Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 03.07.2019 - XII ZB 116/19

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (amtlich)

a) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 11.5.2016 - XII ZB 12/16, FamRZ 2016, 1448). Hierzu ist es jedenfalls erforderlich, dass aus dem Titel der Zeitraum, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, hervorgeht.

b) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 2.9.2015 - XII ZB 132/15, FamRZ 2015, 2142).

Normenkette

BGB § 1379; FamFG § 61 Abs. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 1

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.02.2019; Aktenzeichen 6 UF 174/18)

AG Darmstadt (Beschluss vom 02.08.2018; Aktenzeichen 53 F 846/17 S)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des OLG Frankfurt vom 22.2.2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 1.000 EUR

Gründe

I.

Rz. 1

Die Antragsgegnerin macht im Wege eines Stufenantrags im Scheidungsverbund Zugewinnausgleich geltend.

Rz. 2

Mit Teilbeschluss vom 2.8.2018 hat das AG den Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin durch Vorlage von Bestandsverzeichnissen Auskunft über alle Aktiva und Passiva seines Vermögens zu näher genannten Stichtagen zu erteilen. Zudem hat das AG den Antragsteller verpflichtet:

"... die Auskünfte zu belegen, insbesondere durch Vorlage (...) c) Nachweise über Kapital- und Betriebsbeteiligungen d) Nachweise über Erträge von Kapital- und Betriebsbeteiligungen (...)."

Rz. 3

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde des Antragstellers hat das OLG verworfen, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 600 EUR nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

Rz. 4

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Rz. 5

1. Sie ist gem. § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), welcher es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschl. v. 16.12.2015 - XII ZB 405/15, FamRZ 2016, 454 Rz. 6 m.w.N.).

Rz. 6

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Rz. 7

a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Tenor der angefochtenen Entscheidung sei nicht so auszulegen, dass bislang nicht existente Belege noch erstellt werden sollten oder dass das AG deren Existenz irrigerweise vermutet habe. Es bestehe im Fall der Unternehmensbeteiligung oder Unternehmensinhaberschaft keine Pflicht zur Vorlage stichtagsbezogener Abschlüsse. Dass das AG etwas anderes gemeint haben könnte, sei nicht ersichtlich. Insofern ergebe die Auslegung des Tenors der amtsgerichtlichen Entscheidung eine Verpflichtung des Antragstellers zur Angabe der Vermögenswerte und zur Vorlage von Belegen - allerdings bezüglich der Unternehmenserträge in Form der vorhandenen Jahresabschlüsse. Dass diese nicht mehr existent seien, sei nicht behauptet worden. Da die Auslegung des Tenors keinen Zweifeln unterliege, könnten auch keine Kosten für die Abwehr einer Zwangsvollstreckung berücksichtigt werden. Dass weitere Vermögenswerte einen erhöhten Aufwand bei der Auskunft oder Belegvorlage erzeugen würden, sei nicht vorgebracht worden und aus dem Tenor auch nicht ersichtlich. Ebenso sei ein Geheimhaltungsbedarf weder behauptet noch ersichtlich. Daher könne davon ausgegangen werden, dass die Auskunft ohne großen Aufwand erteilt werden könne, indem der Antragsteller selbst die Bestandsverzeichnisse erstelle und die nötigen Unterlagen vorlege.

Rz. 8

b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Rz. 9

aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, Beschl. v. 22.1.2014 - XII ZB 278/13, FamRZ 2014, 644 Rz. 6 m.w.N.; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).

Rz. 10

Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschl. v. 27.7.2016 - XII ZB 53/16, FamRZ 2016, 1681 Rz. 7 m.w.N.).

Rz. 11

bb) Ebenfalls zu Recht hat es das Beschwerdegericht abgelehnt, ein Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. hierzu BGH v. 30.7.2014 - XII ZB 85/14, FamRZ 2014, 1696 Rz. 9; v. 9.4.2014 - XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100 Rz. 11 m.w.N.). Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.

Rz. 12

cc) Mit Erfolg macht die Rechtsbeschwerde allerdings geltend, die vom Beschwerdegericht vorgenommene Wertfestsetzung sei ermessensfehlerhaft, weil das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt habe, dass die vom AG in Beschlussziffer 4 vorgenommene Verpflichtung zur Vorlage von Belegen nicht vollstreckungsfähig sei und daher zu berücksichtigende Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung verursache, die zur Überschreitung der Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG führten.

Rz. 13

(1) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer nach ständiger Rechtsprechung des Senats um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Unterhaltsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (BGH, Beschl. v. 2.9.2015 - XII ZB 132/15, FamRZ 2015, 2142 Rz. 17 m.w.N.).

Rz. 14

(2) Soweit es die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage der in Ziff. 4 des amtsgerichtlichen Teilbeschlusses als Bestätigungen bezeichneten Belege anbelangt, fehlt es der erstinstanzlichen Entscheidung an der Vollstreckungsfähigkeit. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (BGH, Beschl. v. 11.5.2016 - XII ZB 12/16, FamRZ 2016, 1448 Rz. 17 und BGH, Urt. v. 5.5.1993 - XI FamRZ 1993, 1423, 1424). Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu benennen, dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl., § 1 Rz. 1176). Hierzu ist es nicht nur erforderlich, dass in dem Titel die Art der vorzulegenden Belege bezeichnet ist, sondern auch der Zeitraum, auf den sich die Vorlageverpflichtung erstreckt. Gerade bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren nach § 1379 BGB ist eine Angabe der Zeiträume, auf die sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, unerlässlich. Die Unterlagen und die maßgeblichen Zeiträume sind daher im Beschlusstenor konkret zu bezeichnen oder müssen sich jedenfalls unter Heranziehung der Entscheidungsgründe in einem möglichen Vollstreckungsverfahren von dem Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung feststellen lassen (vgl. BGH Beschl. v. 7.2.2013 - VII ZB 2/12, NJW-RR 2013, 511 Rz. 11 m.w.N.).

Rz. 15

(3) Das OLG hat den amtsgerichtlichen Beschluss zwar dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller nicht zur Vorlage von stichtagsbezogenen Abschlüssen, sondern nur zur Vorlage vorhandener Jahresabschlüsse verpflichtet ist. Für diese Auslegung fehlt es jedoch in dem amtsgerichtlichen Teilbeschluss an einer tragfähigen Grundlage. Dessen Entscheidungsausspruch beschränkt sich in Ziff. 4 auf die allgemein gehaltene Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage von Nachweisen über Kapital- und Betriebsbeteiligungen und über Erträge von Kapital- und Betriebsbeteiligungen. Auf welche Zeiträume sich die vom Antragsteller zur Erfüllung dieser Verpflichtung vorzulegenden Belege beziehen müssen, erschließt sich aus dem Beschlusstenor ebenso wenig wie aus den Gründen des Teilbeschlusses. Daher ließe sich im Falle einer Zwangsvollstreckung auch nicht durch Auslegung der amtsgerichtlichen Entscheidung eine Konkretisierung der Verpflichtung des Antragstellers erreichen.

Rz. 16

(4) Es kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die Berücksichtigung der mit der Abwehr einer Zwangsvollstreckung aus Ziff. 4 des amtsgerichtlichen Teilbeschlusses verbundenen Kosten zu einem Wert des Beschwerdegegenstands von über 600 EUR führen würde. Denn es erscheint möglich, dass diese Kosten die Differenz zwischen der vom Beschwerdegericht angenommenen Beschwer von bis zu 500 EUR und der Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG übersteigen.

