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BFH Urteil vom 31.01.1973 - I R 166/71

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Leitsatz (amtlich)

Zur Konzernleitung in äußerlich erkennbarer Form als Voraussetzung einer Organschaft (im Anschluß an das BFH-Urteil vom 17. Dezember 1969 I 252/64, BFHE 98, 152, BStBl II 1970, 257).

 

Normenkette

KStG §§ 6, 8b Abs. 7 S. 1; GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2; GewStDV § 3

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die Klägerin 1 und Revisionsklägerin 1 ist eine KG, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH und deren Kommanditist W. K. ist. Dieser war auch alleiniger Geschäftsführer zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin 2 und Revisionsklägerin 2 ist und an denen die Klägerin 1 mit Mehrheit beteiligt war. W. K. war auch Geschäftsführer der Klägerin 1.

Der Senat hat im ersten Rechtsgang durch Urteil vom 17. Dezember 1969 I 252/64 (BFHE 98, 152, BStBl II 1970, 257) entschieden, eine Organschaft zwischen der Klägerin 1 als Obergesellschaft und den beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin 2 ist, als Organgesellschaften sei anzuerkennen, wenn die Klägerin 1 die einheitliche Leitung im Konzern in einer Form ausübe, die bei näherer Prüfung durch die dazu befugten Personen (z. B. Abschlußprüfer, Betriebsprüfer) durch äußere Merkmale erkennbar sei. Zur Prüfung dieser Frage hat der Senat die Sache an das FG zurückverwiesen.

Das FG hat im zweiten Rechtsgang die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen einer äußerlich erkennbaren Konzernleitung seien im Streitfall nicht erfüllt. W. K. habe die Geschäftsleitung der Obergesellschaft und der Untergesellschaften in Personalunion wahrgenommen. Die geschäftsleitende Tätigkeit der Klägerin 1 sei in den Streitjahren 1959 und 1960 ohne Dokumentation geblieben.

Über die beim FG anhängigen Klagen gegen die Gewerbesteuermeßbescheide 1959 und 1960 hat das FG auf Antrag der Klägerinnen nicht entschieden.

Gegen das Urteil des FG haben die Klägerinnen Revision eingelegt. Sie rügen unrichtige Anwendung des geltenden Rechts zur Besteuerung von Organschaften und Verfahrensmängel.

Im einzelnen führen sie aus:

1. In den Streitjahren 1959 und 1960 liege nicht in gleicher Weise wie heute eine Dokumentation über die Konzernleitung der Klägerin 1 vor, weil in diesen Jahren noch alle Leitungsfunktionen im Konzern in der Hand des Herrn W. K. zusammengefaßt gewesen seien. Bei den damaligen Größenverhältnissen der Gesellschaften und der daraus sich ergebenden einfachen Befehlsstruktur innerhalb des Konzerns sei die Abfassung von Berichten, Besprechungsnotizen und schriftlichen Weisungen im allgemeinen überflüssig gewesen. W. K. habe in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gesellschaften stets das Gesamtinteresse des Konzerns im Auge gehabt und daher primär als Geschäftsführer der Klägerin 1 gehandelt. Außerdem befänden sich die Klägerinnen in einem Beweisnotstand. In den Streitjahren seien von W. K. oder seinem Mitarbeiter, Herrn St., Finanz- und Zahlungspläne für den Konzern aufgestellt worden. Diese seien aber nicht aufbewahrt worden.

2. Die Klägerinnen rügen folgende Verfahrensmängel:

a) Das FG habe § 126 Abs. 5 FGO verletzt. Denn es habe entgegen der Weisung des BFH im Urteil I 252/64 danach gefragt, ob die Obergesellschaft die Geschäftspolitik in schriftlicher Form abgestimmt habe.

b) Das FG habe die von den Beteiligten gestellten Anträge auf Vernehmung von Zeugen abgelehnt. Darin liege ungenügende Sachaufklärung und das Übergehen eines entscheidungserheblichen Beweisantrags.

Die Klägerinnen beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Steuerveranlagung der Klägerinnen für die Sreitjahre unter Berücksichtigung des bestehenden und durchgeführten Ergebnisabführungsvertrages vorzunehmen, hilfsweise, die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zuzückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der Senat gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), hat die Klägerin 1 die Konzernleitung nicht in einer Form ausgeübt, die bei näherer Prüfung durch die dazu befugten Personen (z. B. Abschlußprüfer, Betriebsprüfer) durch äußere Merkmale erkennbar war.

