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BGH Beschluss vom 08.11.2007 - IX ZB 41/03

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Verfahrensgang

LG Ravensburg (Entscheidung vom 28.01.2003; Aktenzeichen 3 T 5/03)

AG Ravensburg (Entscheidung vom 20.12.2002; Aktenzeichen 5 IN 561/02)

 

Gründe

Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag der Gläubigerin abgelehnt. Die sofortige Beschwerde hiergegen hat das Landgericht zurückgewiesen, weil das Insolvenzgericht örtlich unzuständig sei. Der Schuldner habe trotz meldeamtlicher Registrierung im Bezirk des Insolvenzgerichts vor dem derzeitigen Vollzug der Untersuchungshaft in Luxemburg gewohnt und gelebt.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig; Gründe für eine Sachentscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Beide Tatrichter haben festgestellt, dass der Schuldner bis zu seiner Inhaftierung nicht im Bezirk des Insolvenzgerichts, sondern im Ausland gewohnt und gelebt hat. Er hat seinen dortigen Wohnsitz auch nicht aufgegeben. Dort lag der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; vgl. dazu noch BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 164/06, ZIP 2007, 878, 879 f.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgegriffene Frage, ob der Schuldner trotz eines Lebensmittelpunktes in Luxemburg auch über einen deutschen Wohnsitz verfügte, war danach für die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nicht entscheidungserheblich. Der Vollzug der Untersuchungshaft gegen den Schuldner führte weder zur Verlagerung des Mittelpunktes seiner hauptsächlichen Interessen noch zur Begründung eines neuen Wohnsitzes (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juni 1996 - XII ARZ 5/96, NJW-RR 1996, 1217 zur Strafhaft). Die von der Rechtsbeschwerde zur Wohnsitzfrage genannten Indizien betreffen im Übrigen nur die tatrichterliche Beurteilung des Einzelfalls.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2833541

NZI 2008, 121

NZI 2008, 50

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BGH IX ZB 164/06
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