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BGH Beschluss vom 04.10.2005 - VII ZB 13/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unpfändbarkeit einer den Pflegeeltern neben Pflegegeld gewährten Aufwandsentschädigung. Keine Lohnerstatzfunktion für Aufwandsentschädigung. Zweckneutrale Zuwendung an die Pflegeperson

 

Leitsatz (amtlich)

Ein vom Träger der Jugendhilfe als Teil des Pflegegeldes an die Pflegeeltern für ein in deren Haushalt aufgenommenes Kind ausgezahlter "Anerkennungsbetrag" ist unpfändbar.

 

Normenkette

ZPO § 850a Nr. 6

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Beschluss vom 19.05.2004; Aktenzeichen 3 T 692/03)

AG Meinerzhagen

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Hagen v. 19.5.2004 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Wert: 10.880,61 EUR.

 

Gründe

I.

Der Gläubiger ist der minderjährige nicht eheliche Sohn des Schuldners. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständigen und laufenden Unterhalts. Auf seinen Antrag hat das AG zunächst einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die angebliche Forderung des Schuldners aus einem Arbeitsverhältnis mit der Drittschuldnerin gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurde. Der pfändungsfreie Betrag wurde auf 840 EUR monatlich festgesetzt.

Der Schuldner und seine Ehefrau haben zwei Pflegekinder in ihren Haushalt aufgenommen, für die sie als sog. Erziehungsstelle von dem Drittschuldner neben dem Pflegegeld für die Kinder Aufwandsentschädigungen von monatlich je 725,79 EUR beziehen.

Auf die Erinnerung des Schuldners hat das AG den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben. Den zwischenzeitlich gestellten Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit einem auf 0 EUR festgesetzten pfandfreien Betrag hat es zurückgewiesen.

Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers hatte keinen Erfolg.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag weiter.

II.

Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hält die an den Schuldner und seine Ehefrau neben dem Pflegegeld gezahlte Aufwandsentschädigung gem. § 850a Nr. 6 ZPO für unpfändbar.

Mit der Bezahlung dieses Betrags würden die Leistungen der Pflegeperson anerkannt. Der Anerkennungsbetrag diene dazu, die Bereitschaft erwachsener Menschen zur Aufnahme von Pflegekindern zu fördern, um den betroffenen Kindern eine Heimerziehung, die zudem mit ganz erheblich höheren Kosten verbunden wäre, zu ersparen. Die gesetzgeberische Zielsetzung, soweit wie möglich eine Privatpflege zu erreichen, würde unterlaufen, wenn der in den Pflegekosten enthaltene Anteil für die Anerkennung der Pflege der Pfändung unterworfen wäre.

2. Die Rechtsbeschwerde steht auf dem Standpunkt, der Anerkennungsbetrag sei mit den in § 850a Nr. 6 ZPO aufgeführten Erziehungsgeldern oder Studienbeihilfen nicht zu vergleichen. Die Aufwandsentschädigung werde als Gegenleistung für die Pflege eines fremden Kindes gezahlt und stehe den Pflegeeltern zur freien Verfügung.

Da es sich nicht um Arbeitseinkommen handele, stehe dem Schuldner auch kein pfandfreier Betrag zu. Zudem sei sein Lebensbedarf durch den von seiner Ehefrau geleisteten Familienunterhalt gedeckt.

3. Der Auffassung des Beschwerdegerichts ist zu folgen.

a) Dem Rechtsmittel ist nicht bereits deshalb der Erfolg versagt, weil der Gläubiger in dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die angebliche Forderung des Schuldners ggü. der Drittschuldnerin fehlerhaft als Forderung aus einem Arbeitsverhältnis bezeichnet hat. Der Gläubiger wollte mit diesem Antrag erkennbar eine Pfändung und Überweisung der dem Schuldner ggü. der Drittschuldnerin zustehenden Forderung unabhängig von deren rechtlicher Qualifikation erreichen. Dementsprechend ist sein Antrag auszulegen.

b) SGB VIII § 39 Abs. 1 S. 1 bestimmt, dass bei der Gewährung von Hilfe nach § 33 (Vollzeitpflege) auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen (im folgenden Kind) außerhalb des Elternhauses sicherzustellen ist. Der durch Art. 1 Nr. 21 des 1. Gesetzes zur Änderung des VIII. Buches Sozialgesetzbuch v. 16.2.1993 (BGBl. I, 239) eingefügte Satz legt fest, dass auch die Kosten der Erziehung Bestandteil des notwendigen Unterhalts sind. In der Regierungsbegründung (BT-Drucks. 11/5948, 76) wird auf die Parallele zum zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch verwiesen. Es gebe keine Gründe dafür, dass der Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs. 2 BGB die Kosten der Erziehung umfasse, die öffentlich-rechtliche Sicherstellung des Lebensunterhalts diese Kosten aber ausspare, wenn das Kind in der Pflegefamilie lebe. Die staatliche Gemeinschaft müsse seinen - des Kindes - Lebensunterhalt ersatzweise jedenfalls in der Art und Weise sicherstellen, dass das Kind in der Lage sei, Personen zu finden, die anstelle der Eltern Erziehungsaufgaben übernähmen.

Damit ist klargestellt, dass der hier als Aufwandsentschädigung bezeichnete Erziehungsbeitrag bei der Hilfe zur Erziehung der Bedarfsdeckung des Kindes dient. Er ist nicht an den Bedarf der Pflegeperson, sondern allein an den des Kindes geknüpft (Hauck/Heines, Kommentar zum SGB VIII, § 39 Rz. 22). Als Bestandteil des Unterhaltsanspruchs des Kindes kann er nicht hiervon abgekoppelt und als zweckneutrale Zuwendung an die Pflegeperson aufgefasst werden (OVG NW, Urt. v. 24.11.1995 - 24 A 4833/94, FamRZ 1996, 900). Den von der Drittschuldnerin an den Schuldner gezahlten Aufwandsentschädigungen kommt damit keine Lohnersatzfunktion zu. Es handelt sich vielmehr um öffentliche Beihilfen, die wie die in § 850a Nr. 6 ZPO aufgeführten Erziehungsgelder und Studienbeihilfen unmittelbar der Erziehung und Ausbildung der Pflegekinder dienen (Stein/Jonas/Brehm, 22. Aufl., ZPO, § 850a Rz. 31; Smid in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 850a Rz. 18; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rz. 1002). Dementsprechend wird der Erziehungsbeitrag auch im Anwendungsbereich des § 76 BSHG nicht als Einkommen angesehen und mindert einen etwaigen Sozialhilfeanspruch der Pflegeeltern nicht (OVG NW, Urt. v. 24.11.1995 - 24 A 4833/94, FamRZ 1996, 900).

Die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 18.4.1984 - IVb ZR 80/82, MDR 1985, 33 = FamRZ 1984, 769 = NJW 1984, 2355) steht dieser Bewertung nicht entgegen. Der Erziehungsbeitrag wird insoweit zwar als den Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten minderndes Einkommen berücksichtigt. Dies wird darauf gestützt, dass die entsprechenden Einkünfte dem Bezieher tatsächlich zur teilweisen Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen. Damit ist jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass dem Erziehungsbeitrag Lohnersatzfunktion zukommt.

Die Entscheidung des LG ist daher nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1448827

NJW 2006, 371

BGHR 2006, 56

NJW-RR 2006, 5

JurBüro 2006, 99

WM 2006, 238

ZAP 2006, 105

InVo 2006, 113

MDR 2006, 355

Rpfleger 2006, 24

FamRB 2006, 45

FoVo 2008, 202

Jugendhilfe 2006, 109

VE 2006, 197

ZKJ 2006, 157

ZVI 2005, 588

JAmt 2006, 50

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