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BGH Beschluss vom 07.03.2017 - 3 StR 521/16

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Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 16.09.2016)

 

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. September 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Rz. 2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Beschuldigte in der Zeit vom 7. bis zum 10. Februar 2016 fünf Diebstähle. Er begab sich am 7. Februar 2016 in ein Krankenhaus in B. und entwendete aus dem Patientenzimmer der Zeugin K. deren Mobiltelefon, das einen Wert von ca. 110 EUR hatte. Am 9. Februar 2016 nahm er in einer Parfümerie in Koblenz einen Herrenduft der Marke „Bulgari” im Wert von ca. 70 EUR an sich, versteckte ihn in seinem Schirm und verließ das Geschäft, ohne zu bezahlen. Am selben Tag nahm er in einer Zahnarztpraxis in Koblenz ein Tablet der Marke Samsung im Wert von 300 EUR an sich und verließ damit die Praxis. Am 10. Februar 2016 nahm er eine im Eingangsbereich einer Rechtsanwaltskanzlei in Koblenz abgestellte Laptoptasche mit dem darin befindlichen Laptop des Zeugen Ba. im Gesamtwert von 1.000 EUR an sich und verließ das Gebäude. Schließlich entwendete er ebenfalls am 10. Februar 2016 aus einem Nebenraum eines Hotels, in dem er übernachtet hatte, das Mobiltelefon einer Hotelmitarbeiterin im Wert von ca. 50 EUR.

Rz. 3

Nach Auffassung der Strafkammer war der Beschuldigte aufgrund einer „bipolaren affektiven Störung mit manischer Episode mit psychotischen Symptomen” während des Tatzeitraums durchweg schuldunfähig (§ 20 StGB).

Rz. 4

2. Die darauf gestützte Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Rz. 5

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Tat darf gemäß § 63 Satz 1 StGB nur angeordnet werden, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Rz. 6

Hier fehlt es schon an einer hinreichenden Grundlage für die zuverlässige Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschuldigten. Dafür ist zunächst eine eindeutige Bewertung des Zustandes des Täters erforderlich. Insoweit muss geklärt werden, ob er (noch) die Fähigkeit besitzt, das Unrecht seines Tuns zu erkennen und lediglich nicht in der Lage ist, danach zu handeln, oder ob ihm bereits die Fähigkeit fehlt, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen. Erst daran kann sich eine nachprüfbare Erörterung der Gefährlichkeitsprognose anschließen. Bleibt nach den Urteilsgründen zweifelhaft, welche Alternative der Tatrichter annehmen wollte, so ist dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung, ob die Voraussetzungen der Vorschrift zu Recht bejaht worden sind und damit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtsfehlerfrei angeordnet worden ist, nicht möglich (vgl. zu allem BGH, Beschluss vom 9. September 1986 – 4 StR 470/86, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1; Urteil vom 18. Januar 2006 – 2 StR 394/05, BGHR StGB § 20 Steuerungsfähigkeit 2).

Rz. 7

So verhält es sich hier. Den Urteilsgründen lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob dem Beschuldigten krankheitsbedingt die Unrechtseinsichts- oder die Steuerungsfähigkeit fehlte. Die Strafkammer hat sich den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen, der in der Hauptverhandlung ein psychiatrisches Gutachten erstattet hat. Danach war „die Einsicht des Beschuldigten, das Unrecht seiner Taten einzusehen bzw. nach dieser Einsicht zu handeln”, krankheitsbedingt aufgehoben. Damit sei in Einklang zu bringen, dass „der jeweilige Tathergang an sich nicht verworren, unstrukturiert oder unnachvollziehbar” gewesen sei. Der Beschuldigte sei jedenfalls nicht der „Wahnvorstellung” erlegen, dass es sich bei den entwendeten Gegenständen um sein Eigentum gehandelt habe. Andererseits zeige das Verhalten des Beschuldigten, dass er „keinen Bezug zu dem habe, was er tue”; das spreche „gegen eine vorhandene Einsichtsfähigkeit”. Ergänzend hat die Strafkammer ausgeführt, dass der Beschuldigte nicht mehr in der Lage gewesen sei, „sein Verhalten gegenüber seiner Umwelt von vernunftmäßigen Überlegungen über das Unrecht seines Verhaltens abhängig zu machen”.

Rz. 8

Danach bleibt letztlich unklar, ob dem Beschuldigten die Unrechtseinsichts- oder die Steuerungsfähigkeit fehlte. In Anbetracht der bei dem Beschuldigten diagnostizierten bipolaren Störung versteht es sich auch nicht von selbst, dass die Einsichts- und/oder die Steuerungsfähigkeit aufgehoben war. Vielmehr ist insoweit stets eine konkretisierende Darstellung erforderlich, in welcher Weise sich die psychische Erkrankung bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Denn bei bipolaren Störungen besteht eine große Bandbreite von Ausprägungen und Schweregraden. In manischen Phasen kann es, je nach den konkreten Umständen, zur Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, aber auch der Einsichtsfähigkeit kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135).

Rz. 9

Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei es sich empfehlen dürfte, einen anderen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Rz. 10

3. Das neue Tatgericht wird im Übrigen Gelegenheit haben, erneut zu prüfen, ob von dem Beschuldigten Taten zu erwarten sind, durch die „schwerer wirtschaftlicher Schaden” angerichtet wird. Mit der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Neuregelung des § 63 StGB sollte die Schwelle für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei zu erwartenden Vermögensdelikten im weitesten Sinne gegenüber dem bisherigen Rechtszustand angehoben werden (BT-Drucks. 18/7244, S. 18). Die Auslegung des Begriffs des „schweren wirtschaftlichen Schadens” soll sich an derjenigen der gleichlautenden Formulierung in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung orientieren; objektiver Ausgangswert soll in etwa ein Betrag von 5.000 EUR sein (BT-Drucks. aaO, S. 20 f.).

Rz. 11

Wenngleich es sich dabei nur um eine „grobe Richtschnur” handeln und es letztlich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommen soll (BT-Drucks. aaO, S. 21), so kann auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte künftig entsprechende Taten begehen wird. Da es sich bei den vom Beschuldigten begangenen Taten nicht um solche im Sinne des § 63 Satz 1 StGB handelt, kommt die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 2 StGB überdies nur in Betracht, wenn „besondere Umstände” die Erwartung rechtfertigen, dass er infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Ob derartige Umstände vorliegen, hat das Landgericht bislang nicht geprüft.

 

Unterschriften

Becker, Schäfer, Gericke, Tiemann, Hoch

 

Fundstellen

Haufe-Index 10764463

NStZ-RR 2017, 201

StV 2017, 574

StraFo 2017, 200

RPsych 2017, 525

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