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BFH Urteil vom 30.10.1990 - IX R 20/89 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nach Betriebsaufgabe gezahlte Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (NV)

1. Nach der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs sind Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten als nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar, soweit die Verbindlichkeiten nicht durch den Veräußerungserlös oder durch Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden konnten. Insoweit besteht die betriebliche Veranlassung der nicht erfüllten Verbindlichkeiten fort (BFH-Urt. v. 21.11.1989 IX R 10/84, BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213).

2. Ein Steuerpflichtiger kann ein Darlehen, das er für allgemeine betriebliche Zwecke aufgenommen hatte, nach Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung nicht durch einen bloßen Willensakt in eine Schuld umwandeln, die ihm nunmehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, um die Schuldzinsen künftig bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen zu können (BFH-Urt. in BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213; Beschl. v. 4.7.1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).

3. Schuldzinsen sind durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung insoweit veranlaßt, als die Darlehensmittel zur Finanzierung von Aufwendungen gedient haben, die zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verausgabt worden sind. Ein bloßer rechtlicher Zusammenhang - etwa infolge einer Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek - reicht hierfür nicht aus.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 24 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Bremen

 

Fundstellen

Haufe-Index 417420

BFH/NV 1991, 303

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