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BGH Beschluss vom 08.11.2005 - 1 StR 268/05

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Verfahrensgang

LG Ulm (Beschluss vom 23.05.2005)

 

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm vom 23. Mai 2005 wird zurückgewiesen; jedoch wird der Beschluss dahin ergänzt, dass der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 25. Februar 2005 wegen versuchten schweren Raubes und versuchter sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Verteidiger Revision eingelegt. Durch Beschluss vom 23. Mai 2005 verwarf das Landgericht die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 25. Februar 2005 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil die Revisionsanträge weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch in einer vom Verteidiger unterzeichneten Schrift fristgemäß angebracht worden seien. Gegen diesen Beschluss erhob der Angeklagte durch Schreiben vom 30. Mai 2005, eingegangen am 27. Mai 2005, „Nichtigkeitsbeschwerde”, die der Sache nach ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) ist. Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 25. Februar 2005 im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen.

Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:

„1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss vom 23. Mai 2005, zugestellt am 25. Mai 2005, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 25. Februar 2005 als unzulässig gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen wurde (Bd. V Bl. 1595-1597, 1600 d.A.), ist zulässig. Der als ‚Nichtigkeitsbeschwerde’ bezeichnete Antrag vom 30. Mai 2005 (Bd. V Bl. 1622-1627 d.A.) wurde vom Angeklagten binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses gestellt.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am 13. April 2005 wirksam gemäß § 145a Abs. 1 StPO zugestellt worden (Bd. IV Bl. 1542 d.A.). Die Zustellung hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Nachdem die Revisionsanträge und ihre Begründung bis zum Ablauf der nach § 345 StPO sich bestimmenden Frist weder in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift noch zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden sind, hat das Landgericht die Revision zu Recht als unzulässig verworfen.

2. Das Schreiben des Angeklagten, der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach Urteilsverkündung über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden ist (Bd. IV Bl. 1358 d.A.), könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil – unabhängig von der Frage, ob der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Frist zur Wahrnehmung des Rechtsmittels gehindert war – jedenfalls die Begründung der Revision in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form (vgl. BGHSt 42, 365, 366) nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 StPO).”

Dem tritt der Senat bei.

Im Übrigen sah der Senat bei der gegebenen Sachlage keinen Anlass, die Akten zunächst an die Strafkammer zurückzugeben, um über den Antrag auf Entbindung des Pflichtverteidigers vorab zu entscheiden, zumal auch Beleidigungen des Pflichtverteidigers durch den Beschuldigten in der Absicht, dadurch einen Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung zu erreichen, nicht zum Widerruf verpflichten (KK/StPO-Laufhütte § 143 Rdn. 5. m.w.Nachw.). Darüber hinaus hat der Verteidiger bei Gewährung der Akteneinsicht erklärt, dass zunächst nicht über seinen Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger entschieden werden solle und seither nichts Gegenteiliges geäußert.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Kolz, Elf, Graf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2556082

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