Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 07.06.2006 - VIII ZB 108/05

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfallen der Terminsgebühr nach RVG VV Nr. 3104, wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ein zweites Versäumnisurteil ergeht

 

Leitsatz (amtlich)

Ist nach Erlass eines Versäumnisurteils und nach Einspruch durch den Gegner dieser im daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch ordnungsgemäß vertreten, so ist für die Terminsgebühr RVG VV Nr. 3104 einschlägig. Aus dem Umstand, dass das erste Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO erging, ergibt sich nichts anderes.

 

Normenkette

RVG VV Nr. 3104

 

Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Beschluss vom 28.11.2005; Aktenzeichen 4 W 2257/05)

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 16.09.2005; Aktenzeichen 2 O 12173/04)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des OLG Nürnberg vom 28.11.2005 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenbeamte des LG Nürnberg-Fürth angewiesen, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.9.2005 dahin abzuändern, dass die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Anwaltskosten hinsichtlich der Terminsgebühr aus dem Streitwert von 122.455,66 EUR (Entscheidung vom 18.1.2005) nach RVG VV Nr. 3104 zu berechnen sind und dieser Betrag um die Hälfte der Gebührendifferenz aus den Gegenstandswerten 220.125,29 EUR und 122.455,66 EUR zu erhöhen ist.

Im Übrigen werden die Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen.

Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die Klägerin 1/3, der Beklagte 2/3 zu tragen.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.605,30 EUR.

 

Gründe

[1]I.

Die Klägerin hat ein Versäumnisurteil vom 18.1.2005 nach § 331 Abs. 3 ZPO über eine Klageforderung von 122.455,66 EUR erwirkt. Nachdem der Beklagte hiergegen Einspruch eingelegt und Widerklage erhoben hatte, wodurch der Streitwert auf 220.125,29 EUR erhöht worden ist, hat das LG einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Zu diesem Termin vom 19.7.2005 ist der Beklagte nicht erschienen, und er hat sich auch nicht ordnungsgemäß vertreten lassen. Das LG hat antragsgemäß zur Klageforderung ein zweites Versäumnisurteil und zur Widerklage ein erstes Versäumnisurteil erlassen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das LG die anwaltliche Terminsgebühr des Prozessbevollmächtigten der Klägerin lediglich gemäß RVG VV Nr. 3105 mit einem Satz von 0,5 aus dem höheren Streitwert festgesetzt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Festsetzung einer Terminsgebühr zu einem Satz von 1,2 nach RVG VV Nr. 3104 erreichen möchte, hat das OLG, dessen Entscheidung in NJW 2006, 1527 f. abgedruckt ist, zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

[2]II.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist überwiegend begründet. Zu Recht begehrt die Klägerin die Festsetzung ihrer Terminsgebühr nach RVG VV Nr. 3104, soweit es sich bei der Entscheidung vom 19.7.2005 um ein zweites Versäumnisurteil handelt.

[3]1. Ist nach Erlass eines Versäumnisurteils und nach Einspruch durch den Gegner dieser im daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch ordnungsgemäß vertreten, so ist nach einer Auffassung gleichwohl die ermäßigte Terminsgebühr nach RVG VV Nr. 3105 zu berechnen, auch wenn derselbe Prozessbevollmächtigte bereits das erste Versäumnisurteil erwirkt hat (Hansens, JurBüro 2004, 243 ff. - 251 -; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 15 RVG Rz. 20). Nach anderer Ansicht ist in einem solchen Fall für die Terminsgebühr RVG VV Nr. 3104 einschlägig, d.h., es ist ein Gebührensatz von 1,2 festzusetzen (OLG Celle NJW 2005, 1283 f.; OLG München, AGS 2006, 163 m. Anm. Schons; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 345 Rz. 7; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG VV Nr. 3105 Rz. 3; nunmehr auch Hansens, Anm. zu LG Düsseldorf, RVGreport 2005, 474 f.).

[4]2. Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Zwar ist dem Beschwerdegericht darin zuzustimmen, dass der Wortlaut der Nr. 3105 nicht eindeutig ist. Dennoch spricht eine daran anknüpfende Auslegung gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts. Denn das Wort "nur" in Nr. 3105 wäre überflüssig und könnte gestrichen werden, wenn die Norm auch bei mehrmaligen Terminen einschlägig wäre. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift weist eher in diese Richtung. In der Gesetzesbegründung zu Nr. 3105 heißt es (BT-Drucks. 15/1971, 212):

"Findet nur ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt und ergeht daraufhin Versäumnisurteil, soll nur eine Terminsgebühr i.H.v. 0,5 anfallen ... ."

[5]Es liegt nahe anzunehmen, der Gesetzgeber habe damit ausdrücken wollen, wenn nur ein einziger Termin stattfinde, greife diese Vorschrift ein. Zudem stellt die Gesetzesbegründung (a.a.O.) ausdrücklich fest, die verminderte Terminsgebühr nach Nr. 3105 trage dem in der Regel geringeren Aufwand des Rechtsanwalts in diesen Fallkonstellationen Rechnung. Die Vorbereitung und Präsenz in einem zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung übersteigt aber deutlich den von Nr. 3105 jedenfalls typischerweise unterstellten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts.

