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BGH Beschluss vom 05.08.2002 - IX ZB 51/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwerfung Insolvenzeröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse. Nachweis ausreichender Vermögensverhältnisse. Zulässigkeit erneuter Eröffnungsantrag. Schuldnervermögen. Ernsthafte Zweifel. Mangelnde Glaubhaftmachung

 

Leitsatz (amtlich)

a) Wurde ein Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse abgewiesen, so ist ein erneuter Eröffnungsantrag zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß zwischenzeitlich ausreichendes Schuldnervermögen ermittelt wurde. Auch die Einzahlung eines Kostenvorschusses genügt.

b) Verbleiben ernsthafte rechtliche Zweifel am Bestand von Schuldnervermögen, so kann das Insolvenzgericht dieses als nicht hinreichend glaubhaft gemacht ansehen.

 

Normenkette

InsO § 26 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Beschluss vom 25.01.2002)

AG Kiel

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 25. Januar 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Das Insolvenzgericht hat einen Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß das Vorhandensein von Vermögenswerten nicht glaubhaft gemacht sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin wurde vom Landgericht im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Es ergebe sich nicht, daß der Schuldnerin das Guthaben von 1.237.322,59 DM bei der Volksbank zustehe. Denn die vorrangigen Rechte dieser Bank seien nicht erloschen, sondern auf die H. GmbH & Co. KG übergegangen. Deren Rechte stünden nicht § 32a Abs. 2 und § 32b GmbHG entgegen. Anhaltspunkte für weitere Vermögenswerte der Schuldnerin bestünden nicht.

Gegen diese Entscheidung hat die Gläubigerin form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt sowie begründet.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Mit ihrer gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 575, 576 ZPO n.F. zulässigen Rechtsbeschwerde rügt die Gläubigerin unter anderem, sie habe im Beschwerdeverfahren dargetan, daß die Schuldnerin als weiteren nennenswerten Vermögenswert einen Zahlungsanspruch gegen ihren Gesellschafter T. in Höhe von 929.827,10 DM habe. Denn in dieser Höhe habe die H. GmbH & Co. KG ein von der Schuldnerin aufgenommenes und von ihrem Gesellschafter T. verbürgtes Darlehen lange nach Eintritt der Krise der Schuldnerin zurückgezahlt. Auf dieses Vorbringen gehe das Beschwerdegericht nicht ein (Art. 103 Abs. 1 GG).

2. Diese Rüge eines besonders schwerwiegenden Verfahrensmangels nötigt zur Annahme der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Der Senat kann dem angefochtenen Beschluß nicht einmal entnehmen, mit welcher Begründung im einzelnen ein – nur aus der Rechtsbeschwerde zu erkennender – früherer Eröffnungsantrag gegen die Schuldnerin zurückgewiesen worden ist. Demgemäß ist eine Änderung in den damals zugrunde gelegten, für die Eröffnung nicht ausreichenden Vermögensverhältnissen der Schuldnerin derzeit nicht zu beurteilen. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen Gründen i.S.v. § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO n.F. versehen (Senatsbeschl. v. 20. Juni 2002 – IX ZB 56/01, z.V.b.).

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. Ein rechtskräftig gewordener Beschluß, der einen Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse abweist, hindert einen neuen Eröffnungsantrag nicht, wenn glaubhaft gemacht wird, daß inzwischen ausreichende Vermögenswerte vorhanden sind, welche die Massekosten decken (Heidelberger Kommentar zur InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 26 Rn. 23 m.w.Nachw.; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 26 Rn. 33; Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 26 Rn. 68; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 26 Rn. 55; vgl. auch § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO für die Anordnung einer Nachtragsverteilung). Die Glaubhaftmachung, die für die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags nach §§ 14 ff InsO ausreicht, ist i.S.v. § 294 ZPO zu verstehen und bedeutet, daß aufgrund liquider Beweismittel die Voraussetzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt ist. Bei der gebotenen Prüfung, ob das Schuldnervermögen durch Prozeßführung angereichert werden kann, ist zu beachten, daß das Insolvenzverfahren nicht an die Stelle eines Erkenntnisverfahrens treten soll, sondern ein Verfahren der Gesamtvollstreckung ist: Insolvenzverfahren fallen in großer Zahl an und sind eilbedürftig. Sie dienen nicht dem Zweck, schwierige materielle Rechtsfragen als Voraussetzung einer Insolvenzeröffnung zu klären.

