Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 04.08.2009 - 4 StR 171/09

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 13.10.2008)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Oktober 2008 im Ausspruch über den Feststellungsantrag wie folgt geändert und neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dieser aus den in den Fällen II. 1 bis 3 und II. 5 bis 13 der Urteilsgründe festgestellten Verletzungshandlungen künftig noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Ferner wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in zehn Fällen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, „dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin v. H. sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dieser aus den unter Ziff. 1 bis 13 der Urteilsfeststellungen näher beschriebenen Verletzungshandlungen künftig noch entstehen”.

Rz. 2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Adhäsionsausspruch in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 3

1. Zu der Rüge der Verletzung des § 247 StPO bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Rz. 4

Die Rüge ist ungeachtet der Frage, ob das Revisionsvorbringen insoweit den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, jedenfalls unbegründet. Der Ausschluss des Angeklagten während der Dauer der Vernehmung der 12jährigen Zeugin K. v. H., der Tochter der Nebenklägerin, hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

Rz. 5

Zwar reicht nach der Rechtsprechung der bloße Wunsch eines Zeugen, in Abwesenheit des Angeklagten auszusagen, für dessen vorübergehende Entfernung gemäß § 247 Satz 1 StPO grundsätzlich nicht aus (BGHSt 22, 18, 21). Etwas anderes gilt dann, wenn zu befürchten ist, dass ein Zeuge in Gegenwart des Angeklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. BGHSt aaO; BGH NStZ 2001, 608) oder von seinem umfassenden Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 116) Gebrauch machen werde. Steht einem Zeugen ein Weigerungsrecht nach den §§ 52 ff. StPO zu, darf sein Zeugnis nicht gemäß § 70 StPO erzwungen werden. Dies gilt aber auch für einen gemäß § 19 StGB schuldunfähigen kindlichen Zeugen, dem kein umfassendes Weigerungsrecht gemäß §§ 52 ff. StPO zusteht (vgl. Senge in KK-StPO 6. Aufl. § 70 Rdn. 4). Ob demgemäß § 247 Satz 1 StPO den Ausschluss des Angeklagten auch dann rechtfertigt, wenn ein kindlicher Zeuge, der weder ein Zeugnisverweigerungs- noch ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht hat, nicht aussagen will, was nahe liegt, bedarf keiner Entscheidung, weil jedenfalls auch die Voraussetzungen des § 247 Satz 2 StPO für den Ausschluss des Angeklagten für die Dauer der Vernehmung der Zeugin vorliegen. Aus den in der Begründung des Anordnungsbeschlusses angeführten Gründen liegt es auf der Hand, dass bei der Vernehmung der 12jährigen Zeugin in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für ihr Wohl zu befürchten war und dass das Landgericht den Ausschluss des Angeklagten jedenfalls auch darauf gestützt hat (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 2 Begründungserfordernis 1).

Rz. 6

2. Der Senat hat auf die Sachrüge den Adhäsionsausspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich aus folgenden Gründen geändert und ergänzt:

Rz. 7

a) Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte verpflichtet ist, die der Nebenklägerin aus den in den Fällen II. 1 bis 13 der Urteilsgründe festgestellten Verletzungshandlungen in Zukunft noch entstehenden Schäden zu ersetzen, hat es bei der Fassung der Urteilsformel übersehen, dass es den Angeklagten im Fall II. 4 der Urteilsgründe freigesprochen hat.

Rz. 8

b) Zudem hat das Landgericht, obwohl die Nebenklägerin den Feststellungsantrag „vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs” gestellt hat, entgegen § 308 Abs. 1 ZPO, der auch im Adhäsionsverfahren gilt (BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 2), ohne den hier im Hinblick auf § 116 SGB X erforderlichen Vorbehalt festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, „sämtliche” künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.

Rz. 9

c) Das Landgericht hat den hinsichtlich aller angeklagten Taten gestellten Anträgen auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und auf Feststellung der Verpflichtung des Angeklagten, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Nebenklägerin aus den angeklagten Taten noch entstehen werden, nur insoweit stattgegeben, als es den Angeklagten verurteilt hat. Soweit das Verfahren hinsichtlich der übrigen angeklagten Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, hat es demgemäß von einer Entscheidung abgesehen. Gleiches gilt für die hinsichtlich des Falles II. 4 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte freigesprochen worden ist, geltend gemachten Ansprüche. Das teilweise Absehen von einer Entscheidung ist im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Verdeutlichung ausdrücklich zu tenorieren (vgl. BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1).

Rz. 10

3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

 

Unterschriften

Tepperwien, Athing, Solin-Stojanović, Ernemann, Mutzbauer

 

Fundstellen

Haufe-Index 2562409

NStZ 2010, 53

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Grundlagen und Anforderungen: Geschäftspartner-Management
Geschäftspartner-Management
Bild: Haufe Shop

Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern bietet Unternehmen Möglichkeiten der Geschäftsentwicklung, birgt aber auch Risiken. Das Buch gibt einen Überblick über die nationalen und internationalen rechtlichen Grundlagen und zeigt praktische Umsetzungsmöglichkeiten eines Compliance-Prozesses auf.


BGH 4 StR 46/01
BGH 4 StR 46/01

  Entscheidungsstichwort (Thema) sexueller Mißbrauch von Kindern  Tenor 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 28. Juni 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im Fall II 4 der Urteilsgründe die tateinheitliche ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren