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BGH Beschluss vom 03.12.2015 - IX ZA 32/14

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Leitsatz (amtlich)

Eine Regelung im Insolvenzplan, nach der Gläubiger, die ihre Forderung nicht im Verfahren angemeldet haben, in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen sind, ist auch dann unzulässig, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 7.5.2015 - IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346).

Normenkette

InsO § 222 Abs. 1; InsO § 226 Abs. 1; InsO § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 04.09.2014; Aktenzeichen 5 T 410/14)

AG Offenbach (Entscheidung vom 19.05.2014; Aktenzeichen 8 IN 2/13)

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 4.9.2014 wird abgelehnt.

Gründe

Rz. 1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Vorinstanzen haben den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen.

Rz. 2

Der Senat hat mit Beschluss vom 7.5.2015 (IX ZB 75/14, ZIP 2015, 1346 Rz. 14 ff.) entschieden, dass ein Insolvenzplan keine Präklusionsregeln vorsehen darf, durch welche die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der vorgesehenen Quote ausgeschlossen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Zwar müssen Gläubiger in einem solchen Fall - anders als im Regelfall (§ 201 Abs. 1 InsO) - ohnehin mit dem Verlust ihrer Forderung rechnen (§ 286 InsO). Entscheidend für die Unzulässigkeit einer gewillkürten Präklusion im Insolvenzplan ist jedoch, dass Gläubiger, die ihre Forderungen nicht rechtzeitig im Insolvenzverfahren anmelden, auch von einer Beteiligung an der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen werden. Insoweit rechtfertigt die Möglichkeit einer späteren Restschuldbefreiung keine andere Beurteilung. Die Restschuldbefreiung erstreckt sich auf sämtliche Gläubiger, gleichviel ob sie sich am Insolvenzverfahren beteiligt haben oder nicht (§ 301 Abs. 1 InsO). Eine unterschiedliche Rechtsstellung, die es zuließe, diejenigen Gläubiger, die ihre Forderung nicht rechtzeitig angemeldet haben, im Insolvenzplan von einer Beteiligung an der vorgesehenen Befriedigungsquote auszuschließen, besteht deshalb nicht (vgl. §§ 222 Abs. 1 Satz 1, 226 Abs. 1 InsO). Die Begründung im Beschluss vom 7.5.2015 (a.a.O. Rz. 15 f.) gilt auch in einem solchen Fall.

Fundstellen

  • Haufe-Index 8901311
  • DB 2016, 6
  • DB 2016, 230
  • NJW 2016, 8
  • NJW 2016, 1015
  • NWB 2016, 246
  • NJW-RR 2016, 372
  • EWiR 2016, 277
  • KTS 2016, 231
  • StuB 2016, 123
  • WM 2016, 134
  • WuB 2016, 368
  • ZAP 2016, 214
  • ZIP 2016, 85
  • DZWir 2016, 145
  • FMP 2016, 44
  • JZ 2016, 109
  • MDR 2016, 236
  • NZI 2016, 170
  • NZI 2016, 5
  • Rpfleger 2016, 241
  • ZInsO 2016, 148
  • InsbürO 2016, 167
  • NWB direkt 2016, 78
  • ZVI 2016, 143
  • VIA 2016, 20

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