Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 11.01.2005 - 3 StR 488/04

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 30.08.2004)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 30. August 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Anlaß zu näherer Erörterung gibt lediglich die Verfahrensrüge, mit der die Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO, § 76 Abs. 2 GVG geltend gemacht und vorgebracht wird, die Strafkammer sei angesichts der weder umfangreichen noch schwierigen Strafsache in willkürlicher Weise mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt gewesen.

Diese Rüge ist entsprechend § 338 Nr. 1 Halbs. 2 i. V. m. § 222 b StPO präkludiert und deshalb unzulässig. Ein auf die Verletzung des § 76 Abs. 2 GVG gestützter Besetzungseinwand ist in der Hauptverhandlung, wie sich aus dem Vortrag der Revision ergibt, nicht erhoben worden.

Soweit der Beschwerdeführer der Präklusion mit dem Vorbringen entgegentreten will, die Strafkammer habe ihre Besetzung entgegen § 222 a Abs. 2 StPO nicht rechtzeitig mitgeteilt und seinen Unterbrechungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Einwand, die Strafkammer sei unter Verletzung von § 76 Abs. 2 GVG überbesetzt (oder umgekehrt unterbesetzt), muß bei der gebotenen entsprechenden (vgl. BGH NJW 2003, 3644, 3645 m. w. N.) Anwendung des § 222 b Abs. 1 StPO mit Blick auf Sinn und Zweck der Vorschrift auch dann bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache geltend gemacht werden, wenn die namentliche Mitteilung der beteiligten Richter nicht entsprechend § 222 a StPO erfolgt ist. Denn die Entscheidung, ob die Strafkammer mit zwei oder drei Berufsrichtern besetzt ist, wird bereits mit dem Eröffnungsbeschluß getroffen und bekannt gemacht.

Da die Rüge bereits unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob die gemessen an § 76 Abs. 2 GVG etwa fehlerhafte Besetzung der Strafkammer mit drei Berufsrichtern überhaupt angegriffen werden kann – wozu der Senat neigt (so auch Siolek in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 76 GVG Rdn. 16) – und ob der Beschluß über die Dreierbesetzung hier willkürlich war, was unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände (vgl. BGHSt 44, 328; BGH NJW 2003, 3644) indes jedenfalls nicht naheliegt.

 

Unterschriften

Tolksdorf, Miebach, Pfister, Becker, Hubert

 

Fundstellen

Haufe-Index 2556852

NStZ 2005, 465

wistra 2005, 183

StV 2005, 204

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


BGH 3 StR 199/03
BGH 3 StR 199/03

  Verfahrensgang LG Oldenburg (Urteil vom 25.06.2002)   Tenor Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2002 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren