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BGH Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZR 236/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begleichen einer wertlosen Forderung durch Schuldner gegen Dritten. Schenkungsanfechtung. Werthaltige Sicherheit stellen. Gegenleistung. Tilgung einer fremden Schuld. Unentgeltliche Leistung. Zahlungsunfähigkeit des Forderungsschuldners

 

Leitsatz (amtlich)

Begleicht der Schuldner eine gegen einen Dritten gerichtete wertlose Forderung, scheidet eine Schenkungsanfechtung aus, wenn eine weitere Person für die Forderung eine werthaltige Sicherheit gestellt hatte, die der durch die Zahlung befriedigte Gläubiger verliert.

 

Normenkette

InsO § 134 Abs. 1

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 10.09.2013; Aktenzeichen 14 U 133/11)

LG Berlin (Entscheidung vom 06.05.2011; Aktenzeichen 38 O 394/10)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des KG in Berlin vom 10.9.2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 69.073,85 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der V. -C. e.V. (nachfolgend: Schuldner), über dessen Vermögen am 1.5.2009 auf den Eigenantrag vom 23.3.2009 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, führte den Spielbetrieb des insolventen V. (nachfolgend: Sportverein) fort. Dieser hatte bei der beklagten Bank ein Darlehen über 200.000 EUR aufgenommen, das durch die Verpfändung von Festgeldguthaben der Streitverkündeten gesichert war. Der Schuldner entrichtete auf die Verbindlichkeit des insolventen Sportvereins im Zeitraum von September 2006 bis März 2008 insgesamt 69.073,85 EUR an die Beklagte. Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte auf der Grundlage von § 134 InsO auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Rz. 2

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

Rz. 3

1. Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit den in ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 17.10.2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rz. 6 ff.) zur Anfechtbarkeit einer Drittzahlung als unentgeltliche Leistung (§ 134 InsO) entwickelten Rechtsgrundsätzen. Die vorliegende Sache gibt keinen Anlass, davon abzurücken.

Rz. 4

Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Leistung unentgeltlich, wenn ihr nach dem Inhalt des ihr zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließt. Ist eine dritte Person in einen Zuwendungs- oder Gegenleistungsvorgang einbezogen, kommt es für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit der Leistung nicht entscheidend darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich erhalten hat. Zu fragen ist vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Dies entspricht der in § 134 InsO ebenso wie früher in § 32 KO zum Ausdruck kommenden Wertung, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGH, Urt. v. 13.2.2014 - IX ZR 133/13, WM 2014, 516 Rz. 14 m.w.N.).

Rz. 5

2. Die Tilgung einer fremden Schuld ist danach als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die getilgte Forderung wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (BGH, Urt. v. 18.4.2013 - IX ZR 90/10, WM 2013, 1079 Rz. 6 m.w.N.). Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Forderungsschuldner zahlungsunfähig war. Es können aber ausnahmsweise Umstände gegeben sein, die es rechtfertigen, die getilgte Forderung trotz Zahlungsunfähigkeit des Forderungsschuldners als werthaltig zu beurteilen. So verhält es sich im Streitfall, weil für die von dem Schuldner beglichene Verbindlichkeit eine werthaltige Sicherung bestand.

Rz. 6

Die getilgte Forderung erweist sich als werthaltig, wenn der Zahlungsempfänger die Möglichkeit hat, durch Pfändung auf einen werthaltigen Rückgriffsanspruch des Forderungsschuldners gegen den Insolvenzschuldner zuzugreifen. In entsprechender Weise kann die getilgte Forderung werthaltig sein, wenn sich der Zahlungsempfänger durch Aufrechnung gegen eine Forderung seines Schuldners Befriedigung verschaffen und auf diese Weise seine Forderung trotz Insolvenzreife seines Schuldners durchsetzen kann (BGH, Urt. v. 18.4.2013, a.a.O., Rz. 8). Nach diesen Maßstäben ist die Tilgung einer wertlosen Forderung dann nicht als unentgeltlich zu beurteilen, wenn - wie im Streitfall - für sie werthaltige Sicherungen weiterer Personen bestanden, die der Gläubiger infolge der Drittzahlung verliert (BGH, Urt. v. 15.4.1964 - VIII ZR 232/62, BGHZ 41, 298, 303; OLG Stuttgart, NZI 2002, 112, 114; vgl. MünchKomm/InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rz. 31b; Wittig, NZI 2005, 606, 609 f.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 6755806

BB 2014, 1281

BB 2014, 1620

DB 2014, 1135

DB 2014, 6

NJW 2014, 3372

NJW 2014, 8

EBE/BGH 2014

WM 2014, 955

ZIP 2014, 977

JZ 2014, 401

MDR 2014, 863

NZI 2014, 564

NZI 2014, 7

ZInsO 2014, 1057

InsbürO 2014, 408

KSI 2014, 185

NJW-Spezial 2014, 470

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