Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 01.07.1993 - V ZR 235/92

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

›a) Reichen sowohl Hauptpartei als auch Streithelfer Rechtsmittelschriften ein, so handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel, über das auch nur einheitlich entschieden werden kann; die Rücknahme des Rechtsmittels allein durch die Hauptpartei ist dann ohne Bedeutung.

b) Keine gesonderte Kostenentscheidung, wenn nicht alle Revisionskläger das Rechtsmittel zurückgenommen haben.‹

 

Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach

OLG Koblenz

 

Gründe

I. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts haben zunächst beide Beklagte und anschließend der Beklagte zu 2 als Nebenintervenient des Beklagten zu 1 für diesen Revision eingelegt. Der Beklagte zu 1 hat hinsichtlich der für ihn eingelegten Revision die Rücknahme erklärt und der durch den Nebenintervenienten eingelegten Revision widersprochen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu 1 des Rechtsmittels für verlustig zu erklären und ihm die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen sowie die vom Beklagten zu 2 als Nebenintervenient eingelegte Revision als unzulässig zu verwerfen.

II. 1. Die Rücknahme der Revision durch den Beklagten zu 1 konnte die Wirkungen der §§ 515 Abs. 3, 566 ZPO nicht auslösen. Die zugunsten des Beklagten zu 1 eingelegte Revision ist weiterhin anhängig, weil der Beklagte zu 2 als Nebenintervenient (§ 67 ZPO) des Beklagten zu 1 ebenfalls Revision eingelegt hat.

Reichen sowohl Hauptpartei als auch Streithelfer (§ 67 ZPO) Rechtsmittelschriften ein, so handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel (Senatsurt. v. 26. März 1982, V ZR 87/81, NJW 1982, 2069; BGH, Urt. v. 28. März 1985, VII ZR 317/84, NJW 1985, 2480; v. 21. Mai 1987, VII ZR 290/86, NJW 1988, 712; Beschl. v. 10. November 1988, VII ZB 8/88, NJW 1989, 1357; Urt. v. 15. Juni 1989, VII ZR 227/88, NJW 1990, 190, 191) , über das auch nur einheitlich entschieden werden kann. Die Rücknahme des Rechtsmittels durch die Hauptpartei ist für das einheitliche Rechtsmittel ohne Bedeutung, wenn auch der Streithelfer das Rechtsmittel eingelegt hat, denn die Hauptpartei steht nach Rücknahme nicht anders, als wenn sie untätig geblieben wäre und nur der Nebenintervenient zu ihren Gunsten das Rechtsmittel eingelegt hätte (RGZ 97, 215, 216; BGHZ 76, 299, 302; BGH, Urt. v. 28. März 1985, VII ZR 317/84, NJW 1985, 2480; v. 21. Mai 1987, VII ZR 296/86, NJW 1988, 712; Beschl. v. 10. November 1988, VII ZB 8/88, NJW 1989, 1357, 1358). Das Rechtsmittel bleibt demzufolge anhängig trotz Rücknahme durch die Hauptpartei und ist die alleinige Verfahrensgrundlage (BGHZ 76, 299, 301). Die Hauptpartei bleibt als Rechtsmittelkläger Partei des Verfahrens (BGH, Beschl. v. 10. November 1988, VII ZB 8/88, NJW 1989, 1357). Die Rücknahmeerklärung des Beklagten zu 1 führt demnach nicht zum Wegfall der Revision, den § 515 Abs. 3 ZPO voraussetzt (vgl. RGZ 97, 215, 216; BGHZ 92, 275, 279).

2. Die - nur noch auf der Einlegung durch den Beklagten zu 2 als Streithelfer beruhende - Revision des Beklagten zu 1 ist als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO).

Der Beklagte zu 1 hat der Revision des Beklagten zu 2 als Nebenintervenient ausdrücklich widersprochen (§ 67 ZPO), so daß die von ihm zugunsten des Beklagten zu 1 eingelegte Revision unzulässig ist (RGZ 97, 215, 216 f; BGHZ 92, 275, 279; BGH, Beschl. v. 10. November 1988, VII ZB 8/88, NJW 1989, 1357, 1358; Urt. v. 21. Mai 1987, VII ZR 296/86, NJW 1988, 712 f).

3. Der Antrag des Klägers, dem Beklagten zu 1 insoweit die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, ist zurückzuweisen. Grundsätzlich ist über die Kosten des Rechtsstreits einheitlich zu entscheiden. Es kann offen bleiben, ob ausnahmsweise bei Ausscheiden einer kostentragungspflichtigen Partei zugunsten der Gegenpartei eine Kostenentscheidung vorab ergehen kann. Eine solche Teilkostenentscheidung kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn ein schutzwürdiges Interesse der kostenerstattungsberechtigten Partei besteht, etwa weil die Besorgnis begründet ist, bei einer Verzögerung des Kostenausspruchs werde diese Partei ihren Anspruch nicht mehr verwirklichen können (BGH, Beschl. v. 19. September 1990, VIII ZR 172/90, NJW-RR 1991, 187 m.w.N.). Derartige Gründe sind weder dargetan noch ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993216

BB 1993, 1837

NJW 1993, 2944

BRAK-Mitt 1993, 231

BGHR ZPO § 515 Abs. 3 Kostenentscheidung 2

BGHR ZPO § 67 Halbs. 2 Rechtsmittel 4

DRsp IV(416)320Nr. 3

MDR 1994, 830

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Grundlagen und Anforderungen: Geschäftspartner-Management
Geschäftspartner-Management

Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern bietet Unternehmen Möglichkeiten der Geschäftsentwicklung, birgt aber auch Risiken. Das Buch gibt einen Überblick über die nationalen und internationalen rechtlichen Grundlagen und zeigt praktische Umsetzungsmöglichkeiten eines Compliance-Prozesses auf.


BGH VII ZR 296/86
BGH VII ZR 296/86

  Leitsatz (amtlich) Haben die Partei und ihr Streithelfer selbständig Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl um ein einheitliches Rechtsmittel, das der Streithelfer nicht fortführen kann, wenn es von der Partei zurückgenommen worden ist, weil ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren