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BFH Urteil vom 31.01.1956 - V z 18/55 S

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Leitsatz (amtlich)

Handlungen der Zollfahndungsstellen, die sie von sich aus vornehmen und die zur Feststellung des Anspruchs oder des Pflichtigen dienen, unterbrechen die Verjährung.

 

Normenkette

FVG § 1 Abs. 1 Ziff. 2 S. 2, § § 19 Abs. 1; AO § 147 Abs. 1

 

Gründe

Der Einwand der Verjährung ist unbegründet. Die Verjährung ist im Jahre 1951 durch Maßnahmen von Beamten der Zollfahndungsstelle . . ., nämlich durch die Vernehmung des Beschwerdeführers am 12. September 1951 im Anschluß an die Beschlagnahme der bei ihm vorgefundenen unverzollten und unversteuerten Waren, wirksam unterbrochen worden. Zwar konnten nach der Rechtsprechung des ehemaligen Reichsfinanzhofs Maßnahmen der Zollfahndungsstellen, die sie von sich aus vornahmen, die Verjährung nicht unterbrechen (Urteil des Reichsfinanzhofs IV A 435/27 vom 18. April 1928, Mrozek-Kartei, Reichsabgabenordnung, § 124 -- alt -- Rechtsspruch 10, Reichszollblatt 1928 S. 197). Die Entscheidung war damit begründet, daß die Zollfahndungsstellen nicht Finanzämter (Hauptzollämter) oder deren Hilfsstellen oder Organe waren, die allein die Unterbrechung vornehmen konnten, sondern Bestandteile der Landesfinanzämter. Dies trifft jedoch nicht mehr zu. Nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) vom 6. September 1950 (Bundesgesetzblatt 1950 S. 448) sind die Zollfahndungsstellen ebenso wie die Hauptzollämter örtliche Bundesfinanzbehörden und gelten als Finanzämter im Sinne der Reichsabgabenordnung (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 FVG). Ihre Zuständigkeit ist gegenüber früher erheblich erweitert. Ihre Beamten haben die Befugnisse, die den Beamten der Hauptzollämter für die Steueraufsicht und im Steuerstrafverfahren zustehen (§ 19 FVG). Soweit Maßnahmen der Hauptzollämter im Strafverfahren auf die Feststellung des Steueranspruchs und des Pflichtigen gerichtet sind, unterbrechen sie auch die Verjährung. Das Vorgehen der Zollfahndungsstellen bei der Erforschung und Verfolgung von Steuervergehen hat im besonderen zum Ziel, den verkürzten Anspruch und den Pflichtigen festzustellen. Es ist daher nicht mehr angängig, die Maßnahmen der Zollfahndungsstellen, die sie von sich aus vornehmen, in ihrer Wirkung auf die Unterbrechung der Verjährung im Hinblick auf die durch das FVG eingeführte Verselbständigung der Zollfahndungsstellen und ihre Gleichstellung mit den Hauptzollämtern unterschiedlich von Maßnahmen der Hauptzollämter zu beurteilen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß nach § 147 AO nur Handlungen des zuständigen Finanzamts verjährungsunterbrechende Wirkungen haben und man daraus entnehmen könnte, daß Unterbrechungshandlungen nur von den Finanzämtern im eigentlichen Sinne vorgenommen werden können. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn der Zuständigkeit kommt insoweit keine besondere Bedeutung zu. In ständiger Rechtsprechung sind daher auch Handlungen eines unzuständigen Finanzamts als wirksame Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 147 AO angesehen worden (Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 136/31 vom 22. Juli 1931, Slg. Bd. 29 S. 128, Mrozek-Kartei, Reichsabgabenordnung 1931, § 147 Rechtsspruch 1).

 

Fundstellen

BStBl III 1956, 116

BFHE 1956, 315

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