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BGH Beschluss vom 10.09.2003 - 5 StR 330/03

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 13.12.2002)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Zum Vorbringen im Schriftsatz des Verteidigers vom 10. September 2003 merkt der Senat – unbeschadet dessen, daß ein entsprechender verfahrensrechtlicher Einwand in der Revisionsbegründung nicht erhoben worden ist – folgendes an:

Mit Blick auf die Schwere der Tat wiegen die allerdings ganz erheblichen justizbedingten Verfahrensverzögerungen nicht so schwer, als daß sie die Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses geboten hätten (vgl. BVerfG NJW 2003, 2225 ff.). Die vom Landgericht verhängte Mindestjugendstrafe ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit noch vereinbar.

 

Unterschriften

Harms, Häger, Basdorf, Gerhardt, Schaal

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2559241

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