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BGH Beschluss vom 04.07.1988 - II ZR 334/87

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Leitsatz (amtlich)

›Wird in der Berufungsinstanz auf einen Teil der streitigen Forderung verzichtet, so bewirkt dies regelmäßig nur dann eine Teilrechtskraft des angefochtenen Urteils, wenn zugleich hinsichtlich des damit nicht mehr im Streit befindlichen Teils ein eindeutiger Rechtsmittelverzicht erklärt wird.‹

 

Verfahrensgang

LG München I

OLG München

 

Gründe

Die Anrufung des Prozeßgerichts ist zulässig (§ 576 Abs. 1 ZPO), kann aber zu keiner dem Kläger günstigeren Entscheidung führen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Teilrechtskraftzeugnisses für die erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts München I vom 20. Juni und 14. November 1985 liegen nicht vor. Das Urteil vom 20. Juni 1985 spricht die uneingeschränkte Feststellung, daß der Beklagten und Widerbeklagten keine Schadensersatzansprüche gegen den Kläger aus den dort näherbezeichneten Vorgängen zustehen, sowie die Abweisung der auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 10 Mio DM gerichteten Widerklage aus. In Ergänzung dazu weist das Urteil vom 14. November 1985 zusätzlich die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung um weitere 10 Mio DM erweiterte Widerklage auch hinsichtlich des erhöhten Betrages ab. In der Berufungsinstanz, in der beide Sachen wieder miteinander verbunden worden sind, haben die Parteien die negative Feststellungsklage für einen Betrag von 20 Mio DM im Hinblick auf die Zahlungswiderklage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, so daß der Klagantrag nunmehr noch auf die Feststellung gerichtet ist, daß der Beklagten keine den Betrag von 20 Mio DM übersteigenden Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zustehen. Außerdem hat die Beklagte, die sich bis dahin weit höherer Schadensersatzansprüche berühmt hatte, auf etwaige die Summe von 21 Mio DM übersteigende Schadensersatzansprüche verzichtet, so daß mit Klage und Widerklage nur noch über Schadensersatzforderungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 21 Mio DM gestritten wird, was sich auch darin niedergeschlagen hat, daß das Oberlandesgericht München den von ihm ursprünglich auf 137.277.606, 58 DM festgesetzten Streitwert auf 21 Mio DM ermäßigt hat.

Entgegen der Ansicht des Klägers sind diese Umstände nicht dazu angetan, eine teilweise Rechtskraft der erstinstanzlichen Urteile vom 20. Juni und 14. November 1985 zu bewirken. Die Einlegung eines Rechtsmittels hemmt auch dann den Eintritt der Rechtskraft des ganzen Urteils, wenn es nur teilweise angegriffen wird, weil bei einem zulässigen Rechtsmittel eine Erweiterung der Rechtsmittelanträge auf den vollen Umfang der Beschwer bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zulässig ist. Auch das nur teilweise mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil kann deshalb nur dann teilweise rechtskräftig werden, wenn hinsichtlich des nicht mehr im Streit befindlichen Teils ein eindeutiger Rechtsmittelverzicht erklärt wird (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1953 - I ZR 113/52, LM ZPO § 318 Nr. 2; Urt. v. 19. November 1957 VI ZR 249/56, NJW 1958, 343; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 46. Aufl., § 705 Anm. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 15. Aufl., § 705 Rdnr. 11; Thomas/Putzo, ZPO, 11. Aufl., § 705 Anm. 4). Ein nur materiell-rechtlicher Anspruchsverzicht steht einem Rechtsmittelverzicht nicht gleich. Er würde den Rechtsmittelführer nicht hindern, den Anspruch trotzdem auf dem Wege der Erweiterung seines zunächst eingeschränkten Rechtsmittels (erneut) in den Prozeß einzuführen mit der Folge, daß das Gericht, wenn auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Bedeutung des Verzichts, etwa seiner Wirksamkeit, Tragweite und Bindungswirkung, eine Sachentscheidung über den Anspruch zu treffen hätte, was mit der Annahme bereits eingetretener Rechtskraft der Entscheidung der Vorinstanz unvereinbar wäre. Für den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich nichts anderes daraus, daß die Berufungsinstanz inzwischen durch ein die Berufung der Beklagten zurückweisendes Urteil des Oberlandesgerichts München abgeschlossen ist und in der Revisionsinstanz grundsätzlich eine Erweiterung des Streitstoffes unzulässig ist (§ 561 Abs. 1 ZPO). Denn jedenfalls wäre die Beklagte nicht gehindert, ihren Berufungsantrag auf den vollen Umfang ihrer erstinstanzlichen Beschwer zu erweitern und in den Grenzen der §§ 527 f. ZPO auch neuen Streitstoff in den Prozeß einzuführen, wenn die Revisionsinstanz zu einer Zurückverweisung führen würde, weil der Rechtsstreit damit in die Lage zurückversetzt würde, in der er sich befand, als die Verhandlung vor dem Erlaß des aufgehobenen Urteils geschlossen wurde und die neue Verhandlung in der Berufungsinstanz als Fortsetzung der früheren, mit der sie eine Einheit bildet, zu verstehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 13. Dezember 1962 - III ZR 89/62, NJW 1963, 444). Dies steht der Annahme einer teilweisen Rechtskraft der erstinstanzlichen Urteile und damit der Erteilung der beantragten Rechtskraftzeugnisse zwingend entgegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992946

NJW 1989, 170

BGHR ZPO § 705 Teilrechtskraft 1

BGHR ZPO vor § 1 Teilrechtskraft 1

DRsp IV(421)180a

WM 1988, 1465

MDR 1988, 1033

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