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BFH Urteil vom 31.01.1997 - VI R 97/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung von Versicherungsprämien

 

Leitsatz (NV)

Prämien für eine kombinierte Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung können in Aufwendungen für die Lebens führung und in Werbungskosten aufgeteilt werden, falls der Versicherer bescheinigt, welcher Anteil der Gesamtprämie auf den die berufliche Sphäre betreffenden Ver sicherungsschutz entfällt (Anschluß an BFH-Urteil vom 19. Februar 1993 VI R 42/92, BFHE 170, 560, BStBl II 1993, 519).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1990 als Kraftfahrer bei einem Bauunternehmen beschäftigt. In seiner Steuererklärung machte er die Prämie von 284 DM für eine Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) lehnte den Werbungskostenabzug ab, weil die Aufwendungen nicht ausschließlich beruflich veranlaßt seien.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte u. a. aus: Die von dem Kläger abgeschlossene Versicherung sei nicht ausschließlich beruflich veranlaßt, da sie nicht nur Risiken aus arbeits-, sozial-, steuer- und verkehrsrechtlichen Auseinandersetzungen, sondern auch eine Vielzahl von Risiken aus anderen Bereichen abdecke. Dem Werbungskostenabzug stehe daher das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entgegen.

Eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung zwischen beruflichen und privaten Anteilen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei im Streitfall nicht zu erkennen. Der Kläger berufe sich zwar auf eine Auskunft der X-Rechtsschutz- Versicherungs-AG (X-AG), wonach von der entrichteten Prämie 126 DM auf den Verkehrs-Rechtsschutz und davon die Hälfte auf den beruflichen Anteil entfielen und die verbleibenden Aufwendungen für den allgemeinen Familien-Rechtsschutz nach statistisch abgesicherten Feststellungen des HUK-Verbandes zu 3/7 zur beruflichen Tätigkeit des jeweiligen Versicherungsnehmers gehörten. Das Gericht vermöge dieser Argumentation jedoch nicht zu folgen. Es sei nicht erkennbar, nach welchen objektiven Merkmalen und Unterlagen die Aufwendungen des Klägers in beruflich und privat veranlaßte zu trennen wären.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts sowie mangelnde Sachaufklärung.

Er trägt vor, ein Teilbetrag der Versicherungsprämie von 131 DM (die Hälfte des auf den Verkehrs-Rechtsschutz entfallenden Anteils von 126 DM sowie 3/7 des auf den Familien-Rechtsschutz entfallenden Anteils von 157,60 DM) betreffe seine berufliche Absicherung und sei deshalb als Werbungskosten absetzbar. Eine zutreffende und leicht nachprüfbare Aufteilung der Prämie anhand objektiver Merkmale und Unterlagen sei möglich. Aus der Statistik des HUK-Verbandes ergebe sich, daß die Schadensaufwendungen beim Verkehrs-Rechtsschutz je zur Hälfte beruflich und privat bedingt seien. Anhand der Schadensstatistik und der darauf beruhenden Berechnung der Beitragsanteile könnten der berufliche und private Anteil an den Versicherungsprämien aufgeteilt werden. Die hierfür als Beweis angebotenen Auskünfte der X-AG, des Bundesamtes für das Versicherungswesen und des HUK-Verbandes habe das FG nicht eingeholt. Damit habe es entgegen seiner Aufklärungspflicht (§ 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und die Einkommensteuer unter Abänderung des angefochtenen Bescheids auf ... DM herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Es hält eine Aufteilung der Versicherungsprämie in Aufwendungen für die Lebensführung und in Werbungskosten für undurchführbar.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur weiteren Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

1. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, daß Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) auch Aufwendungen für eine Versicherung sein können, die durch die berufliche Tätigkeit veranlaßt worden ist. Maßgebend ist, ob sich der Versicherungsschutz ausschließlich oder ganz überwiegend auf berufsbezogene Risiken erstreckt (vgl. Prinz in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 9 EStG Anm. 331). Beiträge zu Rechtsschutzversicherungen kommen daher als Werbungskosten in Betracht, falls ein abgrenzbarer veranlassungsbezogener Zusammenhang zwischen dem Versicherungsgegenstand und der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen besteht. Die im Streitfall von dem Kläger abgeschlossene Rechtsschutzversicherung erstreckte sich jedoch nicht nur auf seine berufliche Tätigkeit als Fahrer von Baumaschinen, sondern umfaßte auch die private Teilnahme am Straßenverkehr sowie den Familien-Rechtsschutz. Der auf diese Bereiche entfallende Prämienanteil war nicht beruflich, sondern privat veranlaßt.

2. Bei sog. gemischten Aufwendungen, wie sie hier vorliegen, greift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG ein, wenn eine Trennung nicht anhand objektiver Merkmale und Unterlagen zutreffend und leicht nachprüfbar durchzuführen ist (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213). Zwar kommt eine solche Trennung für einheitlich in Rechnung gestellte Prämien auf eine Versicherung, die berufliche und private Risiken abdeckt, grundsätzlich nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 13. April 1976 VI R 87/73, BFHE 119, 149, BStBl II 1976, 599; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. August 1985 1 BvR 707/85, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1987, 34; ebenso die überwiegende Meinung im Schrifttum, z. B. Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 19 Rz. 60 "Versicherungsbeiträge"; von Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 9 Anm. B 651; Prinz, a.a.O., EStG, § 9 Anm. 333; a. A. Koewius, Finanz-Rundschau 1986, 584, 588). Der BFH hat indessen eine Ausnahme für den Sachverhalt zugelassen, daß der Versicherer bescheinigt, welcher Anteil der Gesamtprämie nach seiner Kalkulation auf den die berufliche Sphäre betreffenden Versicherungsschutz entfällt (Urteil vom 19. Februar 1993 VI R 42/92, BFHE 170, 560, BStBl II 1993, 519).

3. Das FG hat die von dem Kläger beigebrachte Bescheinigung seiner Versicherungsgesellschaft zwar zu Recht als inhaltlich nicht ausreichend angesehen. Denn das Schriftstück enthält lediglich Angaben darüber, welche Jahresprämien 1990 für einzelne Sparten der Rechtsschutzversicherung jeweils zu zahlen waren. Ihm ist dagegen nicht zu entnehmen, inwieweit die einheit liche Prämie für die kombinierte Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung des Klägers dem beruflichen und dem privaten Risikobereich zuzuordnen ist. Das FG hätte die Klage jedoch nicht bereits deshalb abweisen dürfen, sondern den Kläger zur Vorlage einer Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft auffordern müssen, die den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 170, 560, BStBl II 1993, 519 entspricht. Dies hat das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 346

DStR 1997, 1077

LEXinform-Nr. 0140298

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