Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 02.03.2006 - IX ZB 23/06

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Auch im Falle einer Aussetzung des Verfahrens oder einer Anordnung, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn der Gläubiger einen entsprechenden Auftrag erteilt.

 

Normenkette

EuGVVO Art. 46 Abs. 1; AVAG § 22 Abs. 2 und 3; ZPO § 807 Abs. 1, § 900 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Entscheidung vom 11.01.2006; Aktenzeichen 2 U 1283/05)

LG Koblenz (Entscheidung vom 04.07.2005; Aktenzeichen 15 O 279/05)

 

Tenor

Die Anträge des Schuldners, das Verfahren auszusetzen und - hilfsweise - anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, werden zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Das LG Colmar hat den Schuldner am 9.10.2003 zur Zahlung einer Geldsumme an die Gläubigerin verurteilt. Auf deren Antrag hat der Vorsitzende der 15. Zivilkammer des LG Koblenz die Entscheidung für vollstreckbar erklärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben.

Nach fristgerechter Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt der Schuldner, das Verfahren auszusetzen, hilfsweise anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Er macht geltend: Er verfüge nicht über die Mittel, den Urteilsbetrag zu zahlen oder rechtzeitig ein entsprechendes Darlehen zu erhalten. Er müsste die eidesstattliche Versicherung, zu deren Abgabe er auf den 9.3.2006 geladen worden sei, leisten. Dies hätte zur Folge, dass private und geschäftliche Kredite in erheblicher Höhe sofort fällig gestellt würden und er als Geschäftsführer nicht mehr tragbar wäre.

II.

Die Anträge des Schuldners sind unzulässig.

Der Schuldner hat das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht glaubhaft gemacht. Er kann sowohl mit der in erster Linie beantragten Aussetzung des Verfahrens gem. Art. 46 Abs. 1 EuGVVO als auch mit dem Hilfsantrag nach § 22 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 AVAG nur erreichen, dass die Gläubigerin auf eine Sicherungsvollstreckung beschränkt ist. Das folgt für § 22 Abs. 2 und 3 AVAG bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, gilt aber auch für die Aussetzung des Verfahrens (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 46 EuGVVO Rz. 6; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 46 EuGVVO Rz. 2; Stadler, IPrax 1995, 220 [222], zu Art. 38 EuGVÜ).

Der Schuldner hat sein Interesse an einer Eilentscheidung des Senats damit begründet, dass er auf Betreiben der Gläubigerin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden sei. Hierzu wäre er aber auch dann verpflichtet, wenn der Senat einem seiner Anträge stattgeben würde. Denn auch im Rahmen einer Sicherungsvollstreckung ist der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet (vgl. zu § 720a ZPO OLG Hamburg v. 10.11.1998 - 6 W 70/98, MDR 1999, 255 = OLGReport Hamburg 1999, 320; OLG Frankfurt v. 9.5.1996 - 26 W 59/96, OLGReport Frankfurt 1996, 166 = Rpfleger 1996, 468; OLG Koblenz v. 30.8.1990 - 4 W 423/90, MDR 1991, 63 f.; OLG München v. 9.10.1990 - 25 W 1548/90, MDR 1991, 64; KG, Beschl. v. 21.2.1989 - 1 W 22/89, MDR 1989, 745; OLG Hamm, Beschl. v. 20.3.1981 - 14 W 128/80, MDR 1982, 416; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.9.1980 - 3 W 237/80, NJW 1980, 2717; OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.11.1979 - 8 W 521/79, MDR 1980, 409 = NJW 1980, 1698; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 807 Rz. 5; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 720a Rz. 6; Krüger in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 720a Rz. 4; Zöller/Stöber, 25. Aufl., § 720a Rz. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 720a Rz. 4; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 720a Rz. 4; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 807 Rz. 2; a.A. LG Berlin v. 12.12.1988 - 81 T 980/88, Rpfleger 1989, 206; LG Osnabrück v. 6.12.1988 - 4 T 91/88, MDR 1989, 463; LG Mainz DGVZ 1987, 61).

Dem Wortlaut der Art. 46, 47 EuGVVO und der §§ 18 ff. AVAG kann nicht entnommen werden, dass der Gläubiger im Rahmen der danach zulässigen Maßnahmen zur Sicherung nicht auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erwirken kann. Das Gleiche gilt für die Vorschrift des § 720a ZPO; die dort genannte Beschränkung auf die Pfändung beweglicher Sachen und die Eintragung einer Sicherungs- oder Schiffshypothek besagt nichts über die Zulässigkeit von Nebenmaßnahmen der Zwangsvollstreckung, die ihrerseits erst eine zulässige Vollstreckungsmaßnahme ermöglichen sollen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.9.1980 - 3 W 237/80, NJW 1980, 2717).

Die Gesetzesmaterialien verhalten sich nicht zu der hier zu entscheidenden Frage (BT-Drucks. 7/2729, 21 [45, 109 f.], BT-Drucks. 7/5250, 16 [64] zu § 720a ZPO; BT-Drucks. 14/4591, 22 zu § 22 AVAG 2001; BT-Drucks. 11/351, 26 zu § 24 AVAG 1988; BR-Drucks. 534/99 zu Art. 43, 44 des Vorschlags einer Verordnung [EG] des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen).

Abzustellen ist daher auf Sinn und Zweck der Vorschriften, die dem Gläubiger den Zugriff auf das Schuldnervermögen im Wege der Sicherungsvollstreckung eröffnen. Dem Gläubiger soll eine dem Arrest vergleichbare Sicherung verschafft werden, indem er auch vor einer Schmälerung der Haftungsmasse durch den Schuldner geschützt wird (BT-Drucks. 7/2729, 21 [45, 109 f.]; BT-Drucks. 7/5250, 16). Dieser Zweck ist aber nur dann sicher zu erreichen, wenn der Schuldner unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen die eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Denn nur auf diesem Wege kann der Gläubiger zuverlässig ermitteln, ob der Schuldner Vermögen besitzt, auf das er im Wege der Sicherungsvollstreckung zugreifen kann (v. 10.11.1998 - 6 W 70/98, MDR 1999, 255 = OLGReport Hamburg 1999, 320; OLG Frankfurt v. 9.5.1996 - 26 W 59/96, OLGReport Frankfurt 1996, 166 = Rpfleger 1996, 468; Krüger in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 720a Rz. 4). Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist daher eine Maßnahme zur Vorbereitung zulässiger, hier auf Sicherung beschränkter, Vollstreckungszugriffe. Aus vergleichbaren Erwägungen ist - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt, dass der dingliche Arrest ein zur Herbeiführung der Offenbarungsversicherung genügender Titel ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.11.1979 - 8 W 521/79, MDR 1980, 409 = NJW 1980, 1698; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 807 Rz. 5; Eickmann in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 807 Rz. 3).

Vermag somit der Schuldner mit den von ihm beantragten einstweiligen Maßnahmen die anstehende Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht zu verhindern, fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis für seine Anträge.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1494130

BGHR 2006, 749

EBE/BGH 2006, 115

NJW-RR 2006, 996

WM 2006, 918

InVo 2006, 327

MDR 2006, 892

Rpfleger 2006, 328

FoVo 2009, 13

ELF 2006, 58

EuLF 2006, 124

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
HGB Bilanz Kommentar
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


BGH I ZB 113/05
BGH I ZB 113/05

  Entscheidungsstichwort (Thema) Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO  Leitsatz (amtlich) Der Gläubiger kann im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO von dem ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren