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BGH Beschluss vom 09.09.1999 - IX ZR 322/97

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Tenor

Die Revision des Beklagten zu 6 gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 20. August 1997 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten zu 6 auferlegt.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 561.609,52 DM.

 

Gründe

Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt eine Urkunde im Sinne von § 126 BGB und damit auch eine Bürgschaftsurkunde vor, wenn trotz fehlender Verbindung Unsicherheiten in bezug auf die Zusammengehörigkeit der Schriftstücke ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97, NJW 1999, 1104, 1105 m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht im Streitfall ohne Rechtsverstoß angenommen.

 

Unterschriften

Paulusch, Kreft, Stodolkowitz, Zugehör, Ganter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI539320

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