1. Das FG stützt sich auf den Bericht des Steuerrats K., den es damit beauftragt hat, bei der Klägerin 1 zu ermitteln, ob sie die Konzernleitung in einer äußerlich erkennbaren Form ausgeübt habe. Das FG beruft sich ferner auf die Erklärung des Herrn W. K. Der Bericht des Steuerrats K. und die diesem Bericht beigefügten schriftlichen Unterlagen, die die Klägerin 1 vorgelegt hat, lassen den Schluß zu, daß die Klägerin 1 die Konzernleitung nicht in einer durch äußere Merkmale erkennbaren Form ausgeübt hat, daß die Konzernleitung vielmehr durch das Mittel der Personalunion in der Geschäftsführung der Konzerngesellschaften wahrgenommen wurde. Die Klägerinnen selbst führen in der Revisionsbegründung aus, in den Streitjahren seien alle Leitungsfunktionen im Konzern in der Hand des Herrn W. K. zusammengefaßt gewesen. Dieser hat vor dem FG erklärt, es sei von ihm alles in Personalunion vorgenommen worden. Eine Konzernleitung, die allein auf Personalunion beruht, reicht aber nach dem Urteil des Senats im ersten Rechtsgang nicht aus, um der Obergesellschaft die Eigenschaft eines gewerblichen Unternehmens zuzusprechen, in das die Untergesellschaften wirtschaftlich eingegliedert sind.

Eine Konzernleitung in äußerlich erkennbarer Form vollzog sich auch nicht dadurch, daß W. K., wie die Klägerinnen behaupten und wie sich aus einigen Unterlagen ergeben mag, bei seinem Handeln als Geschäftsführer der Obergesellschaft und der Untergesellschaften das Konzerninteresse verfolgt hat. Denn die Wahrung des Konzerninteresses beruhte in diesem Fall nicht auf äußerlich erkennbaren Maßnahmen der Konzernleitung, die von der Klägerin 1 in ihrer Eigenschaft als Obergesellschaft ausgingen, sondern auf der Tatsache, daß W. K. Geschäftsführer aller Konzerngesellschaften war.

2. Die gerügten Verfahrensmängel bestehen nicht.

a) Das FG hat § 126 Abs. 5 FGO nicht verletzt. Nach dem Urteil des Senats im ersten Rechtsgang kommt es entscheidend darauf an, daß die Konzernleitung "in der erwähnten, durch äußere Merkmale erkennbaren Form die Grundlinien der Geschäftspolitik bestimmt und sonst grundlegende Fragen der Geschäftspolitik der Konzernunternehmen aufeinander abstimmt". Diese Frage hat auch das FG untersucht. Wenn das FG dazu ausgeführt hat, die konzernleitenden Vorgänge müßten schriftlich festgehalten sein, so liegt darin eine zutreffende Auslegung des Urteils des Senats im ersten Rechtsgang. Der Senat hat wörtlich ausgeführt: "Die Voraussetzungen einer durch äußere Merkmale erkennbaren Konzernleitung werden im allgemeinen erfüllt sein, wenn das herrschende Unternehmen Richtlinien über die Geschäftspolitik der abhängigen Unternehmen aufstellt und den abhängigen Unternehmen zuleitet oder wenn es den abhängigen Unternehmen schriftliche Weisungen erteilt. Auch Empfehlungen des herrschenden Unternehmens, gemeinsame Besprechungen und Beratungen können genügen, wenn sie schriftlich festgehalten werden." Aus dem Zusammenhang ist unschwer zu erkennen, daß auch das Aufstellen und Zuleiten der Richtlinien über die Geschäftspolitik in schriftlicher Form zu geschehen hat.

b) Das FG hat den Antrag der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung, die Zeugen K. und St. darüber zu vernehmen, daß Konzernbilanzen und verschiedene schriftliche Weisungen vorhanden gewesen seien, als unerheblich abgelehnt. Denn der BFH stelle auf die objektive Überprüfbarkeit ab. Das FG hat damit § 76 FGO nicht verletzt. Konzernbilanzen tragen nicht dazu bei, eine Konzernleitung in äußerlich erkennbarer Form zu beweisen. Sie bekunden lediglich, daß es sich um einen Konzern handelt. Nicht jeder Konzern erfüllt aber die Voraussetzungen einer Organschaft. Auch die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerinnen, verschiedene schriftliche Weisungen seien vorhanden gewesen, verpflichtete das FG nicht, die angebotenen Zeugen zu vernehmen. Denn die Klägerinnen haben nicht angegeben, von wem die Weisungen ausgingen, an wen sie gerichtet waren und welchen Inhalt sie hatten. Angesichts der gleichzeitig vor dem FG abgegebenen Erklärung des Herrn W. K., von ihm sie alles in Personalunion vorgenommen worden, konnte es sich gar nicht um Beweise für eine umfassende Konzernleitung der Klägerin 1 gehandelt haben.

Damit erledigt sich auch die Frage des Beweisnotstandes.

3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, daß das angefochtene Urteil ein Teilurteil ist, da es über die Klagen gegen die Gewerbesteuermeßbescheide, die beim FG noch anhängig sind, nicht entschieden hat (§ 98 FGO). Da über die Kosten des Rechtsstreits einheitlich zu entscheiden ist, mußte das FG die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem FG und über die Kosten der Revision im ersten Rechtsgang dem Schlußurteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70387

BStBl II 1973, 420

BFHE 1973, 348

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