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BGH Beschluss vom 09.03.2017 - V ZB 113/16

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Leitsatz (amtlich)

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats angefochten hat, bemisst sich nach dem regelmäßig mit 500 EUR anzusetzenden Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat, zzgl. des klägerischen Anteils an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses gestützt wird.

 

Normenkette

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; EGZPO § 26 Nr. 8

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Beschluss vom 10.06.2016; Aktenzeichen 1 S 17/16)

AG Winsen/Luhe (Entscheidung vom 29.02.2016; Aktenzeichen 25 C 937/15)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 10.7.2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.000 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 24.7.2015 wurde zu TOP 4 die Entlastung des Verwaltungsbeirats beschlossen. Das AG hat die gegen diesen Beschluss gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Das LG hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, will die Klägerin weiterhin erreichen, dass der Beschluss für ungültig erklärt wird.

II.

Rz. 2

Das Berufungsgericht meint, der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige 600 EUR nicht. Die Beschwer der Klägerin bestimme sich einerseits nach möglichen Ansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat und andererseits nach dem Wert, den die mit der Entlastung verbundene Bekräftigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wohnungseigentümer mit diesem habe. Während dieser Wert bei dem Verwalter mit 1.000 EUR anzusetzen sei, erscheine hinsichtlich der Entlastung des Verwaltungsbeirats die Hälfte dieses Wertes von 500 EUR als angemessen.

III.

Rz. 3

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig; insb. ist ein Zulassungsgrund gem. § 574 Abs. 2 ZPO gegeben.

Rz. 4

a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich dies nicht schon daraus, dass der Beschluss keine Sachverhaltsdarstellung enthält. Allerdings müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, nach gefestigter Rechtsprechung des BGH den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wird. Nach §§ 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. BGH, Beschl. v. 7.4.2011 - V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rz. 3; Beschl. v. 29.9.2011 - V ZB 157/11, NJW-RR 2012, 141 Rz. 2). So verhält es sich hier jedoch nicht, weil sich der für die Zulässigkeit der Berufung maßgebliche Sachverhalt den Entscheidungsgründen in gerade noch ausreichender Weise entnehmen lässt.

Rz. 5

b) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels folgt aber aus dem Umstand, dass die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei einer gegen die Entlastung des Verwaltungsbeirats gerichteten Anfechtungsklage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, so dass grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anzunehmen ist.

Rz. 6

2. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.

Rz. 7

a) Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich eine 600 EUR übersteigende Beschwer der Klägerin i.S.v. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht verneinen.

Rz. 8

aa) Entschieden hat der Senat bereits, dass das Interesse an der Entlastung oder Nichtentlastung des Verwalters nach den möglichen Ansprüchen gegen diesen und nach dem Wert, den die mit der Entlastung verbundene Bekräftigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Wohnungseigentümer mit der Verwaltung der Gemeinschaft hat, zu bestimmen ist. Den Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwalter hat, setzt der Senat, wenn besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen, regelmäßig mit 1.000 EUR an (BGH, Beschl. v. 31.3.2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rz. 10 ff.). Er tritt regelmäßig zu dem Wert etwaiger Ersatzansprüche gegen den Verwalter hinzu (näher BGH, Beschl. v. 17.3.2016 - V ZB 166/13, WuM 2016, 312 Rz. 11 f.).

Rz. 9

bb) Wird - wie hier - die Entlastung des Verwaltungsbeirats erfolglos angefochten, wird der Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit diesem hat, teilweise ebenfalls mit 1.000 EUR bemessen (vgl. LG München I, Urt. v. 2.11.2015 - 1 S 19287/13 WEG, juris Rz. 14; AG Hamburg, ZMR 2012, 586). Nach verbreiteter Auffassung soll dagegen nur ein Wert von 500 EUR anzusetzen sein, soweit besondere Anhaltspunkte für einen höheren Wert fehlen (jeweils zu § 49a GKG LG Berlin, ZWE 2015, 378; LG Lüneburg, ZMR 2012, 296, 297; AG Kassel, Urt. v. 30.6.2016 - 800 C 4322/15, juris Rz. 38; Then in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 49a GKG Rz. 18). Insoweit wird das klägerische Interesse teils ohne Rücksicht auf bestimmte Forderungen, wegen derer die Entlastung verweigert werden soll, pauschal mit 500 EUR veranschlagt (so zu § 49a GKG LG Berlin, ZWE 2015, 378), was offenbar das Berufungsgericht für richtig hält. Andere Gerichte rechnen den Wert von 500 EUR zu dem klägerischen Anteil an möglichen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat hinzu (so für die Rechtsmittelbeschwer LG Düsseldorf, ZMR 2014, 389 f.).

Rz. 10

cc) Der Senat hält die zuletzt genannte Vorgehensweise für zutreffend. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats angefochten hat, bemisst sich nach dem regelmäßig mit 500 EUR anzusetzenden Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat, zzgl. des klägerischen Anteils an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses gestützt wird.

Rz. 11

(1) Das Interesse an der künftigen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat ist regelmäßig mit 500 EUR zu veranschlagen. Angesichts der unterstützenden Funktion des Beirats (vgl. § 29 Abs. 2 WEG) und des im Vergleich zu dem Verwalter geringeren Umfangs seiner Tätigkeit erscheint die überwiegende gerichtliche Praxis angemessen, wonach insoweit die Hälfte des bei dem Verwalter anzusetzenden Werts von 1.000 EUR zugrunde zu legen ist.

Rz. 12

(2) Ebenso wie bei dem Verwalter (vgl. BGH, Beschl. v. 17.3.2016 - V ZB 166/13, WuM 2016, 312 Rz. 11 f.; Beschl. v. 31.3.2011 - V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026 Rz. 10) treten etwaige Ersatzansprüche gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtungsklage gestützt wird, zu diesem Wert hinzu. Maßgeblich ist insoweit der klägerische Anteil an dem Nennbetrag dieser Ansprüche (vgl. BGH, Beschl. v. 9.2.2017 - V ZR 88/16, zur Veröffentlichung bestimmt). Ob das Bestehen von Ersatzansprüchen möglich erscheint, so dass die Entlastung ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, ist dagegen eine Frage der Begründetheit und ggf. durch eine Sachentscheidung zu klären (vgl. BGH, Beschl. v. 19.6.2013 - V ZB 182/12, NJW-RR 2013, 1034 Rz. 8 ff.).

Rz. 13

dd) Daran gemessen hält es rechtlicher Nachprüfung nicht stand, dass das Berufungsgericht die Beschwer pauschal mit 500 EUR bemisst, ohne sich damit auseinanderzusetzen, womit die Klägerin die Anfechtung der Entlastung begründet. Sollte sie sich auf konkrete Forderungen stützen, wäre ihr Anteil hieran zu dem Wert von 500 EUR hinzuzurechnen. Ob die so ermittelte Beschwer der Klägerin die Berufungssumme von 600 EUR übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), kann der Senat nicht abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht dazu keine Feststellungen getroffen und auf die tatbestandlichen Feststellungen des AG nicht Bezug genommen hat.

Rz. 14

b) Zudem hat es das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft unterlassen, eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nachzuholen. Dies wäre veranlasst gewesen, weil das AG den Wert der auf TOP 4 bezogenen Anfechtungsklage mit 1.000 EUR bemessen hat, und daher aus seiner Sicht keinen Anlass hatte, gem. § 511 Abs. 4 ZPO über die Zulassung der Berufung zu entscheiden (vgl. nur BGH, Beschl. v. 21.1.2016 - V ZB 66/15, NJW-RR 2016, 509 Rz. 15 m.w.N.). Ob ein Grund für die Zulassung bestand, kann der Senat nicht beurteilen, weil es an näheren Feststellungen fehlt.

IV.

Rz. 15

Die Entscheidung ist nach alledem aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zunächst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats zu ermitteln haben, ob die Beschwer 600 EUR übersteigt; sollte dies nicht der Fall sein, wäre die in erster Instanz unterbliebene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen.

V.

Rz. 16

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist gem. § 49a GKG festgesetzt worden; dabei hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte die Festsetzung des AG übernommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10872653

NJW 2017, 8

NJW-RR 2017, 1099

NZM 2017, 531

ZMR 2017, 13

ZMR 2017, 904

ZfIR 2017, 466

JZ 2017, 481

MDR 2017, 876

ZWE 2017, 332

NJW-Spezial 2017, 449

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