Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 09.10.2001 - 4 StR 395/01

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuhälterei

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum – Auswärtige Strafkammer Recklinghausen – vom 19. Dezember 2000 in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß

  1. der Angeklagte der Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in fünf Fällen und
  2. der Mitangeklagte Orhan G. der Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in zwei Fällen

schuldig sind.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; außerdem hat es Verfallsanordnungen getroffen. Den früheren Mitangeklagten Orhan G. hat es wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Annahme des Landgerichts, die Taten in den Fällen II 5 und 6 der Urteilsgründe stünden im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, hält – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. September 2001 zutreffend ausgeführt hat – rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen waren die beiden Prostituierten teilweise im selben Zeitraum freiwillig in dem von dem Angeklagten und seinem mitangeklagten Bruder gemeinsam betriebenen Bordell tätig. Zugunsten der Angeklagten ist daher davon auszugehen, daß deren Tatbeiträge, die die Tatbestände der dirigierenden Zuhälterei und der Förderung der Prostitution verwirklichten, in Maßnahmen bestanden haben, die sich zugleich gegen beide Frauen richteten. Bezüglich dieser beiden Fälle ist daher Tateinheit gegeben (vgl. BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1, 2).

Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend, und zwar gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des früheren Mitangeklagten Orhan G., der keine Revision eingelegt hat. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die Angeklagten sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.

2. Die Änderung der Schuldsprüche führt zum Wegfall der für den Fall II 5 jeweils verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten; für die Fälle II 5 und 6 verbleibt es hinsichtlich beider Angeklagter bei der Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die das Landgericht für den Fall II 6 gegen diese verhängt hat.

Einer Aufhebung der Gesamtstrafenaussprüche bedarf es nicht, da die unterschiedliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233).

3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

4. Die Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung der Taten geben Anlaß zu dem Hinweis, daß die Gründe des Strafurteils gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die zur Anwendung gebrachten Strafgesetze in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bezeichnen müssen. Dazu gehört, wenn die angewendeten Vorschriften – wie hier die §§ 180 a und 181 a StGB – mehrere Begehungsweisen mit Strafe belegen, die Angabe, in welcher Form der Tatbestand nach Auffassung des Gerichts erfüllt worden ist (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl., S. 143).

 

Unterschriften

Tepperwien, Maatz, Athing, Solin-Stojanovi[cacute], Sost-Scheible

 

Fundstellen

Dokument-Index HI649960

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BGH 2 StR 112/04
BGH 2 StR 112/04

  Verfahrensgang LG Kassel (Urteil vom 10.12.2003)   Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Dezember 2003 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren