Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 30.11.1999 - IX R 70/96

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umtausch einer variabel verzinslichen Anleihe (Floater) in festverzinsliche Schuldverschreibungen (Bonds) keine Anschaffung i.S. von § 23 Abs. 1 EStG

 

Leitsatz (amtlich)

Werden Wertpapiere mit variablem Zins (Floating-Rate-Notes) ausgegeben, die in eine festverzinsliche Schuldverschreibung (Bonds) umgetauscht werden können, bedeutet der Umtausch jedenfalls dann keine Anschaffung i.S. von § 23 Abs. 1 EStG, wenn Emittent, Inhaber, Nennbetrag und Laufzeit unverändert bleiben, das Umtauschrecht zum Bezug der Bonds bereits mit dem Kauf der Floating-Rate-Notes erworben wird und im Fall eines Umtausches die Floating-Rate-Notes gelöscht und die (nicht gesondert handelbaren) Bonds neu ausgegeben werden.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Dok.-Nr. 0132360; EFG 1996, 377)

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wird, erwarb am 20. November 1984 über seine Bank eine Anleihe (Floating-Rate-Notes) mit variablem Zinssatz, der regelmäßig an die aktuelle Zinsentwicklung des Finanzmarktes angepasst wurde. Nach den vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Emissionsbedingungen hatte der Anleger das Recht, aber nicht die Pflicht, von einem bestimmten Zeitpunkt an die Anleihe provisionsfrei in eine festverzinsliche Schuldverschreibung (Bonds) umzutauschen. Dazu waren die Floating-Rate-Notes an den Emittenten zurückzugeben. Dieser hatte dafür im Austausch die Bonds zum gleichen Nennbetrag und mit unveränderter Laufzeit neu auszugeben.

Der Kläger machte von dem Umtauschrecht Gebrauch. Seine Bank wickelte den Umtausch als zwei getrennte Vorgänge ab und erteilte ihm unter dem 28. Januar 1985 für den "Verkauf" der Floating-Rate-Notes und den zeitgleichen "Kauf" der Bonds getrennte Abrechnungen, in denen die Wertpapiere jeweils mit unterschiedlichen Bezeichnungen und unterschiedlichen Wertpapierkennnummern aufgeführt waren. Zum 30. April 1985 wurden die zurückgegebenen Floating-Rate-Notes gelöscht. Am 28. Mai 1985 beauftragte der Kläger seine Bank, die Bonds, deren Kurs gestiegen war, zu veräußern.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) beurteilte den Umtausch als Anschaffung von Wertpapieren und setzte aufgrund des Kursgewinns die Einkommensteuer unter Berücksichtigung eines Spekulationsgewinns gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung fest.

Die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 377).

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG. Die Spekulationsfrist lasse sich nur für ein und dasselbe Objekt festlegen. So setze auch die Rechtsprechung die Nämlichkeit des angeschafften und des veräußerten Wirtschaftsguts voraus. Das FG habe dem Tausch, der eine Anschaffung bedeute, zu Unrecht nur formalen Charakter zugebilligt. Der Anleger habe die Möglichkeit gehabt, während der Laufzeit des zunächst erworbenen ersten Wertpapiers ein neues anderes Wertpapier zu erwerben. Das erste Wertpapier sei verkauft und der Kaufpreis zum Erwerb des zweiten Wertpapiers eingesetzt worden.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht die Voraussetzungen eines Spekulationsgeschäftes nicht als erfüllt angesehen.

1. Ein Spekulationsgeschäft (§ 22 Nr. 2 EStG) ist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung die Veräußerung von Wirtschaftsgütern, insbesondere von Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als sechs Monate beträgt. Für die Berechnung dieses Zeitraums sind grundsätzlich die Zeitpunkte der obligatorischen Verträge maßgebend (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 1997 X R 88/95, BFHE 185, 40, BStBl II 1998, 343).

Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 EStG erfasst nur Veräußerungsgeschäfte über Wirtschaftsgüter. Das veräußerte Wirtschaftsgut muss mit dem erworbenen zumindest wirtschaftlich identisch sein. Zweck des § 23 EStG ist es, innerhalb der Spekulationsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen (BFH-Urteile vom 25. August 1987 IX R 65/86, BFHE 151, 132, BStBl II 1988, 248, m.w.N.; vom 27. August 1997 X R 26/95, BFHE 184, 385, BStBl II 1998, 135).

2. Werden Wertpapiere mit variablem Zins (Floating-Rate-Notes) ausgegeben, die in eine festverzinsliche Schuldverschreibung (Bonds) umgetauscht werden können, sind die zunächst erworbenen Floating-Rate-Notes und die dafür eingetauschten Bonds jedenfalls dann wirtschaftlich identisch, wenn Emittent, Inhaber, Nennbetrag und Laufzeit unverändert bleiben, das Umtauschrecht zum Bezug der Bonds bereits mit dem Kauf der Floating-Rate-Notes erworben wird und im Fall eines Umtausches die Floating-Rate-Notes gelöscht und die (nicht gesondert handelbaren) Bonds neu ausgegeben werden. In derartigen Fällen bedeutet der Umtausch nicht die Anschaffung eines neuen Wertpapiers. Vielmehr sind die eingetauschten Bonds bereits im Zeitpunkt des Erwerbs der Floating-Rate-Notes i.S. von § 23 Abs. 1 EStG angeschafft. Die Gegenleistung für den Erwerb der Bonds besteht bereits in der Bezahlung des Kaufpreises für die Floating-Rate-Notes. Der Anleger wendet einen Geldbetrag auf, um zunächst ein variabel verzinsliches Wertpapier zu erwerben und dieses ggf. in ein festverzinsliches tauschen zu können. Der Kauf der Floating-Rate-Notes und ihr Umtausch in Bonds stellt einen wirtschaftlich und steuerrechtlich einheitlichen Vorgang dar, der insoweit mit dem Umtausch von Wandelschuldverschreibungen in Aktien vergleichbar ist (vgl. dazu Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 24. August 1944 I 21/44, RFHE 54, 128; BFH-Urteil vom 21. Februar 1973 I R 106/71, BFHE 109, 22, BStBl II 1973, 460). Durch den Umtausch, bei dem die ursprünglich investierten Mittel für den Anleger nicht frei verfügbar sind, ändern sich wirtschaftlich lediglich die Zinsbedingungen der ursprünglich erworbenen Wertpapiere.

3. Nach diesen Maßstäben ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall die sechsmonatige Spekulationsfrist bereits mit dem Erwerb der Floating-Rate-Notes durch den Kläger begonnen hatte und bei der späteren Veräußerung der dafür eingetauschten Bonds abgelaufen war. Der zwischenzeitliche Umtausch der Floating-Rate-Notes in die Bonds ist nicht als Anschaffung eines neuen Wirtschaftsguts zu beurteilen, vielmehr handelte es sich um wirtschaftlich identische Wertpapiere. Entgegen der Auffassung des FA hat der Kläger nicht die Floating-Rate-Notes veräußert und den Verkaufserlös zum Erwerb eines neuen Wertpapiers eingesetzt. Der Kläger hat lediglich ein bereits mit dem ursprünglichen Erwerb der Floating-Rate-Notes erworbenes Umtauschrecht ausgeübt. Dadurch erlangte er nicht die Verfügung über die zum Kauf der Floating-Rate-Notes eingesetzten Mittel (die er zum Kauf neuer Wertpapiere hätte einsetzen können), sondern nur das Recht zum vertragsgemäßen Bezug der an ihn neu auszugebenden Bonds. Die banktechnische Abwicklung des Umtauschs in Form eines "Verkaufs" und eines "Kaufs" mit gesonderten Wertpapierbezeichnungen und Kennnummern steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil diese formalen Merkmale an der wirtschaftlichen Nämlichkeit der Floating-Rate-Notes und der für sie vertragsgemäß eingetauschten Bonds nichts zu ändern vermögen.

4. Der Senat ist im Streitfall nicht aufgrund der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93, 2 BvR 1852, 1853/97 (BVerfGE 99, 246, 268, 273, BStBl II 1999, 174, 193, 194) an einer abschließenden Entscheidung in der Sache gehindert. Das FA hat im Hinblick auf die Beschlüsse des BVerfG die Steuerfestsetzung des Streitjahres hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge für vorläufig erklärt. Hierdurch ist sichergestellt, dass die Steuerfestsetzung der Kläger nach Maßgabe der zur Umsetzung der BVerfG-Beschlüsse zu schaffenden gesetzlichen Regelung (vgl. Finanznachrichten des Bundesministeriums der Finanzen Nr. 21/99 vom 15. September 1999) überprüft werden wird.

Da der den Vorläufigkeitsvermerk enthaltende Änderungsbescheid vom 23. August 1999, der nach §§ 68, 121 Satz 1, 123 Satz 2 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist, zugleich die ursprüngliche Steuerfestsetzung des FA wiederholt, ist die Einkommensteuer auf den durch das FG festgesetzten Betrag herabzusetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424764

BFH/NV 2000, 646

BStBl II 2000, 262

BFHE 2000, 425

BB 2000, 393

DB 2000, 406

DStR 2000, 277

DStRE 2000, 239

HFR 2000, 267

StE 2000, 98

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Praxis-Tipp: Privates Veräußerungsgeschäft nach Grundstücksteilung
Sitzecke mit Stühlen in einem Garten
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Ausgenommen von der 10-jährigen Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Grundstücken sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.


BFH Kommentierung: Die Entnahme einer Wohnung führt nicht zu anschaffungsnahen Herstellungskosten
Bauernhof in Bergkulisse
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist keine Anschaffung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.


Rechtssichere Anwendung: Kommentar zum Außensteuergesetz
Kommentar zum Außensteuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet eine praxisnahe und fundierte Analyse der AStG-Vorschriften. Ausgehend von Aufbau, Gegenstand, Zweck und Stellung der jeweiligen Norm in der Rechtsordnung erfolgt eine systematische Kommentierung des Gesetzestextes. Erläuterungen und Tipps für die Praxis runden den Kommentar ab.


Umtausch von Floating-Rate-Notes in festverzinsliche Schuldverschreibung kein Spekulationsgeschäft
Umtausch von Floating-Rate-Notes in festverzinsliche Schuldverschreibung kein Spekulationsgeschäft

  Leitsatz (amtlich) Werden Wertpapiere mit variablem Zins (Floating-Rate-Notes) ausgegeben, die in eine festverzinsliche Schuldverschreibung (Bonds) umgetauscht werden können, bedeutet der Umtausch jedenfalls dann keine Anschaffung i.S. von § 23 Abs. 1 ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren