Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 11.01.2007 - 3 StR 412/06

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Urteil vom 17.10.2005)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 17. Oktober 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Darüber hinaus hat die Angeklagte Carola M. die der Nebenklägerin … E. und die Angeklagte Patrizia M. die der Nebenklägerin … R. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Zutreffend macht die Beschwerdeführerin Carola M. geltend, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlichen Bedenken unterliegt, soweit dieses als „Indiz” für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin E. berücksichtigt, dass auch der die Ermittlung maßgeblich führende Polizeibeamte, der Zeuge POK Ma., den Angaben der Zeugin im Ermittlungsverfahren geglaubt hat; denn die Würdigung der erhobenen Beweise ist allein Sache des Tatrichters, der zur Beurteilung des Beweiswerts einer Zeugenaussage zwar auf die von den Ermittlungsbeamten hierzu festgestellten – und ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten – objektiven Hilfstatsachen zurückzugreifen, die hieraus abzuleitenden Schlüsse aber unabhängig von den durch die Ermittlungsbeamten vorgenommenen Wertungen zu ziehen hat. Jedoch beruht die Überzeugungsbildung des Landgerichts von der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin E. auf dieser bedenklichen ergänzenden Erwägung ersichtlich nicht.

Die Verurteilung beider Angeklagten auch wegen dirigierender Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Feststellungen belegen ohne weiteres, dass die Geschädigten E. und R. in den jeweiligen Tatzeiträumen nicht – mehr – unbeeinflusst und freiwillig die ihnen von den Angeklagten vorgeschriebenen Bedingungen der Prostitutionsausübung einhielten, sondern in ein persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zu diesen geraten waren, das es ihnen unmöglich machte, Art und Umfang ihrer Tätigkeit als Prostituierte eigenständig zu bestimmen oder sich ohne Schwierigkeiten aus ihr zu lösen (vgl. BGHSt 48, 314, 319 f.).

Die Strafaussprüche haben Bestand. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft die Wochenfrist des § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht eingehalten; zwischen der Zustellung der Revisionsbegründungen am 31. März 2006 und der Fertigstellung der staatsanwaltschaftlichen Gegenerklärung am 31. August 2006 liegt vielmehr ein ungewöhnlich langer Zeitraum. Dies begründet hier indessen keine rechtsstaats- (Art. 20 Abs. 3 GG) und konventionswidrige (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) Verfahrensverzögerung, die eine Kompensation durch Herabsetzung der verhängten Strafen geböte. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die erhebliche Überschreitung der Frist des § 347 Abs. 1 Satz 2 StPO den Verfahrensabschluss in ihrem gesamten Ausmaß in nicht mehr zu rechtfertigender Weise hinausgezögert hat; dem könnte entgegenstehen, dass die Revisionsbegründungen nahezu einen Leitzordner füllen und eine Vielzahl – wenn auch weitgehend völlig unbehelflicher – Verfahrensrügen oder als Verfahrensrügen bezeichneter Sachrügen (tatsächlich reine Angriffe gegen die Beweiswürdigung) umfassen, weswegen die Staatsanwaltschaft gehalten war, umfangreiche Prüfungen zur Übereinstimmung des Revisionsvorbringens mit dem jeweiligen Verfahrensablauf vorzunehmen (vgl. Nr. 162 Abs. 2 RiStBV). Jedenfalls sind die gegen beide Angeklagten am 24. August 2004 eingeleiteten und mit der heutigen Revisionsentscheidung beendeten Strafverfahren aber insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen worden; dass sie während eines einzelnen Verfahrensabschnitts verzögerlich betrieben worden sind, begründet daher für sich keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 6 MRK Rdn. 7 a m. w. N.). Selbst wenn man dies anders bewerten wollte, wären die verhängten Strafen im Hinblick auf die Dauer der Zuhältereitaten, die Massivität des Vorgehens der Angeklagten und der erheblichen Summen der den Geschädigten entzogenen Prostitutionserlöse letztlich aber angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.

 

Unterschriften

Tolksdorf, Miebach, Pfister, Becker, Hubert

 

Fundstellen

Haufe-Index 2553109

NStZ-RR 2007, 150

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    533
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    387
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    304
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    243
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    233
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    220
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    198
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    195
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    188
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    173
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    170
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    159
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    158
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    158
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    154
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    142
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    141
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    128
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    125
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
BGH-Beschluss: Wichtige Grundsätze des BGH zum Zeugnisverweigerungsrecht
Whistleblower Geheimnis Schweigen
Bild: Pexels/anete lusina

Beruft sich ein Zeuge vor Gericht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, so kann er das Zeugnisverweigerungsrecht auch rückwirkend für frühere Aussagen ausüben, es aber nicht selektiv auf einzelne Vernehmungen beschränken.


Bundesgerichtshof: Polizeibeamter darf polizeiinterne Vorgänge nicht an Presse weitergeben
Polizeiabsperrung mit Flatterband, hinten Streifenwagen und Polizeibeamter
Bild: mauritius images / imageBROKER / Alex T.

Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes hat das Thema Whistleblowing auch im öffentlichen Dienst an Aufmerksamkeit gewonnen. Vorsicht ist dabei insbesondere geboten, wenn Dienst- oder Privatgeheimnisse tangiert sind oder personenbezogene Daten verarbeitet werden. Denn bei Rechtsverstößen drohen empfindliche Strafen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt. Ein Polizeibeamter hatte einen befreundeten Journalisten unerlaubt über zahlreiche polizeiinterne Vorgänge informiert.


Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


BGH 2 StR 131/05
BGH 2 StR 131/05

  Verfahrensgang LG Darmstadt (Urteil vom 13.08.2004)   Tenor I. Auf die Revisionen der Angeklagten L. und S. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. August 2004, 1. im Schuldspruch dahin geändert und klargestellt, daß ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren