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BGH Beschluss vom 06.11.1996 - 5 StR 219/96

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Verfahrensgang

LG Hildesheim

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangener Rechtsbeugung erstrebt, und die Revision des Angeklagten führen auf die jeweils erhobene Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten.

I. Die Strafkammer hat im wesentlichen folgendes festgestellt: Der Angeklagte ist Richter am Amtsgericht. In diesem Amt entschied er in einer Bußgeldsache durch Urteil. In der Verfahrensakte jenes Verfahrens folgte dem Protokoll der Hauptverhandlung das Blatt 48. Dieses Blatt enthielt auf der Vorderseite eine Leseabschrift des Urteils - ohne Entscheidungsgründe - und auf der Rückseite eine Verfügung des Angeklagten und eine Verfügung der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte entfernte das Blatt 48 jener Akten, "warf es weg" und ersetzte es durch ein Überstück, das er als Blatt 48 foliierte. Die Urteilsgründe erhielten von unbekannter Hand die Blattzahlen 49 bis 51. Die auf der inzwischen eingegangenen Rechtsbeschwerdeschrift angebrachte Blattzahl entfernte der Angeklagte mit Korrekturflüssigkeit.

Der Angeklagte hat sich folgendermaßen eingelassen: Am Sonntag nach der Urteilsverkündung habe er auf dem Eßtisch der Familie die Verfahrensakte teilweise entheftet, die Urteilsgründe handschriftlich verfaßt und die Übersendungsverfügung an die Staatsanwaltschaft schreiben wollen. In dieser Situation habe seine Ehefrau begonnen, den Eßtisch einzudecken und das Essen aufzutragen. Es sei zu einem heftigen Streit gekommen. Dabei sei die Rückseite des enthefteten Blattes 48 der Akte dick mit Soße bekleckert worden. Er lasse ausdrücklich offen, ob er oder seine Ehefrau das Aktenblatt 48 weggeworfen habe, da er darüber keine Angaben machen wolle.

Die Strafkammer erachtet die Einlassung des Angeklagten für widerlegt und ist überzeugt, daß es den "Soßenvorfall" in der vom Angeklagten geschilderten Form nicht gegeben habe.

II. Die Beweiswürdigung hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

Nach dem im Urteil dargestellten Gesamtbild aller erhobenen Beweise bestand für die Strafkammer die Alternativfrage, ob entweder der Angeklagte oder seine Ehefrau das ehemalige Blatt 48 der Akte vernichtet hat.

Zur Begründung ihrer Überzeugung, es sei der Angeklagte gewesen, der dieses Aktenblatt vernichtet hat, führt die Strafkammer an erster Stelle aus: "Zum einen ist eher lebensfremd, daß die Ehefrau eines seit fast dreißig Jahren im Justizdienst stehenden Richters Aktenbestandteile vernichtet" (UA S. 16). Bei der Verwendung dieses Erfahrungssatzes übersieht die Strafkammer, daß es auch einen Erfahrungssatz - von zumindest gleichem, wohl gar höherem Erfahrungswert - gibt, wonach es eher lebensfremd ist, daß ein seit fast dreißig Jahren im Justizdienst stehender Richter Aktenbestandteile vernichtet.

Es kommt hinzu, daß die Ehefrau des Angeklagten in hohem Maße psychisch auffällig ist. Der Tatrichter hat festgestellt, daß die Ehefrau in diesem Sinne "psychosomatisch erkrankt" ist (UA S. 4), und hat mitgeteilt, daß der Angeklagte entsprechende Verhaltensweisen seiner Ehefrau - insbesondere beim Kerngeschehen am Mittagstisch - geschildert hat (UA S. 10 f.). Gleichwohl läßt der Tatrichter diesen Gesichtspunkt in der Beweiswürdigung außer acht.

Auf diesen Fehlern beruht das Urteil.

III. Eine Straftat des Angeklagten kann nicht mehr festgestellt werden.

1. Nachdem die Ehefrau des Angeklagten gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO das Zeugnis verweigert hat und die Strafkammer auch den Sohn des Angeklagten als einzigen in Betracht kommenden Augenzeugen der Geschehnisse am Mittagstisch der Familie vernommen hat, bestehen weitere Möglichkeiten zur Aufklärung des Tatgeschehens ersichtlich nicht. Danach schließt der Senat aus, daß etwa noch festgestellt werden könnte, es sei der Angeklagte gewesen, der das Aktenblatt 48 vernichtet hat.

2. Sollte etwa festgestellt werden können, daß die Ehefrau des Angeklagten das genannte Aktenblatt vernichtet hat, so läge keine Straftat des Angeklagten vor, sei diese vom bisherigen Anklagevorwurf umfaßt oder nicht.

a) Eine Rechtsbeugung nach § 336 StGB könnte im anschließenden Verhalten des Angeklagten einschließlich seiner Untätigkeit schon aus subjektiven Gründen nicht gefunden werden.

b) Ein Urkundendelikt nach § 267 StGB oder § 274 StGB liegt in der Umfoliierung eines Aktenblattes und der Löschung einer solchen Foliierung schon deshalb nicht, weil die Foliierung einer Verfahrensakte nicht den Erklärungsinhalt hat, die einzelnen Blätter seien in bestimmter Reihenfolge eingegangen oder zu den Akten genommen worden. Ein etwaiger Aussteller einer solchen Erklärung wäre schon gar nicht erkennbar.

c) Schließlich ist auch die Strafbarkeit wegen einer - gar im Amt begangenen - Strafvereitelung (§§ 258, 258a StGB) ausgeschlossen, soweit die Ehefrau des Angeklagten eine Straftat begangen haben sollte. Die Begehung einer Strafvereitelung zu Gunsten der Ehefrau wäre straffrei, § 258 Abs. 6 StGB. Eine Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB, für die das Privileg des § 258 Abs. 6 StGB nicht gilt (§ 258a Abs. 3 StGB), kann deshalb nicht vorliegen, weil der Angeklagte nicht als Amtsträger zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren gegen seine Ehefrau berufen war.

IV. Danach ist der Angeklagte - mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO - freizusprechen.

Die Vorschrift des § 301 StPO ermöglicht es dem Senat, auch über die Revision der Staatsanwaltschaft durch Beschluß nach § 349 Abs. 4 StPO zu entscheiden, obwohl mit diesem Rechtsmittel eine dem Angeklagten nachteilige Entscheidung erstrebt wird (BGH, Beschl. vom 28. Mai 1969 - 1 StR 220/69 - bei Dallinger MDR 1969, 904; BGH NStZ-RR 1996, 130, 131; vgl. auch BGH, Urt. vom 1. Juli 1954 - 3 StR 296/54 -; BGH, Urt. vom 15. Dezember 1954 - 1 StR 206/54 -; BGH, Urt. vom 17. Februar 1961 - 4 StR 552/60 -; ebenso Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 349 Rdn. 32; Pikart in KK 3. Aufl. § 349 Rdn. 37; a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 349 Rdn. 28 m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993445

NStZ 1997, 376

NStZ 1997, 379

wistra 1997, 99

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