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BGH Beschluss vom 08.12.2008 - II ZR 263/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschließungsbeschluss mit sofortigem Verlust der Gesellschafterstellung. GmbH-Satzung. Einziehung eines Geschäftsanteils bei Unterbilanz

Leitsatz (amtlich)

a) Die Satzung einer GmbH kann für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung - also auch schon vor Zahlung seiner Abfindung - verliert (BGHZ 32, 17, 23; Senat, Urt. v. 30.6.2003 - II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544).

b) Der Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig, wenn infolge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete - sofort fällige - Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann (BGHZ 144, 365, 369 f.).

Normenkette

GmbHG § 30; GmbHG § 34 Abs. 3

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 25.10.2007; Aktenzeichen 23 U 2111/07)

LG Traunstein (Entscheidung vom 19.01.2007; Aktenzeichen 1 HKO 5036/05)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des OLG München vom 25.10.2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 1.036.654,40 EUR

Gründe

[1] Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat auch die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

[2] 1. a) Dem Gesamtzusammenhang der §§ 12 ("Ausscheiden eines Gesellschafters"), 13 ("Folgen des Ausscheidens") des Gesellschaftsvertrages (GV) der Beklagten ist - wovon auch das Berufungsgericht in seiner zwar knappen, aber im Ergebnis zutreffenden Urteilsbegründung ersichtlich ausgeht - bei der gebotenen objektiven Auslegung zu entnehmen, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes der betroffene Gesellschafter durch Beschluss der übrigen Gesellschafter mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausscheidet.

[3] Ein solcher Beschluss wurde nicht erst konkludent zugleich mit der Einziehung am 15.5.2000, sondern bereits am 14.2.2000 gefasst und am 10.4.2000 (vgl. NZB-Erwiderung S. 4, Beschluss BayObLG v. 18.3.2003, S. 4 - Anl. K 6) unmissverständlich wiederholt. Dass die Ausschließung auf einen wichtigen Grund gestützt wurde, ergibt sich - anders als die Beschwerde mit ihrer auf Art. 103 GG gestützten Rüge glauben machen will - aus dem unstreitigen Inhalt des mit der Klageerwiderung zu den Akten gereichten Protokolls zur Gesellschafterversammlung vom 14.2.2000 (Anl. B 3 auf GA 45), in der die Ausschließungsgründe ausführlich vor der Beschlussfassung unter Top 6 erörtert worden sind. Mangels Anfechtung ist der beschlossene Ausschluss der Klägerin bestandskräftig und damit wirksam.

[4] b) Einer Revisionszulassung wegen Grundsätzlichkeit bedarf es entgegen der Ansicht der Klägerin zur Frage der sofortigen Wirksamkeit einer Ausschließung durch Gesellschafterbeschluss auf der Grundlage einer dies - wie hier - regelnden Satzungsklausel nicht, weil der Senat diese Rechtsfrage bereits entschieden hat.

[5] aa) Im Urteil vom 30.6.2003 (II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544), der einen Austrittsfall betraf, hat der Senat unmissverständlich ausgesprochen, dass die Satzung eine von der dem Urteil BGHZ 9, 157 zugrunde liegenden Konstellation abweichende Regelung treffen und selbst für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen kann, dass der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung verliert.

[6] bb) Dies hatte der Senat schon in seinem - in jener Entscheidung in Bezug genommenen - Urteil BGHZ 32, 17, 23 eindeutig ausgesprochen:

... "Ein rechtmäßiger Ausschließungsbeschluss hat zur Folge, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung verliert. Der Geschäftsanteil bleibt dagegen bestehen. Der ausgeschlossene Gesellschafter hat Anspruch auf den vollen Gegenwert seines Geschäftsanteils. Auch wenn die Gesellschaft nicht in angemessener Frist die Einziehung des Geschäftsanteils beschließt oder seine Abtretung verlangt und nichts dazu tut, dass der Ausgeschlossene den Gegenwert seines Geschäftsanteils erlangt, lebt doch die Gesellschafterstellung des Betroffenen nicht wieder auf. ... Im Rahmen der gestellten Anträge kommt es daher nicht darauf an, dass lediglich die Ausschließung des Klägers beschlossen, nicht aber über seinen Geschäftsanteil Beschluss gefasst worden ist, und welchen Wert dieser Geschäftsanteil hat."...

[7] 2. Einer Revisionszulassung bedarf es entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht im Hinblick auf die feststehende Rechtsprechung des Senats, dass ein Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig ist, wenn infolge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete - sofort fällige - Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann (BGHZ 144, 365, 369 f.).

[8] Ein im Zusammenhang mit dieser Senatsrechtsprechung stehender Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 GG liegt nicht vor.

[9] a) Auf den Vortrag der Klageschrift, wonach im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung am 15.5.2000 (angeblich) eine Unterbilanz i.H.v. 150.000 DM bestanden habe, musste es nicht eingehen. Dieser - bestrittene - Vortrag ist, wie die Beklagte bereits in der Klageerwiderung eingehend dargelegt hat, unsubstantiiert. Die von der Klägerin allenfalls kursorisch in Bezug genommene Bilanz zum 31.12.1999 gibt für eine Unterbilanz im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung am 15.5.2000 nichts her, zumal nach dem Vortrag der Beklagten bereits im Geschäftsjahr 1999 ein Jahresüberschuss von mehr als 65.000 DM erwirtschaftet wurde. Angesichts dessen besteht kein vernünftiger Anhaltspunkt dafür, dass im Beschlusszeitpunkt ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften festgestanden hätte.

[10] b) Hinzu kommt, dass die Klägerin in ihrem - im Berufungstermin vom 12.7.2007 eingereichten Schriftsatz - selbst die von ihr geltend gemachte Bewertung des Unternehmenswertes der Beklagten mit 1.053.000 EUR vorgelegt hat, die deutlich werden lässt, dass es dem Unternehmen - nach wie vor - gut geht und eine Abfindung der Klägerin auf der Grundlage der beschlossenen Einziehung nicht gefährdet war; vielmehr ist offenbar nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin mit einer nicht unerheblichen Abfindung zu rechnen, zu deren Zahlung die Gesellschaft in der Lage war und noch ist.

[11] 3. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fundstellen

  • Haufe-Index 2108527
  • BB 2009, 409
  • BB 2009, 281
  • DB 2009, 340
  • DStR 2009, 439
  • WPg 2009, 484
  • NWB 2009, 440
  • BGHR 2009, 409
  • EBE/BGH 2009
  • NJW-RR 2009, 464
  • GmbH-Stpr 2010, 28
  • GmbH-Stpr 2009, 151
  • DNotI-Report 2009, 102
  • EWiR 2009, 267
  • NZG 2009, 221
  • StuB 2009, 325
  • WM 2009, 308
  • ZAP 2009, 394
  • ZIP 2009, 314
  • MDR 2009, 397
  • ZInsO 2009, 285
  • GmbHR 2009, 313
  • KSI 2009, 136
  • NJW-Spezial 2009, 143
  • NWB direkt 2009, 150
  • ZBB 2009, 135
  • ZNotP 2009, 205
  • SJ 2009, 37

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