Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 04.03.1998 - VIII ZB 25/97

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Hat das Landgericht über die Zulässigkeit des Rechtsweges trotz entsprechender Rüge des Beklagten entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab, sondern erst im Urteil entschieden und darin die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht, so hat das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht, wenn es statt dessen den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für gegeben hält, das erstinstanzliche Urteil durch Beschluß aufzuheben und den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht zu verweisen.

Zur Abgrenzung zwischen selbständigem und unselbständigem Handelsvertreter.

 

Normenkette

GVG § 17a; HGB § 84

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 17.06.1997; Aktenzeichen 20 W 357/96)

LG Darmstadt

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 1997 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 21.051,35 DM.

 

Tatbestand

I. Der Beklagte war bei der Klägerin, die eine Vermögensberatung betreibt, aufgrund „Vertreter-Vertrages” nebst gesonderten Zusatzbedingungen – jeweils vom 1. Mai 1993 – als „Vertriebsdirektor” tätig. Er kündigte das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zum 30. Juni 1994. Mit der beim Landgericht erhobenen Klage hat die Klägerin die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen sowie die Zahlung von Schadensersatz und einer Vertragsstrafe begehrt. In der Klageerwiderung hat der Beklagte – unter anderem – die Unzulässigkeit des Rechtsweges mit der Begründung gerügt, zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden.

Das Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung der Provisionsvorschüsse durch Teilurteil stattgegeben. In den Entscheidungsgründen ist unter anderem ausgeführt, der Beklagte sei freier Handelsvertreter der Klägerin im Sinne von § 5 Abs. 3 ArbGG gewesen, so daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Teilurteil des Landgerichts durch den angefochtenen Beschluß aufgehoben und den Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Arbeitsgericht Ulm verwiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene „weitere Beschwerde” der Klägerin.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Das als sofortige Beschwerde im Sinne von § 17 a Abs. 4 Satz 3 bis 6 GVG anzusehende Rechtsmittel (vgl. auch BGHZ 131, 169, 170) wahrt die gesetzliche Form und Frist (§§ 569, 577 Abs. 2 ZPO) und ist auch sonst zulässig. Ungeachtet des Umstandes, daß das Oberlandesgericht hier erstmals in dem Vorabverfahren gemäß § 17 a Abs. 2 bis 4 GVG durch Beschluß entschieden hat, ist der Senat an die Zulassungsentscheidung gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 6 GVG gebunden. Da das Landgericht trotz der entsprechenden Rüge des Beklagten entgegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Rechtswegfrage nicht vorab entschieden hatte, ist das Berufungsgericht zutreffend selbst in das Vorabverfahren eingetreten und hatte dabei gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG auch über die Zulassung der sofortigen Beschwerde zu befinden (BGHZ 131, 169, 170 f).

2. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

Zutreffend hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage des hierfür maßgeblichen Vorbringens der Klägerin (BGHZ 133, 240, 243) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verneint und denjenigen zu den Arbeitsgerichten (§ 48 ArbGG) für gegeben erachtet. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Als Angestellter und damit Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) gilt auch der sogenannte unselbständige Handelsvertreter im Sinne von § 84 Abs. 2 HGB. Unstreitig übte der Beklagte für die Klägerin auch handelsvertretertypische Tätigkeiten im Sinne von § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB aus. Im Eingang des für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien maßgeblichen Vertrages und unter Nr. 3.1 der Zusatzbedingungen wird der Beklagte als „Vertriebsdirektor”, in § 1 Nr. 2 des Vertrages als „hauptberuflicher und selbständiger Handelsvertreter” bezeichnet. Dies hat das Oberlandesgericht berücksichtigt und den Beklagten gleichwohl aufgrund der weiteren Gestaltung des Vertrages und seiner Durchführung als unselbständigen Handelsvertreter im Sinne von § 84 Abs. 2 HGB angesehen. Es hat dabei nicht verkannt, daß einige Vertragsbestimmungen, insbesondere die – erfolgsabhängige – Provisionsregelung für eine Selbständigkeit des Beklagten sprechen. Nach Ansicht der Vorinstanz erhalten die Vertragsbeziehungen der Parteien jedoch ihr entscheidendes Gepräge durch eine Vielzahl von Regelungen, die sämtlich für eine unselbständige, abhängige Stellung des Beklagten im Unternehmen der Klägerin sprechen. In diesem Zusammenhang verweist das Oberlandesgericht darauf, daß der Beklagte ausweislich der Zusatzvereinbarung neben der Kundenwerbung überwiegend mit umfangreichen Aufgaben in den Bereichen Führung, Organisation, Konzeption, Präsentation und Information betraut gewesen sei, bei deren Verrichtung er einerseits den Außendienstmitarbeitern der Klägerin vorgesetzt, gegenüber der Klägerin selbst jedoch umfassend weisungsgebunden gewesen sei. Die Arbeitszeit des Beklagten sei ebenso wie sein Urlaubsanspruch fest geregelt gewesen. Die Vertragsgestaltung habe der Klägerin eine weitgehende Tätigkeitskontrolle ermöglicht. Der Beklagte habe sein Büro in den Geschäftsräumen der Klägerin unterhalten und kein eigenes Gewerbe angemeldet. Schließlich verweist das Oberlandesgericht darauf, daß die Klägerin in der Stellenanzeige für einen Nachfolger des Beklagten einen Verkaufsleiter gesucht habe, dessen Tätigkeit in der Werbung, Schulung und Kontrolle von Außendienstmitarbeitern liegen sollte.

Dafür, daß das Oberlandesgericht seine Auffassung auf unzutreffende Tatsachen gestützt hätte, ist nichts ersichtlich; dies wird von der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Bei seiner zusammenfassenden Bewertung hat die Vorinstanz erkannt, daß der Gesamt-Sachverhalt Indizien sowohl für wie gegen eine selbständige Stellung des Beklagten im Unternehmen der Klägerin enthält. Sie ist aber von einem deutlichen Übergewicht derjenigen Gesichtspunkte ausgegangen, die für die Unselbständigkeit des Beklagten sprechen und letztlich für die dahingehende Überzeugungsbildung maßgeblich waren. Diese Bewertung, die die Beschwerde ebenfalls nicht angreift, ist nachvollziehbar und einleuchtend; sie wird vom Senat geteilt.

Das Oberlandesgericht hat daher zutreffend unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen. Daß die Entscheidung, wie in § 17 a Abs. 4 Satz 1 GVG vorgesehen, in Beschlußform erging, ist auch angesichts der Tatsache, daß es sich bei der aufgehobenen landgerichtlichen Entscheidung um ein Urteil handelte, rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 119, 246, 251; 131, 169, 170 f; 132, 245, 247; BAG, Urteil vom 26. März 1992 – NZA 1992, 954, 957 = AP § 48 ArbGG 1979 Nr. 7 m. Anm. Vollkommer; Beschluß vom 20. Februar 1995 – NJW 1995, 2310, 2311; BVerwG, Beschluß vom 28. Januar 1994 – NJW 1994, 956).

III. Den Beschwerdewert hat der Senat auf ein Fünftel des Hauptsachewerts festgesetzt (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1996 – III ZB 105/96 = WM 1997, 1077 unter III).

 

Unterschriften

Dr. Deppert, Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert

 

Fundstellen

Haufe-Index 1237744

DB 1998, 1460

NJW 1998, 2057

BGHR

FA 1998, 254

Nachschlagewerk BGH

WM 1998, 1254

ZIP 1998, 863

MDR 1998, 920

VersR 1998, 630

VuR 1998, 262

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BGH-Überblick: Alle in der KW 25 veröffentlichten BGH-Leitsatzentscheidungen
Bundesgerichtshof
Bild: Bundesgerichtshof, Fotograf: Joe Miletzki

Kompakt und aktuell: Hier finden Sie einen Überblick der in der KW 25 vom Bundesgerichtshof veröffentlichten sog. Leitsatzentscheidungen.


BGH-Überblick: Alle in der KW 44 veröffentlichten BGH-Leitsatzentscheidungen
Bundesgerichtshof
Bild: Bundesgerichtshof, Fotograf: Joe Miletzki

Kompakt und aktuell: Hier finden Sie einen Überblick der in der KW 44 vom Bundesgerichtshof veröffentlichten sog. Leitsatzentscheidungen.


Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Bild: Haufe Shop

Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


BGH VIII ZB 30/00
BGH VIII ZB 30/00

  Tenor Die sofortige weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 14. August 2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 30.000 DM.  Gründe I. Die Klägerin handelt mit ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren