an denen teilweise auch der später Geschädigte … J. beteiligt war. Der Angeklagte fühlte sich deshalb durch J. bedroht und hatte Angst vor ihm, zumal J. ihm körperlich deutlich überlegen war. Am Tattage trafen der seinerzeit 16 Jahre alte Angeklagte und sein Freund, … K., zufällig auf J.. Da dieser alleine war und der Angeklagte sich zusammen mit K. ihm überlegen fühlte, „kam ihm spontan der Gedanke, die günstige Gelegenheit zu nutzen und sich an … J. … zu rächen.” Er begann die tätliche Auseinandersetzung, indem er J. ins Gesicht schlug, worauf dieser so heftig zurückschlug, daß der Angeklagte zu Boden ging. Darauf entwickelte sich nunmehr eine Auseinandersetzung zwischen J. und K., wobei nunmehr J. zu Fall kam. J. konnte aber zunächst flüchten, als K. ein Messer zückte. Doch holte K. ihn ein und versetzte ihm einen Stich in die Schulter. Inzwischen hatte auch der Angeklagte die beiden erreicht. Er zog nun ebenfalls sein Messer, das eine Klingenlänge von 8 bis 10 cm hatte. K. und er „attackierten” J. nunmehr gemeinsam mit ihren Messern, um ihn „zu verletzen”. Als es dem Angeklagten schließlich gelang, sich „frontal vor J. (zu) positionieren, … zögerte (er) nicht lange, holte aus und stach … J. das Messer mit voller Wucht in den unteren Bereich des Bauches links neben den Nabel.” Das Messer drang durch die wattierte Jacke hindurch mindestens 10 bis 15 cm in den Bauchraum und führte dort zu akut lebensbedrohenden Verletzungen.

Nachdem der Angeklagte das Messer wieder aus dem Körper des J. herausgezogen hatte, entfernten er und K. sich. Der Geschädigte war trotz der Verletzungen „auf den Beinen geblieben”; er „entfernte sich langsam vom Tatort und schaffte es, das einige hundert Meter entfernte Polizeirevier zu erreichen”, wo die notwendigen Rettungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Die Verletzungen sind aufgrund der intensivmedizinischen Bemühungen im Krankenhaus folgenlos ausgeheilt.

b) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Maßstab ist entgegen der Auffassung der Jugendkammer allerdings nicht „jeder Normaldenkende”, sondern allein, ob gerade der Angeklagte unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände der Tat die tödlichen Gefahren erkannt und den Todeserfolg innerlich gebilligt hat (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 14. Januar 2003 – 4 StR 526/02). Doch belegt der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend, daß die Jugendkammer die gebotene Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen und auf dieser Grundlage sowohl das Wissens-, als auch das Wollenselement des Tötungsvorsatzes beim Angeklagten bejaht hat.

c) Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags hält aber deshalb der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Jugendkammer es rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Frage eines freiwilligen Rücktritts vom Tötungsversuch zu erörtern, obwohl der Sachverhalt eine Auseinandersetzung hiermit erforderte. Das Landgericht hätte sich mit den Vorstellungen des Angeklagten nach Abschluß der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung befassen müssen (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 39, 221, 227). Daß der Angeklagte nach der Zufügung des letzten Messerstichs mit der Möglichkeit gerechnet hätte, die dem Tatopfer beigebrachten Verletzungen könnten zu dessen Tod führen, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, da sie sich nicht dazu verhalten, welche – von dem Angeklagten wahrgenommenen – Wirkungen der Messerstich bei dem Geschädigten hinterlassen hatte. Rechnet der Täter noch nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs und ist die Vollendung aus seiner Sicht noch möglich, so liegt ein unbeendeter Versuch vor, bei dem das bloße (freiwillige) Aufgeben der weiteren Tatausführung zur Strafbefreiung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB führt. Angesichts dessen, daß der Angeklagte und K. sich nach dem Messerstich entfernten und der Geschädigte noch ersichtlich ohne fremde Hilfe das mehrere hundert Meter entfernte Polizeirevier aufsuchen konnte, ohne daß der Angeklagte und K. ihn noch verfolgten, drängt sich – zumal angesichts des lediglich einen Stichs – die Annahme eines (aus der allein maßgeblichen Sicht des Angeklagten) unbeendeten Versuchs auf (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 9; NStZ 1999, 449 f.; Senatsbeschlüsse vom 5. November 1998 – 4 StR 474/98 –, vom 4. Februar 1999 – 4 StR 658/98 – und vom 27. Juni 2000 – 4 StR 211/00). Anders könnte die Sachlage zu beurteilen sein, wenn der Angeklagte nach dem Stich zwar die akute Lebensgefahr des Opfers erkannt, sich gleichwohl aber keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns gemacht hätte (vgl. BGHSt 40, 304 ff.). Für letzteres bieten die Feststellungen aber keinen Anhalt.

Nach der bestehenden Beweislage erscheint es ausgeschlossen, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung weiter gehende Feststellungen treffen lassen, die mit der erforderlichen Sicherheit die Annahme eines beendeten Versuchs tragen könnten, von dem der Angeklagte nur durch eigene Rettungsbemühungen hätte strafbefreiend zurücktreten können. Der Senat kann deshalb gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und den Schuldspruch dahin ändern, daß im Fall II. 2 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen versuchten Totschlags entfällt.

3. Die Schuldspruchänderung hat wegen des geänderten Schuldumfangs die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Im übrigen könnte der Strafausspruch auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Erwägungen zur Bemessung der Jugendstrafe im angefochtenen Urteil in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken begegnen. Dies betrifft namentlich die Begründung für die Annahme schädlicher Neigungen bei dem Angeklagten. So ist nicht belegt, daß bei dem Angeklagten „die grundsätzliche Bereitschaft” bestehen soll, „sich unter Verwendung von Waffen und unter Ausübung von Gewalt über hochrangige Rechtsgüter zur Durchsetzung seiner persönlichen Interessen hinwegzusetzen” (UA 18). Dies gilt jedenfalls für die Tat zum Nachteil des J., die die Jugendkammer ihrer Bewertung in erster Linie zugrunde gelegt hat. Ein vergleichbar aggressives früheres Verhalten des Angeklagten kann dem Urteil nicht entnommen werden. Zudem hat die Jugendkammer dem Angeklagten im Rahmen der Prüfung niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gerade zugute gehalten, daß die tatauslösenden Rachegefühle „zumindest nachvollziehbar und menschlich” (UA 16) ihre Ursache in dem Ausländerhaß hatte, den der Angeklagte über Jahre hinweg von dem Geschädigten und dessen Freunden zu spüren bekam, was mit gravierenden Erziehungsdefiziten als Ursache nicht ohne weiteres vereinbar ist. Soweit das Landgericht dem Angeklagten anlastet, er habe „bis zuletzt wahrheitswidrig darauf beharrt, nicht er, sondern der Geschädigte … J. habe ihn angegriffen und den ersten Schlag gegen ihn geführt”, ist dies keine zulässige Erwägung, weil auch dem jugendlichen Angeklagten das Recht zusteht, sich effektiv gegen den Schuldvorwurf zu verteidigen, ohne befürchten zu müssen, daß ihm daraus Nachteile erwachsen. Schließlich lassen mehrere Erwägungen auf UA 18/19 befürchten, daß die Jugendkammer gegen den Angeklagten gewertet hat, daß er die Taten überhaupt begangen hat. Demgegenüber hätte die Jugendkammer bei der Prüfung schädlicher Neigungen, nämlich erheblicher Anlage- oder Erziehungsmängel in der Persönlichkeit (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5 m.w.N.), zu berücksichtigen gehabt, daß der Angeklagte sich nach seiner Übersiedelung nach Deutschland in der Schule als zielstrebig und fleißig erwiesen hat und die Familie nach der Tat von H. nach N. verzogen ist, wo der Angeklagte in geordneten, harmonischen, von keinen Problemen belasteten Familienverhältnissen lebt (UA 4; vgl. BGHR aaO schädliche Neigungen 8).

 

Unterschriften

Tepperwien, Maatz, Athing, Solin-Stojanović, Sost-Scheible

 

Fundstellen

Haufe-Index 2559161

StraFo 2003, 206

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