Die Rechtsbeschwerde hält hier im Hinblick auf verfügbares Vermögen der Schuldnerin für entscheidungserheblich und rechtsgrundsätzlich die Rechtsfragen,

  1. nach der Fortgeltung oder (stillschweigenden) Aufhebung der Klausel in einer vorformulierten Grundschuld-Sicherungszweckvereinbarung, wonach Zahlungen des Sicherungsgebers nicht auf die Grundschuld, sondern auf die gesicherte Forderung anzurechnen sind, nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt und mangels Masse abgelehnt worden ist;
  2. nach der Zulässigkeit einer lange nach der Zahlung erfolgten Änderung der Tilgungsbestimmung dergestalt, daß die getilgte Forderung ausgetauscht wird, und nach den Voraussetzungen an die Feststellung eines derartigen Änderungswillens der Beteiligten;
  3. nach den Voraussetzungen, unter denen eine Sicherheit, die bei einem betriebsaufgespalteten Unternehmen die Besitzgesellschaft zur Absicherung eines Betriebsmittelkredits für die Betriebsgesellschaft gewährt hat, als eigenkapitalersetzende Leistung i.S.d. §§ 32a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 32b GmbHG anzusehen ist.

Die Klärung derartiger Rechtsfragen ist funktionell dem Prozeßgericht vorbehalten. Verbleiben im Insolvenzeröffnungsverfahren ernsthafte Zweifel, die das Insolvenzgericht nicht auszuräumen vermag, so hat es den Gläubiger auf den Prozeßweg zu verweisen (so für das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes Heidelberger Kommentar/Kirchhof, aaO § 16 Rn. 13 a.E.). Das Insolvenzgericht braucht nicht im Eröffnungsverfahren den Prozeß hypothetisch im voraus zu entscheiden, den im Falle der Verfahrenseröffnung der Insolvenzverwalter erst gegen andere mögliche materiell Berechtigte zu führen hätte. Wenn es ernstlich zweifelhaft ist, ob Vermögensgegenstände zur Insolvenzmasse gehören, können diese Gegenstände im Rahmen der Prüfung nach § 26 InsO nicht als Aktiva der Masse zugerechnet werden.

Deshalb ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht nach Prüfung der glaubhaft gemachten Tatsachen das Vorliegen eines kostendeckenden Schuldnervermögens nicht für hinreichend wahrscheinlich hält, weil dessen rechtlicher Bestand von der Klärung offener, streitiger Rechtsfragen oder der Auslegung zweifelhafter Willenserklärungen abhängt, welche vertretbarerweise mehrere Deutungen zulassen.

2. In ihrer Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2000 (S. 8 = Bl. 192 GA) hat sich die Gläubigerin „grundsätzlich” bereit erklärt, auch einen Massekostenvorschuß zu leisten. Auf die Anforderung des Insolvenzgerichts im Abhilfeverfahren, einen Vorschuß von 5.000 DM einzuzahlen, hat die Gläubigerin jedoch um Überprüfung durch das Landgericht gebeten und hinzugefügt: „Die Antragstellerin wird nach der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses durch das Beschwerdegericht und nach deren Maßgabe auch gern und unverzüglich einen Kostenvorschuß von 5.000 DM erbringen”.

Mit diesem Angebot brauchte sich das Beschwerdegericht, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, nicht auseinanderzusetzen. Denn die Einzahlung sollte gerade von der vorrangigen Prüfung der Rechtsfragen durch das Beschwerdegericht abhängen.

Zwar können sich die für die frühere Abweisung mangels Masse maßgeblichen Umstände auch dadurch ändern, daß nunmehr Gläubiger oder andere dazu Berechtigte einen ausreichenden Kostenvorschuß leisten (vgl. Heidelberger Kommentar/Kirchhof, aaO; Hess/Weis/Wienberg, aaO Rn. 72). § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO setzt aber jedenfalls für den Regelfall voraus, daß der erforderliche Geldbetrag tatsächlich vorgeschossen wird. Ob und in welchen Fällen sich das Insolvenzgericht mit einer Massekostengarantie begnügt (vgl. dazu MünchKomm-InsO/Haarmeyer, aaO Rn. 29), unterliegt seinem Ermessen. Auf jeden Fall muß das Angebot, einen Massekostenvorschuß zu leisten, rechtlich bindend und unbedingt sein. Unzulässig ist ein Angebot, das vom Ergebnis der das Eröffnungsverfahren abschließenden Entscheidung abhängig gemacht wird; denn in diesem Verfahren könnte es nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Unterschriften

Kreft, Kirchhof, Fischer, Ganter, Kayser

 

Fundstellen

BB 2002, 1884

DB 2002, 2485

NWB 2002, 3836

BGHR 2002, 1115

EBE/BGH 2002, 290

NJW-RR 2002, 1571

KTS 2003, 149

Nachschlagewerk BGH

WM 2002, 1894

ZAP 2002, 1151

ZIP 2002, 1695

DZWir 2002, 513

InVo 2003, 60

MDR 2002, 1393

NZI 2002, 601

Rpfleger 2002, 645

ZInsO 2002, 818

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