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BGH Beschluss vom 04.03.1993 - 1 StR 16/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrug

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Urteil vom 19.08.1992)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19. August 1992, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

  1. soweit die Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil der Fa. H. verurteilt worden ist (Fälle II B 2 c und 2 d der Urteilsgründe);
  2. soweit die Angeklagte wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (Fall II B 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist;
  3. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

1. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich in den Fällen II B 2 c und 2 d der Urteilsgründe eine hinreichende Konkretisierung des Betrugsvorsatzes nicht. Die Einkäufe über vergleichsweise geringe Summen erfolgten „ohne vorherige Rücksprache” mit der Angeklagten. Es fehlt an konkreten Feststellungen über die Vorstellungen der Angeklagten zu Tatort, Tatzeit, Geschädigtem und Schadenshöhe.

2. Im Fall II B 3 der Urteilsgründe beschränkt sich die Strafkammer auf die Mitteilung der Arbeitnehmer und die jeweils nicht bezahlten Beiträge, deren Höhe sich aus den Aussagen des Zeugen S. von der AOK R. ergibt. Dies genügt nicht, um dem Senat die erforderliche Nachprüfung zu ermöglichen. Hierzu wären vielmehr – für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert – Angaben über Anzahl, Beschäftigungszeiten und Löhne der Arbeitnehmer und über die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen AOK erforderlich gewesen. Bei der Darlegung der Höhe von sich nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Bestimmungen berechnender Sozialversicherungsbeiträge in den Urteilsgründen gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Darlegung der Höhe nicht abgeführter Steuern; auch hier genügt die Angabe der Summe der verkürzten Steuern in der Regel nicht, sondern die Urteilsgründe müssen Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im einzelnen ergeben.

Besonderheiten, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Es ist vielmehr jedenfalls nicht auszuschließen, daß zu den Arbeitnehmern sog. Geringverdiener gehörten, deren „Arbeitnehmeranteile” ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen sind; die Nichtabführung derartiger Anteile fällt, obwohl sie Arbeitnehmeranteile betrifft, nicht unter § 266 a Abs. 1 StGB (vgl. BGH wistra 1992, 145, 147 m.w.N.). Die Aufhebung der genannten Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.

Im übrigen ist das Urteil rechtsfehlerfrei.

 

Unterschriften

Gribbohm, Ulsamer, Maul, Granderath, Wahl

 

Fundstellen

Haufe-Index 1530718

StV 1993, 364

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