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BGH Beschluss vom 01.08.2012 - XII ZR 202/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Fortführung des Ehenamens

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich der Fortführung des Ehenamens als rein ideeller Wert, sind nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 GKG alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.11.2009; Aktenzeichen 1 U 233/08)

LG Wiesbaden (Entscheidung vom 16.09.2008; Aktenzeichen 1 O 257/06)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OLG Frankfurt vom 25.11.2009 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 15.000 EUR

 

Gründe

Rz. 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Beklagten übersteigt die Wertgrenze von 20.000 EUR nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Rz. 2

Die Beschwer bemisst sich entsprechend dem Streitwert für das Verfahren gem. § 3 ZPO nach billigem Ermessen. Danach ist entsprechend der Entscheidung des OLG der Wert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 15.000 EUR festzusetzen.

Rz. 3

Die Parteien streiten über das Recht der Beklagten zur Fortführung des Ehenamens. Gegenstand des Verfahrens ist somit eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Für die Ermessensentscheidung können hier die Grundsätze des § 48 Abs. 2 GKG herangezogen werden. Es sind also alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insb. der Umfang und die Bedeutung der Sache und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien.

Rz. 4

Die Festsetzung beruht darauf, dass um einen ideellen Wert gestritten wird. Eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen der Ehefrau ist nicht erkennbar. Den Umständen des Einzelfalls, insb. der Bedeutung der Sache, der Wirkung in der Öffentlichkeit und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien wird durch einen Wertansatz Rechnung getragen, der die üblicherweise in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Namen festgesetzten Werte überschreitet.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3276119

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