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BGH Beschluss vom 09.08.2005 - 3 StR 464/04

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Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 07.05.2004)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Wu. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Mai 2004, soweit es ihn betrifft,

  1. im Schuldspruch dahin geändert, dass er des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen schuldig ist und
  2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Wu. und die Revision des Angeklagten W. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

3. Der Beschwerdeführer W. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Tatbestand

Das Landgericht hat den Angeklagten Wu. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten und den Angeklagten W. wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen eines weiteren Falles der Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und acht Monaten verurteilt. Tatopfer war jeweils die am 1. Februar 1986 geborene Tochter J. des Angeklagten Wu..

Gegen das Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt und mit der Verfahrens- und Sachrüge begründet. Das Rechtsmittel des Angeklagten Wu. hat teilweise, das des Angeklagten W. keinen Erfolg.

A. Verfahrensrügen:

Es kann offen bleiben, ob die Rügen zur Behandlung der Beweisanträge auf Vernehmung der Sachverständigen Prof. Dr. Kö. und Dr. K. begründet sind, jedenfalls beruht das Urteil unter den gegebenen besonderen Umständen hierauf nicht. Die Jugendkammer ist zum Ergebnis gekommen, dass schon auf Grund des übrigen Beweisergebnisses „kaum noch vernünftige Zweifel” an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Geschädigten bestehen und dass das Gutachten der Sachverständigen U. dieses „Ergebnis nur unterstrichen habe” (UA S. 48).

Die als intelligente Realschülerin geschilderte Geschädigte war im Zeitpunkt ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung über 17 Jahre alt. Nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. D. haben sich keine Anhaltspunkte für eine schizophrene Psychose oder sonstige Bedenken gegen ihre Zeugentüchtigkeit ergeben. Die von dem Mädchen berichteten – vorübergehenden – Selbstverletzungshandlungen sprächen eher für die Folge eines Missbrauchsgeschehens im Sinne einer posttraumatischen Störung und nicht gegen ihre Zeugentüchtigkeit. Es ist schon fraglich, ob bei dieser Sachlage die Jugendkammer überhaupt verpflichtet gewesen wäre, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten auf die Hilfe eines aussagepsychologischen Sachverständigen zurückzugreifen. Die von ihr vorgenommene, ausführliche Beweiswürdigung weist jedenfalls keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat dargelegt, dass das von dem Mädchen geschilderte Geschehen zahlreiche Realitätskennzeichen und zudem Besonderheiten aufweist, die eine falsche Aussage ausgeschlossen erscheinen lassen. Ihre Angaben stimmen mit tatzeitnah verfassten E-mail- und SMS-Nachrichten überein und werden zum Randgeschehen, aber auch zu erlittenen Verletzungen von anderen Beweismitteln bestätigt.

Bei den genannten Besonderheiten der Beweissituation schließt der Senat auch aus, dass die Sachverständige U. zu unzutreffenden Ergebnissen gelangt ist, selbst wenn ihre methodische Vorgehensweise nicht immer den vom 1. Strafsenat in BGHSt 45, 164 genannten Maßstäben entsprochen haben sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Überprüfung der auf Realkennzeichen und einen Erlebnishintergrund untersuchten Aussage an Hand von Alternativhypothesen nicht alle denkbaren, sondern nur die im konkreten Fall nach dem Stand der Ermittlungen realistischen Erklärungsmöglichkeiten berücksichtigt werden müssen (BGHSt 45, 164, 168). Den Einwänden gegen den von der Sachverständigen gewählten Aufbau des Gutachtens kommt ohnehin allenfalls geringes Gewicht zu (vgl. BGH NStZ 2001, 45).

 

Entscheidungsgründe

B. Sachrüge:

I. Angeklagter Wu.:

Die Jugendkammer hat den Angeklagten Wu. nicht nur wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, sondern auch wegen (tateinheitlich begangener) Vergewaltigung seiner Tochter J. nach § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand und führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, weil das Ausnutzen einer schutzlosen Lage nicht belegt ist.

1. Eine schutzlose Lage in diesem Sinne ergibt sich regelmäßig aus den äußeren Umständen, insbesondere der Einsamkeit des Tatortes und dem Fehlen von Fluchtmöglichkeiten, kann aber ausnahmsweise auch aus Umständen in der Person des Tatopfers, etwa der stark herabgesetzten Widerstandsfähigkeit von geistig oder körperlich behinderten Menschen, hergeleitet werden (BGH NStZ 2003, 533).

Zudem ist Voraussetzung, dass der Täter das Opfer unter Ausnutzung der schutzlosen Lage – deren Vorliegen unterstellt – zur Duldung oder Vornahme der sexuellen Handlung genötigt hat. Dazu ist erforderlich, dass die Beugung des Opferwillens gerade durch die schutzlose Lage gefördert wird, das Opfer muss von Widerstand absehen, weil es diesen aufgrund des Ausgeliefertseins für sinnlos erachtet.

Für die subjektive Tatseite müssen diese Umstände vom Vorsatz des Täters erfasst sein.

2. Zu diesen Voraussetzungen enthält die rechtliche Würdigung des angefochtenen Urteils keine Ausführungen, sie ergeben sich auch nicht aus dem festgestellten Sachverhalt.

a) Die Taten ereigneten sich in der Familienwohnung bei Abwesenheit der Mutter der Geschädigten. Zu den näheren örtlichen Gegebenheiten teilt das Urteil nichts mit. Eine schutzlose Lage ergibt sich aber noch nicht allein daraus, dass sich der Täter mit dem Opfer allein in einer Wohnung befindet. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, wie die Einsamkeit der Wohnung, das Fehlen von Fluchtmöglichkeiten infolge Versperrens der Türe u. ä. (vgl. BGH StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 7; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 177 Rdn. 29). Solche Besonderheiten sind hier nicht festgestellt.

b) Es ist hier auch nicht ausreichend belegt, dass der Angeklagte Wu. eine schutzlose Lage ausgenutzt hat und die Beugung des Opferwillens gerade durch diese gefördert worden ist. Zwar wird beim festgestellten Sachverhalt ausgeführt, dass der Angeklagte Wu. die sexuellen Handlungen „trotz des für ihn erkennbaren Widerwillens seiner Tochter” vornahm, „die aus Resignation auf körperlichen Widerstand verzichtete, weil sie ihn für sinnlos erachtete” (UA S. 9). Doch wird für diese pauschale Feststellung in der Beweiswürdigung keine konkrete Tatsachengrundlage angeführt. So wird nicht dargelegt, ob und wie die Geschädigte einen Widerwillen zum Ausdruck gebracht hat und woran der Angeklagte dies hätte erkennen können. Ebenso fehlt es an einem Beleg, dass sich die Geschädigte gegen ihren Vater überhaupt hätte wehren wollen und dies im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten des Tatortes unterlassen hat. Vielmehr spricht sowohl die Tatschilderung als auch die nachträgliche Reflektion der Geschädigten („im Kopf wehre ich mich, oder versuche es zumindest, aber es geht nicht” – UA S. 21) eher dafür, dass sie sich lediglich der Autorität des Vaters nicht entgegenzustellen vermochte, was gerade von der Strafvorschrift des sexuellen Missbrauchs nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst wird, nicht aber eine Verurteilung wegen Vergewaltigung rechtfertigt.

c) Im Übrigen wäre für die subjektive Tatseite die Feststellung nicht ausreichend gewesen, dass die Beugung des Opferwillens durch die schutzlose Lage für den Täter nur „erkennbar” war; vielmehr hätte es der positiven Feststellung bedurft, dass er diesen Umstand tatsächlich erkannt und somit in seinen Vorsatz aufgenommen hatte.

3. Diese Rechtsfehler führen zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Vergewaltigung. Dabei kann der Senat nach Sachlage ausschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch weitergehende Feststellungen getroffen werden können, die das Ausnutzen einer schutzlosen Lage ergeben könnten. Dagegen hat die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen Bestand. Insoweit hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

II. Angeklagter W.:

Der Angeklagte W. hat auch mit der Sachrüge im Ergebnis keinen Erfolg.

Die Jugendkammer hat die Verurteilung wegen Vergewaltigung auch bei diesem Angeklagten – allerdings ohne nähere Darlegungen – auf das Ausnutzen einer schutzlosen Lage nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB gestützt, lediglich im Fall II. 1 hat sie zusätzlich die Tatbestandsalternative der Anwendung von Gewalt nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht. Auf Grund des festgestellten aggressiven und keinen Widerspruch duldenden Verhaltens gegenüber dem „verängstigten und widerstandsunfähigen Mädchen” (UA S. 8) kommt durchaus in Betracht, dass eine schutzlose Lage durch Umstände begründet worden ist, die in der Person des Opfers begründet sind (vgl. BGH NStZ 2003, 533). Dabei kann offen bleiben, ob die bisherigen Feststellungen der Jugendkammer den erhöhten Anforderungen für die Annahme einer solchen Konstellation entsprechen. Denn jedenfalls war auch in allen anderen als Vergewaltigung abgeurteilten Fällen die Tatbestandsvariante der Anwendung von Gewalt nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben. Im Fall II. 2 hat der Angeklagte W. das 15-jährige Mädchen auf das Bett gestoßen, im Fall II. 3 hat er sie geohrfeigt und ihr mit einer brennenden Zigarette Brandwunden beigefügt, um sie gefügig zu machen, im Fall II. 4 hat er sie mit einem Messer verletzt und im Fall II. 5 gefesselt und zusätzlich mit einem Messer verletzt.

Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO hindert nicht, den Schuldspruch in allen Fällen auf § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB zu stützen, da ausgeschlossen werden kann, dass sich der Angeklagte gegen den so begründeten Vorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des den Angeklagten W. betreffenden Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

 

Unterschriften

Tolksdorf, Miebach, Winkler, Becker, Hubert

 

Fundstellen

Haufe-Index 2556848

NStZ-RR 2006, 139

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