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BGH Beschluss vom 07.01.2016 - I ZB 110/14

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Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Lieferung eines herauszugebenden Gegenstands zu einem im Vollstreckungstitel bezeichneten Ort unterliegt der Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO.

 

Normenkette

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO §§ 568, 883, 887-888

 

Verfahrensgang

LG Stade (Beschluss vom 31.10.2014; Aktenzeichen 9 T 115/14)

AG Langen (Entscheidung vom 22.09.2014; Aktenzeichen 14 M 216/14)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des LG Stade - 9. Zivilkammer - vom 31.10.2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Rz. 1

I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, mit dem die Schuldnerin dazu verurteilt worden ist,

"am US-Trailer des Klägers Marke Keystone (...) folgende Leistungen zu erbringen:

Pos.

Anzahl

Einheit

Bezeichnung

1

1

Stk.

Hydr. Zugeinrichtung (Actuator) entsprechend den Anforderungen liefern und umbauen, Adapter liefern und verschweißen, 50mm Kugelkopf-Zugeinrichtung liefern und montieren (...)

2

1

Stk.

Hydraulische Scheibenbremsanlage mit 10'' Bremsscheiben an der Vorderachse komplett liefern und an vorhandene Flanschaufnahme montieren (...)

(...)

(...)

(...)

(...)

12

Entrostungsarbeiten an Gasleitung, Achsen und Federn

13

Das Fahrzeug nach I. liefern.

Rz. 2

In den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass eine Bringschuld vereinbart worden sei und die Schuldnerin den Nachweis, die geschuldeten Arbeiten erbracht zu haben, nicht geführt habe. Eine Abnahme des Werks habe bisher nicht stattgefunden, weil der Gläubiger den Trailer noch nicht entgegengenommen habe.

Rz. 3

Der Gläubiger hat die mit diesem Urteil für die vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnete Sicherheitsleistung erbracht. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ist den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin am 13.5.2014 zugestellt worden.

Rz. 4

Am 17.6.2014 beauftragte der Gläubiger die Gerichtsvollzieherin, den Trailer der Schuldnerin im Wege der Herausgabevollstreckung wegzunehmen und in I. herauszugeben. Die Gerichtsvollzieherin teilte daraufhin mit, sie könne die Vollstreckung nicht durchführen, weil es sich nicht um einen Herausgabetitel handele. Die Schuldnerin sei lediglich zur Durchführung eines Transports, also zu einer nach § 887 ZPO zu vollstreckenden vertretbaren Handlung, verurteilt worden.

Rz. 5

Das AG hat die gegen die Weigerung der Gerichtsvollzieherin, den Vollstreckungsauftrag auszuführen, gerichtete Erinnerung zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht durch den Einzelrichter die Gerichtsvollzieherin angewiesen, die Durchführung des Vollstreckungsauftrags nicht mit der Begründung abzulehnen, dass sich aus dem zu vollstreckenden Urteil keine Herausgabeverpflichtung der Schuldnerin ergibt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin Wiederherstellung der Entscheidung des AG.

Rz. 6

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Urteil enthalte eine hinreichend bestimmte Herausgabeverpflichtung, die nach § 883 ZPO zu vollstrecken sei. Der Titel laute zwar nicht ausdrücklich auf "Herausgabe". Der Tenor "Das Fahrzeug nach I. liefern" sei aber dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger von der Schuldnerin die Übergabe und damit die Herausgabe verlangen könne. Auch ein Titel, der auf das Verbringen einer bestimmten Sache gerichtet sei, werde im Wege der Herausgabevollstreckung vollstreckt. Gleiches gelte für einen Titel, der neben der Herausgabeverpflichtung weitere auf die herauszugebende Sache gerichtete Verpflichtungen enthalte, solange die neben der Herausgabe geschuldeten Leistungen lediglich unselbständigen Charakter hätten. Dies sei bei dem Verbringen der Sache an einen anderen Ort der Fall, da es sich hierbei lediglich um die Art und Weise handele, wie die Herausgabeverpflichtung zu erfüllen sei. Der Herausgabevollstreckung stehe ferner nicht entgegen, dass die Gerichtsvollzieherin nicht überprüfen könne, ob die nach dem Titel geschuldeten weiteren Leistungen bereits erbracht worden seien. Diese weiteren Leistungen hätten selbständigen Charakter, da sie über die bloße Herausgabe des Fahrzeugs hinausgingen. Solche seien neben der Herausgabevollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO zu vollstrecken. Die Sache sei der Schuldnerin vorliegend in dem Zustand wegzunehmen, in dem sie sich derzeit befinde. Der Gläubiger könne die Annahme dann nicht mit dem Hinweis verweigern, die im Vollstreckungstitel angegebenen Arbeiten seien noch nicht ausgeführt worden. Dahinstehen könne, ob und in welcher Weise der Gläubiger nach der Herausgabe die weiter titulierten Leistungen noch durchsetzen könne.

Rz. 7

III. Die aufgrund ihrer Zulassung gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache.

Rz. 8

1. Das Verfahren ist nicht durch die Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin und die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt durch das AG - Insolvenzgericht - Cuxhaven gem. § 240 ZPO unterbrochen worden. Die Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO tritt nicht ein, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt i.S.v. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auferlegt wird und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen deshalb nicht gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht (BGH, Urt. v. 21.6.1999 - II ZR 70/98, NJW 1999, 2822).

Rz. 9

2. Die angefochtene Entscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Sie ist deshalb aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Rz. 10

Der Einzelrichter durfte über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (BGH, Beschl. v. 16.5.2012 - I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rz. 4 m.w.N.). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium entscheiden muss, wenn zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder - wie vorliegend - zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 24.11.2011 - VII ZB 33/11, NJW-RR 2012, 441 Rz. 9).

Rz. 11

IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Rz. 12

Der vorliegend titulierte Anspruch auf Lieferung des Fahrzeugs nach I. unterliegt der Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO.

Rz. 13

1. Für die Beantwortung der Frage, welchen Vorschriften die Vollstreckung titulierter Verpflichtungen unterliegt, ist zunächst der Vollstreckungstitel auszulegen (vgl. Gruber in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 883 Rz. 14 m.w.N.). Ergibt diese Auslegung, dass im Titel ein Herausgabeanspruch mit weiteren sachbezogenen, die herauszugebende Sache betreffenden Handlungspflichten - etwa zur Versendung, Herstellung oder Reparatur - verbunden ist (vgl. zum Begriff der Handlungspflichten Schilken, DGVZ 1988, 49, 52), so kommt - je nach Gegenstand dieser weiteren Handlungspflichten - eine unterschiedliche vollstreckungsrechtliche Einordnung in Betracht (vgl. Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 883 Rz. 4).

Rz. 14

2. Im vorliegenden Fall umfasst der Vollstreckungstitel sowohl Pflichten zur Vornahme von Werkleistungen an dem Fahrzeug (Ziff. 1 bis 12) als auch die Pflicht zu dessen Lieferung nach I. (Ziff. 13). Der vorliegende Vollstreckungsauftrag bezieht sich allerdings allein auf die Lieferpflicht. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass sich aus dem Tenor und dem zu seiner Auslegung heranzuziehenden Inhalt des Urteils hinreichend deutlich die Pflicht der Schuldnerin ergibt, das Fahrzeug dem Gläubiger herauszugeben und an dessen Wohnsitz in G. bei I. zu liefern.

Rz. 15

3. Die vollstreckungsrechtliche Einordnung einer Pflicht zum Versand oder Verbringen einer herauszugebenden Sache ist umstritten.

Rz. 16

a) Teilweise wird befürwortet, auf die Pflicht zur Organisation des Transports, soweit sie eine vertretbare Handlung darstellt, § 887 ZPO anzuwenden; § 887 Abs. 3 ZPO stehe dem nicht entgegen, weil diese Vorschrift sich allein auf die eigentliche Herausgabe beziehe (OLG Zweibrücken, OLG-Rep. 2001, 70).

Rz. 17

b) Weiter wird vertreten, ein Verschaffungstitel habe jedenfalls dann eine der Vollstreckung nach § 888 ZPO unterfallende nicht vertretbare Handlung zum Gegenstand, wenn der Transport der Sache - wie etwa die Überführung eines Fahrzeugs über eine lange Strecke - mit erheblichem Aufwand und Risiko verbunden sei (Gruber in MünchKomm/ZPO, a.a.O., § 883 Rz. 16; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 883 Rz. 9; Schneider, MDR 1983, 287, 288).

Rz. 18

c) Die Verpflichtung zum Versand oder Verbringen einer beweglichen Sache wird schließlich in Teilen der Rechtsprechung und Literatur als ein die Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO nicht hindernder Umstand angesehen, weil ihr gegenüber der Herausgabepflicht keine relevante eigenständige Bedeutung zukomme (RGZ 36, 369, 372 f.; OLG Frankfurt MDR 1983, 325; AG Osnabrück, DGVZ 1966, 91; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 883 ZPO Rz. 26; Schilken, DGVZ 1988, 49, 53). Davon ist auch das Beschwerdegericht ausgegangen.

Rz. 19

4. Dieser letztgenannten Ansicht ist der Vorzug zu geben.

Rz. 20

Für die Beurteilung der Frage, ob die Vollstreckung einer neben der Herausgabepflicht titulierten weiteren Pflicht der Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO oder der Handlungsvollstreckung nach §§ 887 f. ZPO unterfällt, ist richtigerweise darauf abzustellen, ob diese weitere Pflicht im Verhältnis zur Herausgabe eine eigenständige Bedeutung hat oder lediglich ein unselbständiger Teil ist (vgl. Gruber in MünchKomm/ZPO, a.a.O., § 883 Rz. 16).

Rz. 21

Die titulierte Pflicht zur Versendung oder Verbringung der herauszugebenden Sache erlangt gegenüber der Herausgabepflicht grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung. Nach § 883 ZPO hat der Gerichtsvollzieher die Sache nicht nur dem Schuldner wegzunehmen, sondern sie auch dem Gläubiger zu übergeben; die Übergabe ist mithin Bestandteil der Herausgabevollstreckung (vgl. Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, a.a.O., § 883 ZPO Rz. 26). Die durch den Gerichtsvollzieher veranlasste Verbringung der Sache an den im Titel bezeichneten Leistungsort lässt sich zwanglos unter den Begriff der Herausgabevollstreckung fassen. Damit wird in der Zwangsvollstreckung das Ergebnis des Erkenntnisverfahrens keineswegs hinfällig und der Schuldner entgegen der Urteilsformel von der Verbringung entlastet (a.A. Schneider, MDR 1983, 287). Mit der Verbringung der Sache durch den Gerichtsvollzieher wird zum einen die titulierte Verpflichtung durchgesetzt. Zum anderen sind die Kosten der Verbringung notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 ZPO, die deshalb der Schuldner zu tragen hat (vgl. Schilken, DGVZ 1988, 49, 54).

Rz. 22

Diese Lösung ist gegenüber einer fallbezogenen, auf den jeweiligen Aufwand abstellenden Betrachtungsweise (vgl. oben Rz. 17 [3.b]) wegen der ansonsten häufig auftretenden Rechtsunsicherheit vorzugswürdig. Die Anwendung des § 887 ZPO auf die Pflicht zur Verbringung (vgl. oben Rz. 16 [3. a]) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Anwendung dieser Vorschrift im Falle der Erwirkung zur Herausgabe oder Leistung von Sachen ausgeschlossen ist (§ 887 Abs. 3 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 9045068

NJW 2016, 645

JR 2017, 165

JurBüro 2016, 326

WM 2016, 360

WuB 2016, 440

DGVZ 2016, 77

JZ 2016, 209

JuS 2016, 466

MDR 2016, 298

FoVo 2016, 91

VE 2016, 65

LL 2016, 313

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