Rz. 17

Abzustellen ist darauf, welche Kosten dem Antragsteller entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der Pflicht "entsprechende Bestätigungen vorzulegen" zur Wehr zu setzen. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0,6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 13 RVG i.V.m. RVG-VV 3309, 3310) zzgl. Auslagen (RVG-VV 7000 ff.) und Mehrwertsteuer anfallen (vgl. auch BGH, Urt. v. 10.12.2008 - XII ZR 108/05, FamRZ 2009, 495 Rz. 16). Danach bedürfte es im vorliegenden Fall eines Gegenstandswerts von 1.000 EUR, um zu Kosten von über 100 EUR zu gelangen. Maßgeblich ist insoweit gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert, den die Vorlage der von Beschlussziffer 4 erfassten Bestätigungen für die Antragsgegnerin hat. Insoweit ist zwar nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich ein Bruchteil des Mehrbetrags zugrunde zu legen, den die Antragsgegnerin sich im Zugewinnausgleich erhofft (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2008 - XII ZR 108/05, FamRZ 2009, 495 Rz. 16). Dieser Bruchteil wäre hier zudem ggf. weiter zu reduzieren, weil es nicht um die Auskunft selbst, sondern lediglich um die Vorlage von die Auskunft bestätigenden Belegen geht. Nachdem jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, anhand derer sich der von der Antragsgegnerin erhoffte Mehrbetrag bestimmen lässt, ist zumindest denkbar, auch zur Bewertung der Pflicht zur Belegvorlage auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 EUR zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2016 - XII ZB 12/16, FamRZ 2016, 1448 Rz. 19).

Rz. 18

c) Demnach könnte das Beschwerdegericht bei einer neuerlichen Wertbemessung möglicherweise zu einem 600 EUR übersteigenden Beschwerdewert gelangen. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Rz. 19

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Fundstellen

  • Haufe-Index 13255449
  • FamRZ 2019, 1442
  • FuR 2019, 607
  • NJW-RR 2019, 961
  • JurBüro 2019, 445
  • JZ 2019, 616
  • JZ 2019, 621
  • MDR 2019, 1330
  • FF 2019, 379
  • FamRB 2019, 482
  • FamRB 2019, 7
  • NJW-Spezial 2019, 548
  • Mitt. 2019, 526
  • NZFam 2019, 738

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    2
  • zfs 11/2012, Schutzgesetzcharakter des § 45 Abs. 6 StVO / 2 Aus den Gründen:
    2
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 18 Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Reduzierung ... / I. Begünstigter Personenkreis
    1
  • § 18 Erb-, Pflichtteils- und Zuwendungsverzicht / 2. Einrede nach § 2328 BGB
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO, EGInsO § 2 Begründung des Eröffnungsbeschlusses
    1
  • Bremische Landesbauordnung / § 82 Abschnitt 6 Baulasten
    1
  • Darf ein Vertriebsmittler Kundendaten für eigene Zwecke verwerten?
    1
  • FF 11/2022, Anrechnung der notariellen Entwurfsgebühr au ... / Aus den Gründen
    1
  • Mitwirkung kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden
    1
  • Sondereigentum: Duldung eines Antennenkabels / 4 Die Entscheidung
    1
  • ZAP 14/2020, Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige: Unwirksame betriebsbedingte Kündigung
    1
  • ZErb 09/2024, Das Recht des pflichtteilsberechtigten Nic ... / 1
    1
  • zfs 7/2014, Haftungsverteilung bei einer Kollision zweie ... / 3 Anmerkung:
    1
  • § 1 Kapitalisierung – Kapitalabfindung / (2) Grenzen
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / (2) Wirksame Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / bb) Missbrauchsfälle
    0
  • § 12 Der Schenkungsrückforderungsanspruch des § 528 BGB ... / VI. Rechtsfolge: Herausgabe des Geschenkes bzw. Anspruch auf Wertersatz
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


Bürgerliches Gesetzbuch / § 1379 Auskunftspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1379 Auskunftspflicht

  (1) 1Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren