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BGH Beschluss vom 02.06.1999 - XII ZB 63/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verschuldete Versäumung der Berufungsfrist durch den Prozesskostenhilfeanwalt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Zustellung eines Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligenden Beschlusses hat der beigeordnete Rechtsanwalt selbst die Berufungs- und Begründungsfrist zu überprüfen.

2. Soweit eine Frist abgelaufen war, hat er die versäumte Prozesshandlung in der 2-Wochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nachzuholen.

 

Normenkette

ZPO § 234 Abs. 1-2, § 236 Abs. 2 S. 2, § 516

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. März 1999 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Wert: 3.457 DM

 

Gründe

Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zu Recht sowohl die Berufung des Beklagten – wegen Versäumung der Frist des § 516 ZPO – als unzulässig verworfen als auch den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO – wegen Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) – zurückgewiesen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen vorlagen, unter denen ein Prozeßbevollmächtigter die Fristberechnung grundsätzlich nicht seinem gut geschulten Personal überlassen darf, sondern sie persönlich vorzunehmen hat. Die Besonderheiten, die zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. März 1991 (XI ZB 1/91 = NJW 1991, 2082) geführt haben – Beeinflussung einer Rechtsmittel-Begründungsfrist durch die Gerichtsferien bei zusätzlichem Prozeßkostenhilfe- und Wiedereinsetzungsverfahren – waren hier nicht gegeben.

Das Oberlandesgericht hat jedoch rechtlich zutreffend ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt S., darin gesehen, daß er bei der Zustellung des die Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 20. Januar 1999 am 26. Januar 1999 keine Fristüberprüfung vorgenommen hat. Wenn im Verlauf eines Berufungsverfahrens dem Berufungskläger Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, besteht stets die Möglichkeit, daß die Berufung – wegen der Mittellosigkeit der Partei – entweder noch nicht eingelegt oder noch nicht begründet worden ist. In beiden Fällen führt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zum Wegfall des Hindernisses, welches der Wahrung der Rechtsmittel- bzw. der Rechtsmittelbegründungsfrist bisher entgegenstand, mit der Folge, daß sich diese Frist nunmehr auf zwei Wochen verkürzt. Denn nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO muß die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 234 ZPO mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt werden. Der Prozeßbevollmächtigte, dem ein die Prozeßkostenhilfe bewilligender Beschluß im Berufungsverfahren zugeht, ist deshalb zu besonderer organisatorischer und persönlicher anwaltlicher Sorgfalt verpflichtet.

Diese besonderen Sorgfaltsanforderungen hat Rechtsanwalt S. bei Erhalt des Beschlusses vom 20. Januar 1999 nicht erfüllt. Er hat sich nach dem – anwaltlich versicherten – Vortrag des Beklagten darauf verlassen, daß in seiner Kanzlei die allgemeine Anweisung bestand, in Fällen, in denen durch Zustellung eines Prozeßkostenhilfebeschlusses eine Frist in Gang gesetzt wird, die Wiedereinsetzungsfrist sowohl im Fristenkalender als auch auf der Beschlußausfertigung zu notieren und sodann die Akten mit dem Prozeßkostenhilfebeschluß dem Prozeßbevollmächtigten vorzulegen. Da sich auf der Ausfertigung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses vom 20. Januar 1999 – infolge des Versehens der Büroangestellten – keine Fristennotierung befunden habe, habe Rechtsanwalt S. davon ausgehen können, daß durch die Prozeßkostenhilfebewilligung keine Frist in Gang gesetzt werde, und er habe deshalb keine Veranlassung gehabt, sich nach Kenntnisnahme des Beschlusses die Handakte vorlegen zu lassen.

Dieses Verhalten von Rechtsanwalt S. verletzt die gebotene anwaltliche Sorgfaltspflicht. Nachdem das Oberlandesgericht für den Zugang des Prozeßkostenhilfe-Beschlusses den Weg der formellen Zustellung durch Empfangsbekenntnis gewählt hatte, lag für den Empfänger des Beschlusses in besonderem Maße die Annahme nahe, daß noch eine fristwahrende Maßnahme vorzunehmen war, für die die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO beachtet werden mußte. Unter diesen Umständen mußte Rechtsanwalt S., ähnlich wie bei einer Urteilszustellung durch Empfangsbekenntnis (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 30. November 1994 - XII ZB 197/94 = BGHR ZPO § 233 Empfangsbekenntnis 1), eigenverantwortlich anhand der Handakten überprüfen, ob die Berufung bereits – fristgerecht – eingelegt und begründet worden und demgemäß keine weitere Frist mehr zu wahren war (vgl. allgemein Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 233 Rdn. 23, Stichwort: Fristenbehandlung). Bevor er diese Prüfung nicht vorgenommen hatte, durfte er das Empfangsbekenntnis nicht unterzeichnen und an das Oberlandesgericht zurücksenden. Hätte Rechtsanwalt S. sich die Handakten vorlegen lassen, dann hätte er bemerkt, daß die Notierung der Frist des § 234 ZPO – mit Vorfrist (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Juli 1991 - XII ZB 39/91 = VersR 1992, 516) – unterblieben war, und er hätte unverzüglich für die notwendigen Eintragungen im Fristenkalender und der Handakte Sorge tragen können. Auf diese Weise hätte die Berufungsfrist gewahrt werden können.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Krohn, Hahne, Sprick, Weber-Monecke

 

Fundstellen

Haufe-Index 539559

FamRZ 1999, 1498

VersR 2000, 646

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