Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 02.06.2010 - 5 StR 171/10

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Bautzen (Urteil vom 08.01.2010)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 8. Januar 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Rz. 3

a) Der 25 Jahre alte Angeklagte leidet unter Schwachsinn (Gesamtintelligenzquotient von 61). Im Jahr 2003 wurde er unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern unter Einbeziehung eines weiteren Urteils wegen mehrfachen Diebstahls zu einer einheitlichen Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Deren Vollstreckung hatte das Jugendgericht zur Bewährung ausgesetzt. Für das damalige Tatgeschehen hatte es den Angeklagten als strafrechtlich voll verantwortlich angesehen; im Bewährungsbeschluss wurde er unter anderem angewiesen, eine im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik begonnene stationäre Behandlung solange in Anspruch zu nehmen, wie dies von ärztlicher Seite für erforderlich gehalten werde und anschließend eine ambulante psychiatrische Behandlung durchzuführen. Die Jugendstrafe ist inzwischen erlassen und der Strafmakel beseitigt.

Rz. 4

b) Der Angeklagte hatte im Frühjahr 2008 die Familie der am 9. März 1999 geborenen Geschädigten M. F. kennen gelernt, zu der er ein freundschaftliches Verhältnis entwickelte. Unter dem Vorwand, mit M. Fußball spielen zu gehen, holte der Angeklagte das Kind im Tatzeitraum an drei nicht mehr konkret feststellbaren Tagen von ihrer Wohnung ab und führte sie in ein Wäldchen. Dort veranlasste er M., sich Hose und Schlüpfer auszuziehen und sich auf den Erdboden zu legen. Der Angeklagte führte seinen Penis jeweils zumindest in den Scheidenvorhof des Kindes ein. An einem weiteren nicht mehr konkret feststellbaren Tag im Tatzeitraum vollzog er mit M. in deren Kinderzimmer den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss, wobei er erneut zumindest in den Scheidenvorhof des Mädchens eindrang.

Rz. 5

2. Der Rechtsfolgenausspruch hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint.

Rz. 6

a) Sachverständig beraten hat es festgestellt, dass der Angeklagte unter Schwachsinn im Sinne von § 20 StGB leidet und bei ihm darüber hinaus Verhaltensstörungen und sexuelle Auffälligkeiten vorhanden sind, die sich unter anderem in den Taten äußern. Diese beiden Beeinträchtigungen hätten aber keine eigenständige Bedeutung; es handele sich um keine separaten Persönlichkeitsstörungen, sondern um unmittelbare Ausflüsse der geistigen Behinderung des Angeklagten. Sie wirke sich insofern erschwerend auf seine soziale Handlungskompetenz aus, als „er in der Fähigkeit komplexere soziale Situationen in Bedeutung und Wertgehalt zu erfassen und daraus korrekte und nachvollziehbare Lösungsmechanismen zu finden, eingeschränkt sei” (UA S. 21). Eine Pädophilie liege bei ihm nicht vor.

Rz. 7

b) Die Strafkammer ist zu dem Schluss gelangt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seines Schwachsinns zwar tatbezogen vermindert gewesen sei, jedoch nicht erheblich im Sinne von § 21 StGB. Im Ansatz zutreffend führt sie aus, dass es sich bei der Frage der Erheblichkeit der Verminderung der Schuldfähigkeit um eine Rechtsfrage handelt, die das Tatgericht ohne Bindung an die Äußerungen der Sachverständigen unter Beachtung normativer Gesichtspunkte in eigener Verantwortung zu entscheiden hat (vgl. BGHR StGB § 21 Sachverständiger 11; BGHSt 8, 113, 124). Indes durfte die Strafkammer in ihrer Subsumtion nicht davon absehen, die gebotene fachwissenschaftliche Beurteilung der Auswirkungen der Intelligenzminderung des Angeklagten auf die Steuerungsfähigkeit gerade hinsichtlich der ausgeführten Sexualdelikte darzulegen (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 20 Rdn. 63). Diese anspruchsvolle Beurteilung durfte das Tatgericht nicht – wie hier geschehen – ausschließlich durch eigene Erwägungen ersetzen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Sachkunde 1; BGH NStZ 1997, 296).

Rz. 8

c) Die Begründung, mit der das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit verneint hat, ist zudem unklar und widersprüchlich. Die Strafkammer hat insoweit berücksichtigt, dass der Angeklagte durch seine geistige Behinderung in seinem sozialen Fortkommen „nicht nur leicht beeinträchtigt” war (UA S. 22) und dass er sich im Tatzeitraum „aufgrund seines Alleingestelltseins in der eigenen Wohnung und fehlender Hilfe bei der Strukturierung des Tagesablaufs in einer erschwerten Situation befand und dies seinen Problemen, sich sozial kompetent zu verhalten, Vorschub leistete” (UA S. 23). Als mitbestimmend für die Verneinung einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit hat die Strafkammer indes auf unklar gebliebene gegenläufige Umstände abgestellt. Der Angeklagte habe bei allen Tathandlungen die Fähigkeit offenbart, „Situationen auch zum Teil in Einzelheiten zu erkennen und zu bewerten, sowie sie handlungsmäßig strukturiert aufzuarbeiten” (UA S. 23).

Rz. 9

Soweit das Landgericht darauf abhebt, „dass der Angeklagte [nicht] auch nur bei einer Tat aufgrund seines Schwachsinns den Überblick verloren oder nicht mehr zielgerichtet gehandelt” habe, vielmehr „sehr wohl planvoll und zielgerichtet vorgegangen” sei (UA S. 23), besorgt der Senat, dass es der Zweckgerichtetheit und Planmäßigkeit des Handelns des Angeklagten bei der Tatausführung einen zu hohen Beweiswert für die Beurteilung seiner Steuerungsfähigkeit zugemessen hat (vgl. BGHSt 34, 22, 26; BGH StV 1993, 466; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1987 – 4 StR 522/87 – und vom 21. April 1999 – 5 StR 115/99).

Rz. 10

3. Der Senat hat das angefochtene Urteil im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Sollte nämlich das neue Tatgericht zu einer sicheren Feststellung eines länger andauernden psychischen Defekts im Sinne des § 20 StGB im Umfang des § 21 StGB gelangen, so wird es sich angesichts der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten auch mit der Frage einer Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BGHSt 34, 22, 26 ff.; BGHR StGB § 63 Zustand 2 und 17) zu befassen haben (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).

 

Unterschriften

Brause, Raum, Schneider, König, Bellay

 

Fundstellen

Haufe-Index 2419982

NStZ-RR 2011, 4

R&P 2010, 225

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    2
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    2
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    1
  • § 24 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich
    1
  • § 4 Pflichtteilsrestanspruch bei geringfügigem Erbteil o ... / II. Annahme des Erbteils
    1
  • § 7 Nachlassgerichtliches Verfahren / a) Grundsätzliches
    1
  • AGS 06/2023, In diesem Heft
    1
  • Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile
    1
  • Darf ein Vertriebsmittler Kundendaten für eigene Zwecke verwerten?
    1
  • Internationale Aspekte – Das Haager Erwachsenenschutzübe ... / 3.3.5 Ordre public, Art. 21 ErwSÜ
    1
  • Mitwirkung kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden
    1
  • Teil D: Vergütung und Kosten / 15 Einspruch, Bußgeldverfahren [Rdn 165]
    1
  • ZAP 2/2017, Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung ohne Einwilligung
    1
  • ZAP 7/2016, Schadensersatzanspruch: Zünden eines Knallkörpers bei einem Fußballspiel
    1
  • ZErb 09/2024, Das Recht des pflichtteilsberechtigten Nic ... / 1
    1
  • zerb 6/2017, Ausländische Ehen im deutschen Recht im Lic ... / a) Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / c) Keine Annahmeerklärung durch den Rechtsanwalt
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / (2) Wirksame Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


BGH 5 StR 115/99
BGH 5 StR 115/99

  Entscheidungsstichwort (Thema) Totschlag  Tenor 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 2. Oktober 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren