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BGH Beschluss vom 07.11.2000 - 4 StR 424/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrug

 

Tenor

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. März 2000, soweit es sie betrifft,

  1. im Fall B II 41 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben,
  2. in den Schuldsprüchen im übrigen dahin geändert, daß

    1. der Angeklagte H. des Betruges in 21 Fällen, davon in einem Fall in 17 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie in einem weiteren Fall in 5 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
    2. der Angeklagte S. des Betruges in 22 Fällen, davon in einem Fall in 17 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie in einem weiteren Fall in 5 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig sind,
  3. mit den Feststellungen aufgehoben

    1. in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen B II 2 bis 4, 8 bis 10, 13 bis 15, 24, 26, 28, 29, 33, 34, 36 bis 40 und 42 der Urteilsgründe,
    2. in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Betruges in 42 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat es wegen Betruges in 43 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Nach den getroffenen Feststellungen veranlaßten die Angeklagten aufgrund eines gemeinsam entwickelten Tatplanes eine Reihe von Interessenten durch wahrheitswidrige Angaben, den vom Angeklagten S. beherrschten Unternehmen finanzielle Mittel zur Durchführung von Anlagegeschäften zu überlassen. Sie spiegelten den Kunden vor, sie (die Angeklagten) würden sich mit den zur Verfügung gestellten Beträgen – für die Anleger lukrativ und ohne Risiko – an der Finanzierung von Spielertransfers in der Fußballbundesliga beteiligen. Derartige Geschäfte unter Mitwirkung der Angeklagten fanden jedoch nicht statt; die Angeklagten verwendeten die Gelder überwiegend für eigene Zwecke. In einem weiteren Fall erlangte der Angeklagte S. einen Privatkredit in Höhe von 200.000 DM, indem er vortäuschte, er sei zur Rückzahlung dieses Betrages bei Fälligkeit in der Lage.

II.

Die Sachbeschwerden der Angeklagten führen zur Aufhebung des Urteils im Fall B II 41 sowie zur Änderung der Schuldsprüche und zur teilweisen Aufhebung der Strafaussprüche.

1. Die Feststellungen im Fall B II 41 tragen die Schuldsprüche wegen Betruges nicht. Ihnen liegt zugrunde, daß Achim W. über den gutgläubigen Karl-Heinz R. von dem Anlagegeschäft erfahren und über diesen einen Betrag von 25.000 DM angelegt hatte. Das Urteil enthält jedoch keine Ausführungen zu der Frage, ob Täuschungshandlungen der Angeklagten ursächlich für das geschilderte Anlagegeschäft gewesen sind und Karl-Heinz R. mit Wissen und Billigung der Angeklagten gehandelt hat oder ob der Vermittler den Kunden aus eigenem Antrieb und ohne Kenntnis der Angeklagten geworben hat.

2. Die Annahme von Tatmehrheit in den vom Landgericht rechtsfehlerfrei als Betrug gewerteten Fällen B II 2, 3, 4, 8, 11, 13, 14, 15, 24, 26, 29, 36 bis 40 und 42 sowie in den Fällen B II 9, 10, 28, 33 und 34 hält – wie die Revisionen mit Recht beanstanden – rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) In den Fällen B II 2, 3, 4, 8, 11, 13, 14, 15, 24, 26, 29, 36 bis 40 und 42 haben sich die Angeklagten nicht wegen 17 selbständiger Betrugstaten, sondern wegeneines in mittelbarer Täterschaft begangenen Betruges in 17 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig gemacht. Ihr Tatbeitrag bestand nach den Urteilsfeststellungen darin, die eigens zu diesem Zweck angeworbenen gutgläubigen Mitarbeiter N. und O. zu beauftragen, Kunden für das von den Angeklagten entwickelte betrügerische Anlagemodell zu werben. In der Folgezeit übten die Angeklagten Druck auf N. und O. aus, damit diese mehr Anleger akquirierten. Die zur Verfügung gestellten Gelder flossen zunächst direkt, später über eine als „Puffer” dazwischen geschaltete und von N. und O. geführte Firma, an den Angeklagten S.. Darüber hinaus waren die Angeklagten an den einzelnen Anlagegeschäften nicht beteiligt. N. und O. leiteten lediglich die angefallenen schriftlichen Unterlagen an die Angeklagten weiter, die über die getätigten Geschäfte informiert waren. Dieses Verhalten der Angeklagten hat im Ergebnis zu 17 betrügerischen Vertragsabschlüssen durch die als ihre gutgläubigen Werkzeuge handelnden Vertreter geführt.

Die Vertragsabschlüsse stellen zwar für sich genommen selbständige Handlungen dar, die sich die Angeklagten als mittelbare Täter auch zurechnen lassen müssen. Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB kommt es aber auf den eigenen Tatbeitrag der Angeklagten an (BGH NJW 1995, 2933, 2934), der hier lediglich in einer Tathandlung bestand. Dadurch werden für sie die an sich selbständigen Vertragsabschlüsse zur Tateinheit verbunden (vgl. BGHR § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26, 29; BGH wistra 1996, 230).

b) Ebenso stehen die in den Fällen B II 9, 10, 28, 33 und 34 geschilderten Taten im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Hier hatten die Angeklagten im Rahmen eines Gesprächs im Herbst 1995 Inge Si. als Mitarbeiterin gewonnen, die in den genannten Fällen gutgläubig Interessenten zur Anlage ihres Kapitals bei der Firma des Angeklagten S. veranlaßte. Nachdem sie unter anderem ihre Familienangehörigen von der Seriosität dieser Geschäfte überzeugt hatte, investierten ihr Ehemann und ihr Sohn, der auch gemeinsam mit Inge Si. Geld angelegt hatte, weitere Beträge bei der Firma des Angeklagten S.. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß die Angeklagten vor den Vertragsabschlüssen selbst Täuschungshandlungen vorgenommen haben.

c) Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich die Angeklagten gegen den Vorwurf, die genannten Verstöße tateinheitlich begangen zu haben, anders als geschehen hätten verteidigen können. Einer teilweisen Freisprechung bedarf es nicht, weil lediglich die Konkurrenzen anders zu beurteilen sind (Engelhardt in KK 4. Aufl. § 260 Rdn. 21).

d) Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der hiervon betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafen. Im Fall B II 11 hat das Landgericht allerdings trotz entsprechender Feststellungen keine Einzelstrafen verhängt. Soweit im Rahmen der Strafzumessung von der Fallnummer 11 die Rede ist, handelt es sich um ein Schreibversehen. Das Landgericht meint hier ersichtlich die unter B II 10 geschilderte zweite Tat zum Nachteil der Anlegerin Gr. .

3. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Rechtlich fehlerhaft ist allerdings die Wertung des Landgerichts, in den Fällen B II 1 und 7 der Urteilsgründe hätten sich die Angeklagten nur jeweilseines Betruges schuldig gemacht. Nach den Feststellungen veranlaßten die Angeklagten durch wahrheitswidrige Angaben verschiedene Interessenten, Gelder anzulegen, die vereinbarungsgemäß mit einer entsprechenden Rendite zurückgezahlt wurden. In der Folgezeit überredete der gutgläubige Vermittler O. die Kunden zu neuen Anlagen, die nicht mehr zur Rückzahlung gelangten. Das Landgericht verkennt, daß bereits in der ersten von den Angeklagten herbeigeführten und mit einer schadensgleichen Vermögensgefährdung verbundenen Geldanlage ein Betrug liegt, dem ein weiterer mit einer neuerlichen Täuschungshandlung einhergehender Betrug folgt. Dies beschwert die Angeklagten jedoch nicht. Gleiches gilt im Fall B II 32: Hier hatte die gutgläubige Mitarbeiterin Si. gemeinsam mit ihrem Sohn, der aufgrund ihrer Schilderungen vorher schon Geld angelegt und wieder zurückbezahlt erhalten hatte, eine Investition bei der Firma des Angeklagten S. getätigt.

4. Die Verurteilung in den Fällen B II 1, 5 bis 7, 12, 16 bis 23, 25, 27, 30 bis 32, 35 und 43 weist keinen Rechtsfehler auf. Auch die diese Fälle betreffenden Strafaussprüche können bestehen bleiben, weil sie von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht beeinflußt sind. Der neu entscheidende Tatrichter wird jeweils zwei weitere Einzelstrafen und neue Gesamtstrafen festzusetzen haben.

 

Unterschriften

Meyer-Goßner, Kuckein, Athing, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann

 

Fundstellen

Haufe-Index 547360

wistra 2001, 144

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