[6]Aus dem Umstand, dass das erste Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO und damit nicht in einem Termin zur mündlichen Verhandlung erging, ergibt sich nichts anderes. Aus Nr. 3105 Abs. 1 Nr. 2 RVG VV folgt, dass ein nach § 331 Abs. 3 ZPO erwirktes Versäumnisurteil hier nicht anders zu behandeln ist als ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 1 ZPO.

[7]Die Terminsgebühr ist daher, soweit ein zweites Versäumnisurteil erlassen ist, nach RVG VV Nr. 3104 zu berechnen.

[8]3. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings nur teilweise begründet. Da das Urteil vom 19.7.2005 nur i.H.v. 122.455,66 EUR ein zweites Versäumnisurteil ist, kann die anwaltliche Terminsgebühr nach RVG VV Nr. 3104 nicht aus dem Gegenstandswert dieser Entscheidung errechnet werden. Die Gebühr für den Termin vom 19.7.2005 ist vielmehr zunächst aus dem Streitwert von 122.455,66 EUR zu berechnen. Der sich daraus ergebende Betrag ist sodann um die Hälfte der Differenz einfacher Gebühren aus den Gegenstandswerten 220.125,29 EUR und 122.455,66 EUR zu erhöhen. Die Gebühr aus dem höheren Streitwert beträgt 1.934 EUR, diejenige aus dem niedrigeren Streitwert 1.431 EUR. Die Differenz beider Werte ergibt 503 EUR. Die Hälfte hiervon beträgt 251,50 EUR. Um den letztgenannten Betrag ist die 1,2-Gebühr aus 122.455,66 EUR zu erhöhen: 1.717,20 EUR + 251,50 EUR = 1.968,70 EUR. Dieser Betrag ist der Klägerin als Terminsgebühr insgesamt von dem Beklagten zu erstatten.

[9]4. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist nach alledem teilweise zurückzuweisen. Die Klägerin hatte als weitere Terminsgebühr 1.605,30 EUR gefordert. Nachdem ihr bereits in den Vorinstanzen 967 EUR zugesprochen wurden, stehen ihr noch weitere 1.001,70 EUR nebst Zinsen zu.

[10]Im Übrigen werden die Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1560908

BB 2006, 1879

NJW 2006, 3430

BGHR 2006, 1394

FamRZ 2006, 1273

JurBüro 2006, 580

JurBüro 2006, 581

JurBüro 2006, 585

MDR 2007, 115

AGS 2006, 366

RVGreport 2006, 304

VRR 2006, 477

BRAK-Mitt. 2006, 228

KammerForum 2006, 253

RVG prof. 2006, 181

RVG-Letter 2006, 86

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    336
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    178
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    47
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    43
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    32
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    16
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    15
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    14
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    12
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    11
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    10
  • Geh- und Fahrrecht
    10
  • Grunddienstbarkeit / 5.1 Eigentümer oder Dritte
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    9
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    8
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    7
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    7
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Rechtsanwaltsvergütung: Wann sind die Kosten eines Terminsvertreters erstattungsfähig?
two figures of business men standing upon bank notes
Bild: mauritius images / Bildagentur Hamburg / Alamy

Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Terminsvertreters nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fallen nur an, wenn dieser von der Prozesspartei oder in ihrem Namen vom Hauptbevollmächtigten beauftragt worden ist.


Gesetzesänderung KostBRÄG: RVG-Anpassung zum 1. Juni 2025: Was sich durch das KostBRÄG2025 bei der Vergütung ändert
Stundenglas Sanduhr Geld Taschenrechner Fristen
Bild: Getty Images

Zum 1.6. 2025 treten umfangreiche Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in Kraft, die eine Anpassung der Gebühren an die steigenden Kosten vorsehen. Die Reform umfasst unter anderem höhere Wertgebühren, neue Regelungen für Terminsgebühren und angepasste Gerichtskosten.


Energiebilanz verbessern: Energetischer Sanierungsfahrplan
Energetischer Sanierungsfahrplan für Wohngebäude
Bild: Haufe Shop

Das Buch erläutert das optimale Vorgehen bei einer umfassenden Gebäudesanierung und der Umstellung auf alternative Energien. Darüber hinaus zeigt es, welche staatlichen Förderungen es gibt. So steigern Sie den Wert der Immobilie und senken die Betriebskosten.


OLG Nürnberg 4 W 2257/05
OLG Nürnberg 4 W 2257/05

  Entscheidungsstichwort (Thema) Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 RVG-VV  Leitsatz (amtlich) Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 RVG-VV umfasst auch die Wahrnehmung eines weiteren Termins durch den Rechtsanwalt, wenn aufgrund erneuter Säumnis des ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren