Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 31.10.1990 - I R 32/86

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnung der Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer KGaA

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gewinnanteile, die als Vergütung für die Geschäftsführung an die persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA verteilt werden, sind alle Arten von Vergütungen, die die persönlich haftenden Gesellschafter als Gegenleistung für ihre ―gegenwärtige oder frühere― Geschäftsführungstätigkeit erhalten. Von diesen Vergütungen zu unterscheiden sind Leistungen, die Auslagen- oder Aufwendungsersatz und kein Entgelt für die Geschäftsführungstätigkeit sind.

2. Aufwendungen, die einem persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA entstehen, weil er die ihm übertragenen Geschäftsführungsaufgaben von anderen Personen (Fremdgeschäftsführer) wahrnehmen läßt, mindern die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr.4 GewStG nicht. Dies gilt auch für die Aufwendungen, die einer Komplementär-GmbH dadurch entstehen, daß sie die ihr übertragene Geschäftsführung der KGaA nur durch Fremdgeschäftsführer ausüben kann.

 

Normenkette

GewStG 1977 § 8 Nr. 4; GewStG 1978 § 8 Nr. 4; KStG 1977 § 9 Nr. 2; EStG 1977 § 15 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 06.12.1985; Aktenzeichen 6 K 159/83)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine KGaA. Sie betreibt eine Papier- und Wellpappenfabrik. Ihre alleinige geschäftsführungsbefugte und vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafterin ist nach der Satzung die H Verwaltungs-GmbH (GmbH). Deren Geschäftsführer sind sieben natürliche Personen.

Die unter anderem in den Jahren 1977 bis 1979 (Streitjahre) geltende Satzung der Klägerin enthält folgende Bestimmung:

"§ 12 Vergütungen für die persönlich haftende Gesellschafterin: Eintritt in die Arbeitsverträge der bisherigen Geschäftsführer

(1) Sämtliche Kosten der Geschäftsführung und überhaupt alle Auslagen und Nebenleistungen, die mit der Geschäftsführung der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen, hat die Gesellschaft der persönlich haftenden Gesellschafterin zu erstatten.

(2) Die persönlich haftende Gesellschafterin tritt mit Wirkung vom 1.Juli 1976 an in die Anstellungsverträge mit den bisherigen Geschäftsführern der Gesellschaft ein.

(3) Die Geschäftsführer behalten die ihnen nach den Anstellungsverträgen zustehenden Ansprüche auf Gewährung von Ruhegehältern gegen die Gesellschaft auch hinsichtlich der Zeit, in der sie bei der persönlich haftenden Gesellschafterin tätig sind. Hierfür sind in dem Jahresabschluß der Gesellschaft Rückstellungen vorzunehmen. Soweit weitere Geschäftsführer von der persönlich haftenden Gesellschafterin eingestellt werden, soll der Ruhegehaltsanspruch gegen die persönlich haftende Gesellschafterin gewährt werden, jedoch hat die Gesellschaft gemäß der Bestimmung in Abs.1 alle Aufwendungen hierfür der persönlich haftenden Gesellschafterin zu erstatten."

Nach § 26 Abs.2 der Satzung ist die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin am Gewinn bzw. Verlust der Klägerin in Höhe von 1 v.H. eines sich nach einer besonderen Innenbilanzrechnung ergebenden Betrags beteiligt.

Nach einer Außenprüfung änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) die den Gewerbebetrieb der Klägerin betreffenden Gewerbesteuermeßbescheide für die Streitjahre und rechnete gemäß § 8 Nr.4 des Gewerbesteuergesetzes 1977 bzw. 1978 (GewStG 1977/1978) dem Gewinn 1977 1 737 029 DM, dem Gewinn 1978 1 609 267 DM und dem Gewinn 1979 1 599 152 DM wieder hinzu. Diese Beträge setzen sich wie folgt zusammen:

Erhebungszeitraum 1977 1978 1979

DM DM DM

―――――――――――――――――――――――――――――――-

Kostenerstattungen für

die Geschäftsführung

aufgrund § 12 Abs.1

der Satzung 1 254 453 1 303 589 1 321 775

Zuführungen zu den

Pensionsrückstellungen

für die Geschäftsführer

der GmbH nach § 12 Abs.3

der Satzung 520 811 296 998 271 857

―――――――――――――――――-

Zwischensumme 1 775 264 1 600 587 1 593 632

- Verlustanteil - 38 235

+ Gewinnanteil + 8 680 + 5 520

der GmbH nach § 26

Abs.2 der Satzung ―――――――――――――――――-

nach § 8 Nr.4 GewStG

hinzugerechneter Betrag 1 737 029 1 609 267 1 599 152.

Gegen die Änderungsbescheide vom 6.Mai 1983 (für 1977 und 1978) und 31.Mai 1983 (für 1979) legte die Klägerin Einsprüche ein. Sie machte geltend, die Kostenerstattungen aufgrund § 12 Abs.1 der Satzung und die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen aufgrund § 12 Abs.3 der Satzung seien dem Gewinn nicht wieder hinzuzurechnen. Die Einsprüche und Klage waren erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 416 veröffentlicht.

Die vom FG zugelassene Revision der Klägerin wird auf Verletzung des § 8 Nr.4 GewStG 1977/1978 gestützt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist nicht begründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

1. Nach § 8 Nr.4 GewStG 1977/1978 sind zur Ermittlung des Gewerbeertrags einer KGaA dem Gewinn aus Gewerbebetrieb unter anderem die Gewinnanteile wieder hinzuzurechnen, die an die persönlich haftenden Gesellschafter als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind, soweit sie bei der Gewinnermittlung abgezogen wurden.

Derartige Gewinnanteile sind die Teile des (Gesamt-)Gewinns der KGaA, die die persönlich haftenden Gesellschafter der KGaA erhalten, weil sie für die KGaA geschäftsführend tätig sind oder waren. Sie ―wie auch die übrigen in § 8 Nr.4 GewStG 1977/1978 genannten Gewinnanteile― werden bei der Ermittlung des der Körperschaftsteuer unterliegenden Einkommens der KGaA nach § 9 Nr.2 des Körperschaftsteuergesetzes 1977 ―KStG 1977― (früher: § 11 Nr.3 KStG 1968) abgezogen. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung dieser Gewinnanteile ―als Teil des der Körperschaftsteuer unterliegenden Einkommens der KGaA und als Gewinnanteil des Komplementärs― vermieden. Für die Gewerbesteuer wird der Abzug durch die Hinzurechnung nach § 8 Nr.4 GewStG 1977/1978 wieder rückgängig gemacht, damit auch diese Gewinnanteile bei der KGaA der Gewerbesteuer unterliegen (vgl. Bundesfinanzhof ―BFH―, Urteile vom 4.Mai 1965 I 186/64 U, BFHE 82, 471, BStBl III 1965, 418; vom 23.Oktober 1985 I R 235/81, BFHE 145, 76, BStBl II 1986, 72; vom 21.Juni 1989 X R 14/88, BFHE 157, 382, 387, BStBl II 1989, 881, 884).

Gewinnanteile, die an die persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA als Vergütung für die Geschäftsführung verteilt werden, sind alle Arten von Vergütungen, die die persönlich haftenden Gesellschafter als Gegenleistung für ihre ―gegenwärtige oder frühere― Geschäftsführungstätigkeit erhalten (s. Reichsfinanzhof ―RFH―, Urteil vom 21.Dezember 1937 I 251/37, RFHE 43, 27, RStBl 1938, 334; BFH-Urteil vom 8.Februar 1984 I R 11/80, BFHE 140, 465, BStBl II 1984, 381). Von diesen Vergütungen zu unterschieden sind Zahlungen, die die persönlich haftenden Gesellschafter als Auslagen- oder Aufwendungsersatz erhalten und die k e i n Entgelt für die Geschäftsführungstätigkeit sind. Derartige Zahlungen ―z.B. die Erstattung von Reisekosten― sind keine gemäß § 9 Nr.2 KStG 1977 abziehbaren und nach § 8 Nr.4 GewStG 1977/1978 wieder hinzuzurechnenden Gewinnanteile, sondern Betriebsausgaben der KGaA (§ 8 Abs.1 KStG 1977 i.V.m. § 4 Abs.4 des Einkommensteuergesetzes 1977 und 1979 ―EStG 1977/1979―).

2. Aufwendungen, die einem persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA entstehen, weil er ―z.B. wegen Krankheit― die ihm übertragenen Geschäftsführungsaufgaben von anderen Personen (Fremdgeschäftsführer) wahrnehmen läßt, mindern die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr.4 GewStG 1977/1978 nicht.

§ 8 Nr.4 GewStG 1977/1978 und § 9 Nr.2 KStG 1977 sind Vorschriften zur Ermittlung des Gewerbeertrags bzw. des Einkommens der KGaA. Was unter Gewinnanteilen zu verstehen ist, die an die persönlich haftenden Gesellschafter als Vergütung für die Geschäftsführung verteilt worden sind, ist daher aus der Sicht der KGaA ―nicht aus der der persönlich haftenden Gesellschafter― zu beurteilen. Aus der Sicht der KGaA sind sämtliche Vergütungen, die ihre Komplementäre für die Geschäftsführung erhalten, derartige Gewinnanteile. Auch soweit die Vergütungen den Aufwendungen entsprechen, die einem Komplementär durch Fremdgeschäftsführer entstehen, sind sie aus der Sicht der KGaA kein außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zu leistender Aufwendungsersatz, sondern Gewinnanteile, die der persönlich haftende Gesellschafter als Vergütung für die Geschäftsführung ―durch Fremdgeschäftsführer― erhält.

Bei der Ermittlung des Gewinns der KGaA dürfen diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, weil sie keine Aufwendungen der KGaA, sondern Aufwendungen des persönlich haftenden Gesellschafters sind. Sie mindern jedoch als Betriebsausgaben dessen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs.1 Nr.3 EStG 1977/1979.

3. Gleiches gilt, wenn ―wie im Streitfall― eine GmbH persönlich haftende und nach der Satzung geschäftsführungsbefugte und vertretungsberechtigte Gesellschafterin ist. Die Aufwendungen, die der Komplementär-GmbH dadurch entstehen, daß sie die ihr übertragene Geschäftsführung der KGaA nur durch Fremdgeschäftsführer ausüben kann, mindern den nach § 8 Nr.4 GewStG 1977/1978 hinzuzurechnenden Betrag nicht (gleicher Ansicht Lenski/Steinberg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, 7.Aufl., Stand Juni 1990, § 8 Nr.4 Anm.2; Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 1988, § 8 Nr.4 Anm.3; Meyer- Scharenberg/Popp/Woring, Gewerbesteuer-Kommentar, 1989, § 8 Nr.4 Rdnr.6).

Zwar ist umstritten, ob eine GmbH überhaupt Geschäftsführungsorgan einer KGaA sein kann. Nach einer in der Literatur weit verbreiteten Meinung können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen geschäftsführungsbefugte und vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA sein. (vgl. Semler in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, Kommentar, 10.Lieferung, 1986, § 278 Anm.14 bis 23, m.w.N.; Binz/Sorg, Betriebs-Berater ―BB― 1988, 2041; s.a. Hennerkes/May, BB 1988, 2393). Diese Streitfrage ist aber für die Anwendung des § 8 Nr.4 GewStG 1977/1978 ohne Bedeutung. Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß eine GmbH kein Geschäftsführungsorgan einer KGaA sein kann, sind Leistungen, die eine Komplementär-GmbH für die durch ihr Personal ausgeübte Geschäftsführungstätigkeit von der KGaA erhält, aus deren Sicht Gewinnanteile, die als Vergütungen für die Geschäftsführung durch die GmbH an diese verteilt worden sind.

4. § 15 Abs.1 Nr.3 EStG 1977/1979 steht dem nicht entgegen.

§ 8 Nr.4 GewStG knüpft nicht an § 15 Abs.1 Nr.3 EStG, sondern an § 9 Nr.2 KStG 1977 an. Die Beträge, die gemäß § 9 Nr.2 KStG 1977 bei der Ermittlung des Einkommens der KGaA abgezogen wurden, sind nach § 8 Nr.4 GewStG 1977/1978 dem nach den Vorschriften des KStG 1977 ermittelten Gewinn der KGaA wieder hinzuzurechnen. Abgezogen nach § 9 Nr.2 KStG 1977 werden nicht die Einkünfte (Netto-Vergütungen), die die persönlich haftenden Gesellschafter durch ihre gegenwärtige oder frühere Geschäftsführungstätigkeit erzielten, sondern der Teil des Gewinns, der an die Komplementäre als Vergütung für die Geschäftsführung verteilt wird. Das sind ―wie oben unter 2 ausgeführt― die Brutto-Vergütungen.

Der Senat weicht damit nicht von seinem Urteil vom 8.Februar 1984 I R 11/80 (BFHE 140, 465, BStBl II 1984, 381) ab. In dieser Entscheidung ist zwar ―unter Nr.2 a) bb)― ausgeführt worden, daß die gewerblichen Einkünfte ―§ 15 (Abs.1) Nr.3 EStG― der persönlich haftenden Gesellschafter als Gewerbeertrag der KGaA zu erfassen seien. Gleichzeitig ist aber darauf hingewiesen worden, daß § 15 (Abs.1) Nr.3 EStG alle Vergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter für ihre Geschäftsführung als gewerbliche Einkünfte erfasse. Über die Rechtsfrage, ob Aufwendungen der Komplementäre, die ihnen durch die Geschäftsführung entstanden und bei der Ermittlung ihrer Einkünfte nach § 15 Abs.1 Nr.3 EStG als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, nicht nur die Einkünfte der persönlich haftenden Gesellschafter, sondern auch die Hinzurechnung nach § 8 Nr.4 GewStG mindern, war seinerzeit nicht zu entscheiden und ist auch nicht entschieden worden.

5. Auch die Beträge, um die das Einkommen der Klägerin in den Streitjahren aufgrund der Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen für die Geschäftsführer der GmbH gemindert wurde, sind Gewinnanteile, die an die GmbH als Vergütung für die Geschäftsführung verteilt wurden. Zwar bestehen die Ruhegehaltsansprüche, für die die Rückstellungen gebildet wurden, nach § 12 Abs.3 Satz 1 der Satzung unmittelbar gegen die Klägerin. Die Übernahme der Ruhegehaltsverpflichtungen, die während der Zeit entstehen, in der die Anspruchsberechtigten für die GmbH tätig sind, ist aber eine Aufwendung der Klägerin zugunsten der GmbH. Sie ist, wie die Überschrift des § 12 und Abs.3 Satz 3 dieser Bestimmung der Satzung zeigen, Teil der Vergütungen, die die GmbH für die Übernahme der Geschäftsführung erhält.

Diese Beträge sind gemäß § 8 Nr.4 GewStG 1977/1978 jeweils in dem Erhebungszeitraum dem Gewinn wieder hinzuzurechnen, in dem sie nach § 9 Nr.2 KStG 1977 bei der Ermittlung des Einkommens der Klägerin abgezogen wurden. Dies ergibt sich aus dem Zweck des § 8 Nr.4 GewStG 1977/1978, die auf § 9 Nr.2 KStG 1977 beruhende Minderung des Einkommens der KGaA bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der KGaA rückgängig zu machen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63527

BFH/NV 1991, 17

BStBl II 1991, 253

BFHE 162, 445

BFHE 1991, 445

BB 1991, 534

BB 1991, 534-536 (LT)

DB 1991, 632-633 (LT)

DStR 1991, 243 (KT)

HFR 1991, 290 (LT)

StE 1991, 60 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG bei sog. Drittanstellung von Geschäftsführern
Taschenrechner Geld Stift
Bild: INGO HOFFMANN

Ist bei einer KGaA die Komplementärin, eine GmbH & Co. KG, zu 100 % an ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, einer GmbH, beteiligt, und sind in dieser GmbH sowohl Kommanditisten der KG als auch nicht an der KG beteiligte Personen Geschäftsführer, führt die Übertragung der Geschäftsführung der KGaA durch Anstellungsvertrag auf diese Personen (sog. Drittanstellung) nicht dazu, dass die dadurch ausgelösten Aufwendungen die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 4 GewStG bei der KGaA mindern.


BFH Überblick: Alle am 09.02.2023 veröffentlichten Entscheidungen
Bundesfinanzhof Schild
Bild: Haufe Online Redaktion

Am 09.02.2023 hat der BFH acht sog. V-Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.


Jahresabschluss nach HGB: Besonderheiten der handelsrechtlichen Rechnungslegung von Personengesellschaften
Bilanzierung, Report, Finanzen, Jahresabschluss
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei Personengesellschaften – also v. a. OHG, KG sowie als Grundform die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) – sind einige Besonderheiten bei der handelsrechtlichen Rechnungslegung zu beachten.


Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
Haufe Finance Office Premium
Bild: Haufe Online Redaktion

Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


BFH I R 13/20
BFH I R 13/20

  Entscheidungsstichwort (Thema) Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG bei sog. Drittanstellung von Geschäftsführern  Leitsatz (amtlich) Ist bei einer KGaA die nicht am Kapital beteiligte Komplementärin, eine GmbH & Co. KG (KG), zu ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren