Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 03.09.2013 - X ZR 1/13, X ZR 2/13

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

a) Ein nicht aktiv am Wirtschaftsleben beteiligtes Unternehmen, das nicht über nennenswerte Vermögensgegenstände verfügt, wird in seiner wirtschaftlichen Lage nicht zusätzlich i.S.v. § 144 PatG gefährdet, wenn es mit einer Prozesskostenforderung belastet wird, die angesichts seiner Vermögenssituation ohnehin nicht beitreibbar ist (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 24.2.1953 - I ZR 106/51, GRUR 1953, 284 - Kostenbegünstigung I).

b) Wenn ein Patentinhaber beim Abschluss einer Vereinbarung über die Finanzierung von Prozesskosten eine Vertragsgestaltung wählt, die ihm und dem finanzierenden Dritten alle mit dem Rechtsstreit verbundenen Chancen sichert, das Kostenrisiko eines Nichtigkeitsverfahrens wirtschaftlich aber der Gegenseite auferlegt, ist es in der Regel nicht angemessen, ihn von diesem Kostenrisiko durch eine Kostenbegünstigung gem. § 144 PatG noch weitergehend zu entlasten.

 

Normenkette

PatG § 144 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BPatG (Entscheidung vom 02.10.2012; Aktenzeichen 5 Ni 40/10)

BPatG (Entscheidung vom 02.10.2012; Aktenzeichen 5 Ni 41/10 (EP))

 

Tenor

Der Kostenbegünstigungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

I. Die Beklagte wurde am 30.11.2007 gegründet und ist mit einem Stammkapital von einem Pfund Sterling ausgestattet. In ihrer Bilanz zum 30.11.2012 weist sie Aktiva und Passiva lediglich in der genannten Höhe aus.

Rz. 2

Die Beklagte ist Inhaberin eines deutschen und eines europäischen Patents. Die Schutzrechte betreffen einen Delta-Sigma-Analog-Digital-Wandler. Sie wurden in den Jahren 2001 bzw. 2002 angemeldet und im Jahr 2008 auf die Beklagte übertragen. Diese nimmt die Klägerin wegen Verletzung beider Patente gerichtlich auf Schadensersatz und Auskunft in Anspruch. Die Klägerin hat gegen die Patente in zwei separaten Verfahren Nichtigkeitsklage erhoben. Das PatG hat die Patente für nichtig erklärt. Die Beklagte hat in beiden Verfahren Berufung eingelegt.

Rz. 3

Die Beklagte trägt vor, sie habe aufgrund der beobachteten Patentverletzungen und der daraus resultierenden negativen wirtschaftlichen Prognosen für eigene Produkte den Geschäftsbetrieb ruhen lassen. Die Kosten für den Verletzungsprozess habe sie bislang aufbringen können, weil sie dort prozessfinanziert sei. Dies gelte für die beiden Nichtigkeitsverfahren nicht.

Rz. 4

Die Beklagte beantragt in beiden Verfahren, den Streitwert gem. § 144 PatG zu ihren Gunsten auf 50.000 EUR festzusetzen. Die Klägerin tritt dem Antrag jeweils entgegen.

Rz. 5

II. Der Antrag auf Kostenbegünstigung ist in beiden Verfahren unbegründet.

Rz. 6

1. Die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert kann nicht zu einer erheblichen Gefährdung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten führen.

Rz. 7

Der BGH hat bereits entschieden, dass ein nicht aktiv am Wirtschaftsleben beteiligtes Unternehmen, das nicht über nennenswerte Vermögensgegenstände verfügt, in seiner wirtschaftlichen Lage nicht zusätzlich i.S.v. § 144 PatG gefährdet wird, wenn es mit einer Prozesskostenforderung belastet wird, die angesichts seiner Vermögenssituation ohnehin nicht beitreibbar ist (BGH, Beschl. v. 24.2.1953 - I ZR 106/51, GRUR 1953, 284 - Kostenbegünstigung I).

Rz. 8

Dieser Grundsatz ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch im Streitfall einschlägig. Die Beklagte verfügt nach ihrem Vortrag neben den ihr zustehenden Patenten nicht über nennenswertes Vermögen und entfaltet außer der Geltendmachung von Rechten aus diesen Patenten keine Geschäftstätigkeit.

Rz. 9

Dass die Beklagte nach ihrem Vortrag im Falle eines Unterliegens in Insolvenzgefahr gerät, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ursache der Insolvenz wäre ggf. nicht die Belastung mit Prozesskosten, sondern der Umstand, dass sich die beiden Streitpatente im Falle ihrer Nichtigerklärung als wirtschaftlich wertlos erweisen würden. Die Festsetzung eines niedrigeren Streitwerts könnte an diesem Kausalablauf nichts ändern. Das Vermögen der Beklagten würde nach ihrem Vortrag unabhängig von der Höhe des Streitwerts zur Deckung der Prozesskosten nicht ausreichen. Dass die Beklagte zur Tragung der Prozesskosten auch dann nicht in der Lage wäre, wenn sich zumindest eines der Patente als werthaltig erweisen sollte, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Rz. 10

2. Unabhängig davon erschiene eine Begünstigung der Beklagten auch deshalb unangemessen, weil die Beklagte für eine Finanzierung des Verletzungsrechtsstreits gesorgt hat, ohne die Finanzierung des Nichtigkeitsverfahrens zu sichern.

Rz. 11

Der Umstand, dass die Beklagte einen Dritten gefunden hat, der bereit ist, das wirtschaftliche Risiko eines Verletzungsrechtsstreits in voller Höhe zu tragen, belegt, dass den beiden Streitpatenten jedenfalls in ihrer Summe ein wirtschaftlicher Wert zukommt. Wenn ein Patentinhaber in einer solchen Ausgangssituation eine Vereinbarung über die Finanzierung des Rechtsstreits trifft, obliegt es ihm, auch für den Fall einer Nichtigkeitsklage Sorge zu tragen. In der Regel besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass es nach Erhebung der Verletzungsklage zu einem solchen Verfahren kommt. Ein besonnener und wirtschaftlich denkender Patentinhaber hat deshalb Anlass, die Finanzierungsvereinbarung auch auf diese Kosten zu erstrecken. Wenn er dennoch eine Vertragsgestaltung wählt, die ihm und dem finanzierenden Dritten alle mit dem Rechtsstreit verbundenen Chancen sichert, das Kostenrisiko des Nichtigkeitsverfahrens wirtschaftlich aber der Gegenseite auferlegt, erschiene es nicht angemessen, ihn von diesem Kostenrisiko durch eine Kostenbegünstigung gemäß § 144 PatG noch weitergehend zu entlasten. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 5309136

EBE/BGH 2013

GRUR 2013, 1288

GRUR 2013, 8

JurBüro 2013, 642

JZ 2013, 645

IPRB 2013, 270

Mitt. 2013, 518

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


Patentgesetz / § 144 [Teilstreitwert]
Patentgesetz / § 144 [Teilstreitwert]

  (1) 1Macht in einer Patentstreitsache eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren