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BGH Beschluss vom 08.01.2002 - 3 StR 453/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

versuchter Betrug

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 9. April 2001 aufgehoben, soweit die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und angeordnet worden ist, daß von der erlittenen Untersuchungshaft ein Zeitraum von einem Monat auf die verhängte Freiheitsstrafe nicht angerechnet wird; diese Anordnung und die Strafaussetzung zur Bewährung entfallen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

 

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt und bestimmt, daß auf die in der Zeit vom 11. März 1999 bis zum 17. April 2000 erlittene Untersuchungshaft ein Zeitraum von einem Monat nicht angerechnet wird. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt.

Die Revision hat mit der Sachrüge insoweit einen Teilerfolg, als das Landgericht gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB angeordnet hat, daß die aus Anlaß der verfahrensgegenständlichen Tat erlittene Untersuchungshaft teilweise nicht auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen sei. Zwar hat es die vom Verteidiger Rechtsanwalt P. beim Bundesgerichtshof wiederholt gestellten – ersichtlich aussichtslosen – Anträge, die Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO an ein anderes Gericht zu übertragen, zu Recht als eine „böswillige Verschleppung des Verfahrens” gewertet. Das Urteil teilt jedoch keine Gründe mit, die es ausnahmsweise zulassen, das Verhalten des Verteidigers dem Angeklagten zuzurechnen. Der Senat schließt aus, daß solche Gründe nach Zurückverweisung der Sache festgestellt werden können. Er entscheidet daher in der Sache selbst. Da die erkannte Freiheitsstrafe infolge der Anrechnung der Untersuchungshaft bereits voll verbüßt ist, entfällt die Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. BGHSt 31, 25; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO § 260 Rdn. 37). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen und Weisungen gegenstandslos.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist das Landgericht rechtsfehlerfrei von mittelbarer Täterschaft des Angeklagten ausgegangen.

Zur Entscheidung über eine etwaige Verpflichtung zur Entschädigung für den Teil der erlittenen Untersuchungshaft, der die verhängte Freiheitsstrafe übersteigt, ist das Landgericht zuständig (vgl. BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1).

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils, nach der der Angeklagte die Kosten zu tragen hat, soweit er verurteilt worden ist, und die Landeskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Umfang des Freispruchs trägt, ist unbegründet. Diese Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Es besteht kein Anlaß, die Kosten für die Hauptverhandlungstermine vom 7. Dezember 1999 und vom 29. Februar 2000 sowie die für den Pflichtverteidiger angefallenen Kosten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben, da eine unrichtige Sachbehandlung durch das Landgericht nicht vorliegt.

3. Da die Revision nur einen geringfügigen Teilerfolg erzielt hat, ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Gebühren und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

 

Unterschriften

Tolksdorf, Rissing-van Saan, Winkler, von Lienen, Becker

 

Fundstellen

Haufe-Index 676263

NStZ 2002, 367

wistra 2002, 138

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